TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/24 W200 2193051-1

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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Entscheidungsdatum

24.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W200 2193051-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geboren am 01.01. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geboren am 01.01. römisch 40 ,

StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zahl: 16-1104391602-160179884, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, §§ 9 und 18 Abs. 1 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraphen 9 und 18 Absatz eins, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistan, gehört der hazarischen Volksgruppe und dem schiitischen Glauben an, war zuletzt in Pakistan wohnhaft, und stellte am 04.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung nannte er als Fluchtgrund, dass sein Leben in Gefahr sei, da er Schiit sei und von den Sunniten als Ungläubiger eingestuft werde. Diese wollten auch ihn umbringen. Deshalb sei er sehr müde geworden und wollte unter diesen Voraussetzungen nicht mehr dort leben. Er könne nicht zurückkehren, da es viele extremistische Gruppierungen gebe. Da er berufstätig sei, bestehe immer die Gefahr, dass er aufgegriffen werde. Seine Mutter und seine Schwester seien zuhause und da sei die Gefahr nicht so groß, dass sie aufgegriffen würden.

* Am 17.10.2016 übermittelte des Staatsanwaltschaft Innsbruck dem BFA die Benachrichtigung von der Einstellung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 1 SMG.* Am 17.10.2016 übermittelte des Staatsanwaltschaft Innsbruck dem BFA die Benachrichtigung von der Einstellung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG.

* Dem Akt ist ein Abtretungsbericht der LPD Tirol an die Staatsanwaltschaft Innsbruck zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer am 28.09.2017 im Skaterpark- XXXX ein Säckchen mit 1,1 Gramm Marihuana besessen und im Zuge einer Kontrolle der MÜG Innsbruck weggeworfen habe.* Dem Akt ist ein Abtretungsbericht der LPD Tirol an die Staatsanwaltschaft Innsbruck zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer am 28.09.2017 im Skaterpark- römisch 40 ein Säckchen mit 1,1 Gramm Marihuana besessen und im Zuge einer Kontrolle der MÜG Innsbruck weggeworfen habe.

* Weiters hat der Beschwerdeführer laut Abtretungsbericht der LPD Tirol an die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 19.10.2017, 17 Uhr im XXXX 1,6 Gramm Marihuana von einem unbekannten marokkanischen Staatsbürger erworben.* Weiters hat der Beschwerdeführer laut Abtretungsbericht der LPD Tirol an die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 19.10.2017, 17 Uhr im römisch 40 1,6 Gramm Marihuana von einem unbekannten marokkanischen Staatsbürger erworben.

Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 21.03.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er vollkommen gesund sei und es ihm gut gehe. Er führte aus, bisher ganz die Wahrheit gesagt zu haben, dass seine Angaben vollständig seien, rückübersetzt und alles richtig protokolliert worden sei und es sich dabei auch um alle seine Fluchtgründe handle. Er wolle nichts weiter hinzufügen. Es gebe sonst keine weiteren Fluchtgründe.

Er legte eine Bestätigung über eine gemeinnützige Arbeit vor.

Bei der Erstbefragung hätte er mit dem Dolmetscher kleine Probleme gehabt, da dieser Iraner gewesen sei, weshalb er nicht alles zu 100 Prozent verstanden hätte. Es sei jedoch alles rückübersetzt und auch richtig protokolliert worden. Sonst hätte alles super gepasst. Seitens des BFA folgte eine Datenaufnahme, die ergab, dass der Großvater des Beschwerdeführers noch in Ghazni, Bezirk XXXX , Dorf XXXX lebe. Auch ein Onkel lebe mit dessen Familie in Afghanistan, der genaue Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt. Seine Eltern und seine sechzehnjährige Schwester sowie Onkel und Tankte würden in Pakistan leben. Der Beschwerdeführer hätte sieben Jahre die Grundschule in Pakistan besucht und von 2014 bis 2015 eine Schusterlehre abgeschlossen. Seit 2014 hätte er selbstständig als Schuster gearbeitet.Bei der Erstbefragung hätte er mit dem Dolmetscher kleine Probleme gehabt, da dieser Iraner gewesen sei, weshalb er nicht alles zu 100 Prozent verstanden hätte. Es sei jedoch alles rückübersetzt und auch richtig protokolliert worden. Sonst hätte alles super gepasst. Seitens des BFA folgte eine Datenaufnahme, die ergab, dass der Großvater des Beschwerdeführers noch in Ghazni, Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 lebe. Auch ein Onkel lebe mit dessen Familie in Afghanistan, der genaue Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt. Seine Eltern und seine sechzehnjährige Schwester sowie Onkel und Tankte würden in Pakistan leben. Der Beschwerdeführer hätte sieben Jahre die Grundschule in Pakistan besucht und von 2014 bis 2015 eine Schusterlehre abgeschlossen. Seit 2014 hätte er selbstständig als Schuster gearbeitet.

