TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/25 W107 2192766-1

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Entscheidungsdatum

25.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W107 2192766-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 31.07.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zusammengefasst an, er sei amXXXX geboren, stamme aus der Provinz Logar, XXXX, Afghanistan und fürchte um sein Leben, weil er aufgefordert worden sei, in den Krieg zu ziehen. Daher sei er geflüchtet.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 31.07.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zusammengefasst an, er sei amXXXX geboren, stamme aus der Provinz Logar, römisch 40 , Afghanistan und fürchte um sein Leben, weil er aufgefordert worden sei, in den Krieg zu ziehen. Daher sei er geflüchtet.

3. Mit Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.07.2018 wurde die Vorführung des BF betreffend eine Altersfeststellung verfügt.

3. Mit Aktenvermerk des BFA vom 10.08.2016 wurden die Indikatoren für die Altersfeststellung des BF nach dem 4-Augen-Prinzip festgehalten und Zweifel an der Minderjährigkeit des BF zum Einreisezeitpunkt sowie reifes Auftreten, ausgewachsene Statur, Körperproportionen eines Ausgewachsenen und Bartwuchs konstatiert.

4. Mit Ladung des BFA vom 10.08.2016 wurde der BF über seinen gesetzlichen Vertreter zur Durchführung einer Altersfeststellung geladen. Es wurde eine medizinische Bestimmung des Knochenalters an der linken Hand des BF durch ein Handwurzelröntgen durchgeführt. Mit Datum 12.08.2016 hielt der Facharzt für Radiologie Dr. XXXX fest, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und Metacarpalia geschlossen seien und die Epiphysenfuge an Radius und Ulna kortical noch nicht vollständig knöchern durchbaut sei. Als Ergebnis wurde "Finales Stadium Schmeling 3, GP 30" festgestellt. Dem gesetzlichen Vertreter des BF war dieses Ergebnis bekannt.4. Mit Ladung des BFA vom 10.08.2016 wurde der BF über seinen gesetzlichen Vertreter zur Durchführung einer Altersfeststellung geladen. Es wurde eine medizinische Bestimmung des Knochenalters an der linken Hand des BF durch ein Handwurzelröntgen durchgeführt. Mit Datum 12.08.2016 hielt der Facharzt für Radiologie Dr. römisch 40 fest, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und Metacarpalia geschlossen seien und die Epiphysenfuge an Radius und Ulna kortical noch nicht vollständig knöchern durchbaut sei. Als Ergebnis wurde "Finales Stadium Schmeling 3, Gesetzgebungsperiode 30" festgestellt. Dem gesetzlichen Vertreter des BF war dieses Ergebnis bekannt.

5. Mit Eingabe vom 20.12.2016 und 02.02.2017 ersuchte die gesetzliche Vertretung des BF im Hinblick auf die durchgeführte Altersfeststellung um weiteres Vorgehen in Anbetracht des Kindeswohls des BF. Mit Eingabe vom 06.02.2016 ersuchte die gesetzliche Vertretung um Überstellung des BF in ein Landesbetreuungsquartier.

6. Mit Auftrag des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: BMI) vom 07.03.2017 wurde die Überstellung des BF in das Diakoniewerk - UMF, 8121 Deutschfeistritz, Steiermark, verfügt.

7. Mit Eingabe vom 14.03.2017 wurde dem BFA die Bevollmächtigung des BF durch Mitarbeiter der Caritas der Diözese Graz-Seckau bekanntgegeben.

8. Am 08.03.2018, 08.30 Uhr, wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und zu seiner Herkunft, seinem Leben im Herkunftsstaat, seiner Familie, seinem Leben in Österreich und zu seinen Fluchtgründen ausführlich befragt. Der BF legte ein Konvolut an Unterlagen zur Integration und den Deutschkenntnissen vor, die, ebenso wie die Niederschrift, die Beschuldigtenvernehmung vom 08.03.2018 und die Staatendokumentation betreffend Afghanistan, in das Verfahren einbezogen wurden. Zum Fluchtgrund führte der BF zusammengefasst aus, er habe nach Provokationen bei einem Streit im Zuge der Wasserentnahme den Sohn des Cousins seines Vaters (XXXX) getötet, er sei nach Kabul geflüchtet und in der Folge vom Cousin (Vater des Getöteten) an die Taliban verraten worden, die ihn töten bzw. zwangsrekrutieren wollten; die Familie des BF habe noch längere Zeit im Heimatdorf gelebt, aber der BF fürchte er um sein Leben und sei daher nach Europa geflüchtet.8. Am 08.03.2018, 08.30 Uhr, wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und zu seiner Herkunft, seinem Leben im Herkunftsstaat, seiner Familie, seinem Leben in Österreich und zu seinen Fluchtgründen ausführlich befragt. Der BF legte ein Konvolut an Unterlagen zur Integration und den Deutschkenntnissen vor, die, ebenso wie die Niederschrift, die Beschuldigtenvernehmung vom 08.03.2018 und die Staatendokumentation betreffend Afghanistan, in das Verfahren einbezogen wurden. Zum Fluchtgrund führte der BF zusammengefasst aus, er habe nach Provokationen bei einem Streit im Zuge der Wasserentnahme den Sohn des Cousins seines Vaters (römisch 40 ) getötet, er sei nach Kabul geflüchtet und in der Folge vom Cousin (Vater des Getöteten) an die Taliban verraten worden, die ihn töten bzw. zwangsrekrutieren wollten; die Familie des BF habe noch längere Zeit im Heimatdorf gelebt, aber der BF fürchte er um sein Leben und sei daher nach Europa geflüchtet.

