RS OGH 2018/4/10 11Os7/18s, 15Os33/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2018
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Norm

StGB §283

Rechtssatz

Die Menschenwürde wird verletzt, wenn durch die Tathandlung den Angehörigen der angegriffenen Gruppe unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen wird, indem etwa das Lebensrecht als gleichwertige Bürger bestritten wird oder sie als minderwertige oder wertlose Teile der Gesamtbevölkerung dargestellt oder wenn sie sonst einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden. Maßgebend ist, dass die der betreffenden Gruppe angehörenden Menschen im unverzichtbaren Kernbereich ihrer Persönlichkeit getroffen werden. Verächtlich macht derjenige, der den anderen als der Achtung seiner Mitmenschen unwert oder unwürdig hinstellt, ihn also deren Verachtung aussetzt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 7/18s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 11 Os 7/18s
    Beisatz: Die Begehung in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ist mit einer Beschimpfung in einer Weise, die geeignet ist, die Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, nicht gleichzusetzen. (T1)
  • 15 Os 33/18v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 33/18v
    Auch; Beisatz: Die Menschenwürde wird nur durch eine qualifizierte Beschimpfung verletzt, etwa wenn durch die Tathandlung den Angehörigen der angegriffenen Gruppe unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen wird, indem ihnen etwa das Lebensrecht als gleichwertige Bürger bestritten wird oder sie als minderwertige oder wertlose Teile der Gesamtbevölkerung dargestellt werden. Maßgebend ist, dass die der betreffenden Gruppe angehörenden Menschen im unverzichtbaren Kernbereich ihrer Persönlichkeit getroffen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131994

Im RIS seit

09.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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