Zu seinen Lebensumständen in Afghanistan befragt antwortete er, dort unter normalen Umständen gelebt zu haben. Die wirtschaftliche Situation sei normal gewesen. In Afghanistan hätte er nicht gearbeitet, in Pakistan sei er Schuster gewesen. Sein Großvater lebe in einem kleinen eigenen Haus in Ghazni, die Großmutter kümmere sich um ihn. Er selbst sei ledig und kinderlos.

Er sei in Afghanistan geboren und hätte mit seiner Familie im Alter von fünf Jahren Afghanistan Richtung Pakistan verlassen. Dort sei er geblieben, bis er nach Europa gekommen sei. Dazwischen sei er zweimal in den Iran gegangen. Das Jahr könne er nicht genau sagen, er könne sich nicht genau erinnern, da er klein gewesen sei. Seit dem fünften Lebensjahr sei er nie mehr in Afghanistan aufhältig gewesen.

Befragt nach dem Grund des Verlassens Afghanistans antwortete er, dass damals die Taliban an der Macht gewesen seien. Er selbst sei vor fast drei Jahren für zwei Tage letztmalig in Afghanistan bei der Durchreise nach Pakistan aufhältig gewesen.

Es erfolgten Ausführungen zum Fluchtweg und zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er für Afghanistan keine eigenen Fluchtgründe hätte, da er dort praktisch niemals gewesen sei. Er hätte dort auch persönlich niemals Probleme gehabt und nur gehört, dass es den Schiiten dort nicht so gut gehe.

Er wohne in Pakistan, aber in Afghanistan sei er auch nicht sicher, weil er vielleicht von den Taliban geköpft werde. Er spreche auch nicht mit Afghanen - das sei auch schwierig gewesen. In Pakistan hätte er Schwierigkeiten, weil sie dort keinen legalen Aufenthalt hätten. Sie hätten das Haus nicht einfach so verlassen können und die Polizei hätte ihn auch genervt. Ein paar bestimmte Parteien seine gegen Hazara und Schiiten eingestellt. Hazara würden getötet werden.

Auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht und aufgefordert, ob er noch etwas Asylrelevantes vorbringen möchte, gab er an, dass er keine weiteren Gründe vorzubringen hätte. Er hätte keine konkreten Gründe für Afghanistan, die ihn als Einzelperson treffen würden. Er wolle nur nach Europa.

Er wisse von der Tötung der Schiiten, da er jeden Tag Nachrichten höre und es in sozialen Netzwerken lese. Persönlich hätte er es jedoch nie mitbekommen.

Abermals befragt, ob es weitere Fluchtgründe gebe, antwortete er "Nein, es gibt keine weiteren Fluchtgründe. Ich habe alles gesagt."

Er sei nirgends vorgestraft, hätte nur einmal am Spielplatz eine Zigarette geraucht und deshalb eine Strafe bekommen.

Zu den Suchtmittelvorfällen in Österreich gab er an, dass er am Wochenende, als er mit seinen Freunden eine gute Zeit haben hätte wollen, zwei- bis dreimal mit Marihuana erwischt worden sei.

Er sei in seiner Heimat weder von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder einem Gericht gesucht, noch angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Er hätte mit den Behörden in seiner Heimat keine Probleme, sei niemals politisch tätig gewesen, nicht wegen seiner politischen Gesinnung oder Rasse oder Religion verfolgt worden, auch nicht wegen der Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe. Er sei so gut wie nie in Afghanistan gewesen. Es hätte auf ihn auch niemals irgendwelche Übergriffe gegeben und es sei an ihn auch niemals irgendwer herangetreten, da er praktisch nie in Afghanistan gewesen sei.