9. Am 08.03.2018, 13.15 Uhr, wurde der BF von Organen der Landespolizeidirektion Steiermark niederschriftlich zum Tatverdacht Mord einvernommen und dazu befragt. Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF an, die Fluchtgeschichte - Tötung des Sohnes des Cousins väterlicherseits - frei erfunden zu haben, vielmehr lebe der Sohn des Cousins seines Vaters aktuell im Heimatdorf des BF.

10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen diese Entscheidung des BFA über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen diese Entscheidung des BFA über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.

In der Begründung des Bescheids führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung von Länderberichten mit zuletzt aktualisiertem Informationsstand 30.01.2018 aus, dass dem Fluchtvorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, zumal dieser - abweichend von der Ersteinvernahme - angegeben habe, das Land wegen der Tötung eines Verwandten verlassen zu haben. Der BF könne weder über die wesentlichen Vorkommnisse detaillierte und nachvollziehbare Angaben machen noch die Geschehnisse datieren; keinesfalls nachvollziehbar sei, dass der Vater des BF nach der Tötung des Verwandten weiterhin unbehelligt im Heimatdorf gelebt habe, vielmehr hätten sich die Angehörigen des Verwandten am Vater des BF gerächt; nicht nachvollziehbar sei zudem, dass die Taliban konkret den BF im Bazar angegriffen hätten, zumal diese weder wissen konnten, wann sich der BF dort aufhalte noch sei es schwer möglich, als Opfer eines Schusswaffenattentats die Trefferlage der abgefeuerten Schüsse zu sehen. Die bestehende Narbe am Bein des BF müsse keineswegs von diesem Angriff stammen und seien zudem keine Einschusslöcher sichtbar; das unglaubwürdige Fluchtvorbringen sei zudem durch die Aussagen des BF vor der Polizei in Österreich gänzlich unglaubhaft geworden, aufgrund der eigenen Angaben des BF sei es maßgeblich unwahrscheinlich, dass der BF in Afghanistan eine Bedrohung zu befürchten habe.

Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar. Auch wenn die Heimatprovinz Logar immer wieder im Zeichen von militärischen Operationen stehe, sei eine Rückkehr in Anbetracht der Tatsache, dass auch Verwandte des BF in der Heimatregion des BF leben würden und die Provinz Logar über die Hauptautobahn Kabul - Kandahar gut erreichbar sei, möglich. Gründe, die dagegen sprechen würden, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem stehe ihm als jungem, gesundem Mann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, die Provinz Balkh oder Mazar -e Sharif offen, wobei der BF, selbst ohne Unterstützung seiner Familie, durch seine Glaubensgemeinschaft und seine Volksgruppe keine Verfolgung und Bedrohung zu befürchten habe, wobei dies durch die ins Verfahren eingebrachten Ausführungen bzw. angeführten Dokumente in den Länderberichten gestützt werde. Zu Spruchpunkt I. führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF keine Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe, die aus objektiver Sicht so begründet sei, dass ein weiterer Verbleib im Heimatstaat unerträglich erscheine. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass vom BF auch nicht das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG vorgebracht worden sei bzw. seitens der Behörde nicht habe festgestellt werden können. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA aus, dass kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Weiter wurde auch das Privatleben des Beschwerdeführers ermittelt. Die belangte Behörde führte sodann eine Abwägung zwischen den bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation entspreche - wie der BF selbst ausgesagt habe - offensichtlich nicht den Tatsachen, es sei der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weswegen keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar. Auch wenn die Heimatprovinz Logar immer wieder im Zeichen von militärischen Operationen stehe, sei eine Rückkehr in Anbetracht der Tatsache, dass auch Verwandte des BF in der Heimatregion des BF leben würden und die Provinz Logar über die Hauptautobahn Kabul - Kandahar gut erreichbar sei, möglich. Gründe, die dagegen sprechen würden, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem stehe ihm als jungem, gesundem Mann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, die Provinz Balkh oder Mazar -e Sharif offen, wobei der BF, selbst ohne Unterstützung seiner Familie, durch seine Glaubensgemeinschaft und seine Volksgruppe keine Verfolgung und Bedrohung zu befürchten habe, wobei dies durch die ins Verfahren eingebrachten Ausführungen bzw. angeführten Dokumente in den Länderberichten gestützt werde. Zu Spruchpunkt römisch eins. führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF keine Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe, die aus objektiver Sicht so begründet sei, dass ein weiterer Verbleib im Heimatstaat unerträglich erscheine. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass vom BF auch nicht das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG vorgebracht worden sei bzw. seitens der Behörde nicht habe festgestellt werden können. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA aus, dass kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Weiter wurde auch das Privatleben des Beschwerdeführers ermittelt. Die belangte Behörde führte sodann eine Abwägung zwischen den bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation entspreche - wie der BF selbst ausgesagt habe - offensichtlich nicht den Tatsachen, es sei der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weswegen keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und dem BF eine Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr übermittelt.

10. Mit Schreiben vom 13.04.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter vollinhaltlich Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, wobei die Beschwerde zu den Fluchtgründen auf das bisherige Asylverfahren und das Vorbringen in der Einvernahme vom 08.03.2018 verweist. Zudem wurde ausgeführt, dass der BF zwar drei Jahre die Schule besucht habe, aber weder lesen noch schreiben könne; er habe nur in der Landwirtschaft gearbeitet; die Familienangehörigen des BF hätten aufgrund der hohen Kosten für die Flucht des BF weiterhin in Afghanistan bleiben müssen; dem BF könne im Falle einer Rückkehr wegen seines Aufenthaltes in Europa feindliche politische Gesinnung unterstellt werden, er würde überall von den Taliban gefunden und die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei prekär und überall schlecht, daher könne der BF nicht nach Afghanistan zurück. Zudem sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft, ebenso die Länderfeststellungen, da diese veraltet seien. Feststellungen zur Zwangsrekrutierung seien unterblieben. Moniert werde weiter die unrichtige rechtliche Beurteilung, vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der afghanische Staat nicht in der Lage sei, den BF ausreichend zu schützen. Außerdem bedürfe es hinsichtlich der Rückkehrentscheidung einer Gesamtwürdigung und Abwägung der Interessen, was gegenständlich unterblieben sei. Beantragt werde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zurückverweisung an das BFA und Erlassung eines neuen Bescheids, in eventu die Gewährung von subsidiärem Schutz, sowie die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, in eventu die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

11. Am 18.04.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, deren Einlangen mit Mitteilung gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG bestätigt worden ist.11. Am 18.04.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, deren Einlangen mit Mitteilung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bestätigt worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle und Integrationsunterlagen, Einsicht in die durch das BFA in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat sowie Einsicht in das Strafregister.

II.1. Feststellungen :römisch zwei.1. Feststellungen :

II.1.1. Zum BF und seinem Privat- und Familienleben:römisch zwei.1.1. Zum BF und seinem Privat- und Familienleben:

Der BF führt den im Spruch angegebenen Namen, ist afghanischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Paschtunen angehörig. Er ist ledig und zum Entscheidungszeitpunkt volljährig. Das Alter des BF wurde mit einem medizinisch durchgeführten Handwurzelröntgen festgestellt (BFA-Akt. S. 55). Seine Identität steht nicht fest (BFA-Akt, S. 277)Der BF führt den im Spruch angegebenen Namen, ist afghanischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Paschtunen angehörig. Er ist ledig und zum Entscheidungszeitpunkt volljährig. Das Alter des BF wurde mit einem medizinisch durchgeführten Handwurzelröntgen festgestellt (BFA-Akt. Sitzung 55). Seine Identität steht nicht fest (BFA-Akt, Sitzung 277)