Nach Rückkehrbefürchtungen befragt, antwortete er, dass er dort nicht sicher sei und dort auch nicht leben könne, weil er nicht den richtigen afghanischen Dari-Dialekt spreche. Er könne wahrscheinlich nicht so gut mit den Menschen sprechen. Darauf hingewiesen, dass er mit dem Dari sprechenden Dolmetscher sich gut verständigen könne, antwortete er, dass er ihn gut verstehe, aber die Menschen in Afghanistan würden ihn nicht so gut verstehen.

Er sei seit seiner ersten Reise nach Österreich durchgehend hier aufhältig, spiele gerne Fußball und hätte hier auch schon gearbeitet. Er lerne zu Hause die deutsche Sprache. Er lebe von der Grundversorgung, würde hier gerne einen Beruf erlernen. Er möge seine Schusterarbeit. Er wohne in einer Flüchtlingsunterkunft in Innsbruck, hätte einen Deutschkurs besucht, darüber jedoch keine Bestätigung. Sonstige Kurse, Ausbildungen oder gar eine Schule hätte er nicht besucht, er sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation, spiele aber mit österreichischen jungen Männern Fußball.

Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde unter Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter VII. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das BFA die Volljährigkeit, afghanische Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitischen Glauben ebenso fest, wie die Kinderlosigkeit und dass der Beschwerdeführer ledig sei. Es wurde ausgeführt, dass die Identität nicht festgestellt werden hätte können, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus der Provinz Ghazni in Afghanistan stamme, Afghanistan jedoch im frühen Kindesalter verlassen hätte und bis zur Ausreise in Pakistan gelebt hätte. Er sei arbeitsfähig und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Es hätte keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Die Familie lebe in Pakistan und es bestünden Kontakte zur Verwandten in Pakistan. Großvater und Großmutter lebten in Afghanistan sowie ein Onkel mit dessen Familie. Er verfüge über eine mehrjährige Schulbildung, abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz des äußerst kurzen Aufenthaltes bereits mehrfach angezeigt worden war.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für Afghanistan mangels Abwesenheit keine eigenen und konkreten Fluchtgründe vorgebracht hätte. Es stehe fest, dass es auf ihn niemals irgendwelche Übergriffe gegeben hätte und er niemals in irgendeiner Weise bedroht oder verfolgt worden sei. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer Pakistan ausschließlich aufgrund der allgemeinen Lage und der Illegalität verlassen hätte und nach Europa gereist sei, um seinen Lebensstandard erheblich zu verbessern. Die genannten Ausreisegründe würden sich auf Pakistan beziehen.

Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe: Kabul sei relativ stabil und vergleichsweise sicher, verfüge über einen internationalen Flughafen und es würde ihm auch die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen werden oder er würde bei einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden. Es gebe ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten, Großeltern, Onkel und Familie lebten noch in Afghanistan, von denen er zweifelsfrei Unterstützung erhalten könne. Die Großeltern verfügten über ein eigenes Haus in Afghanistan und in Kabul lebten eine große Anzahl von Menschen gleicher Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. Er verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seiner Heimat und könne aufgrund seiner mehrjährigen Schulausbildung, der abgeschlossenen Berufsausbildung selbstständig als Schuhmacher tätig sein und wäre genügend abgesichert.

Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei und am 04.02.2016 einen Asylantrag gestellt hätte. Er sei mittellos und von der staatlichen Unterstützung abhängig, hätte keinen Familienbezug, hätte trotz seines zweijährigen Aufenthaltes noch keinen Deutschkurs abgeschlossen, keine weiteren Schule, Kurse oder Ausbildungen absolviert, sei durchgehend von staatlicher Unterstützung abhängig gewesen. Eine Integrationsverfestigung könne nicht einmal ansatzweise festgestellt werden.

Zu den Gründen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe im Zuge des Asylverfahrens geltend gemacht hätte.

Folgende Feststellungen zu Afghanistan wurden im angefochtenen Bescheid getroffen:

Länderinformationsblatt Afghanistan

Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, Letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul,
https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018

  • -Strichaufzählung
    BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42800271, Zugriff 29.1.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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