Der BF stammt aus der Provinz Logar, XXXX. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF lebte bis eineinhalb Jahre vor seiner Flucht im Familienverband mit seinen neun Geschwistern im Haus der Eltern in XXXX, Provinz Logar. Die Familie lebte von der Landwirtschaft (BFA-Akt, S. 348) und hatte in der Heimatprovinz Grundstücke im Ausmaß von 8 Jeribs (16.000m2; BFA-Akt, S. 125); Der BF besuchte drei Jahre die Schule und arbeitete als Traktorfahrer auf den elterlichen Grundstücken. Der aktuelle Aufenthaltsort der Eltern und seiner neun Geschwister ist dem BF nicht bekannt. Er hat keinen Kontakt. Ein Onkel lebt nach wie vor in Logar, zwei Onkeln mütterlicherseits leben in Kabul (BFA-Akt, S. 124, 125).Der BF stammt aus der Provinz Logar, römisch 40 . Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF lebte bis eineinhalb Jahre vor seiner Flucht im Familienverband mit seinen neun Geschwistern im Haus der Eltern in römisch 40 , Provinz Logar. Die Familie lebte von der Landwirtschaft (BFA-Akt, Sitzung 348) und hatte in der Heimatprovinz Grundstücke im Ausmaß von 8 Jeribs (16.000m2; BFA-Akt, Sitzung 125); Der BF besuchte drei Jahre die Schule und arbeitete als Traktorfahrer auf den elterlichen Grundstücken. Der aktuelle Aufenthaltsort der Eltern und seiner neun Geschwister ist dem BF nicht bekannt. Er hat keinen Kontakt. Ein Onkel lebt nach wie vor in Logar, zwei Onkeln mütterlicherseits leben in Kabul (BFA-Akt, Sitzung 124, 125).

Der BF ist ledig und kinderlos; der BF ist gesund, benötigt keine ärztliche Behandlung und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit (BFA-Akt, S.124, 277).

Der BF lebt in Österreich von der Grundversorgung, geht in Österreich keiner Berufstätigkeit nach, beschäftigte sich nicht ehrenamtlich und ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation (BFA-Akt, S. 123). Der BF ist arbeitsfähig (BFA-Akt, S 124, 125). Er besucht einen Deutschkurs, hat an mehreren Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen und geht regelmäßig einen Fitnessclub (BFA-Akt, S. 123, 277). Er zeigte während seines Aufenthalts keine nennenswerten integrativen Bemühungen und knüpfte bislang keine sozialen Kontakte in nennenswertem Ausmaß. Der Beschwerdeführer lebt in keiner häuslichen Gemeinschaft noch besteht ein finanzielles oder sonstige Abhängigkeitsverhältnis. Der BF hat keine Sorgeverpflichtungen, keine Familienangehörigen in Österreich und keine österreichischen Freunde (BFA-Akt, S. 123 f).Der BF lebt in Österreich von der Grundversorgung, geht in Österreich keiner Berufstätigkeit nach, beschäftigte sich nicht ehrenamtlich und ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation (BFA-Akt, Sitzung 123). Der BF ist arbeitsfähig (BFA-Akt, S 124, 125). Er besucht einen Deutschkurs, hat an mehreren Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen und geht regelmäßig einen Fitnessclub (BFA-Akt, Sitzung 123, 277). Er zeigte während seines Aufenthalts keine nennenswerten integrativen Bemühungen und knüpfte bislang keine sozialen Kontakte in nennenswertem Ausmaß. Der Beschwerdeführer lebt in keiner häuslichen Gemeinschaft noch besteht ein finanzielles oder sonstige Abhängigkeitsverhältnis. Der BF hat keine Sorgeverpflichtungen, keine Familienangehörigen in Österreich und keine österreichischen Freunde (BFA-Akt, Sitzung 123 f).

II.1.2. Zu den Fluchtgründen:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen:

Der BF reiste am 30.07.2016 illegal in Österreich ein; der BF hält sich im Bundesgebiet ununterbrochen seit einem Jahr und neun Monaten auf (BFA-Akt, S.19, 266). Die Kosten der Flucht wurden dem BF von seinem Vater bezahlt (BFA-Akt, S. 125).Der BF reiste am 30.07.2016 illegal in Österreich ein; der BF hält sich im Bundesgebiet ununterbrochen seit einem Jahr und neun Monaten auf (BFA-Akt, S.19, 266). Die Kosten der Flucht wurden dem BF von seinem Vater bezahlt (BFA-Akt, Sitzung 125).

Festgestellt wird, dass das Fluchtvorbringen frei erfunden wurde (BFA-Akt, S. 245, 349).Festgestellt wird, dass das Fluchtvorbringen frei erfunden wurde (BFA-Akt, Sitzung 245, 349).

Festgestellt wird, dass der Vater des BF und auch die Familie des BF seit der Flucht des BF aus Afghanistan weiterhin unbehelligt in der Heimatprovinz gelebt haben (BFA-Akt, S. 127, 130 f; Beschwerde S. 389).Festgestellt wird, dass der Vater des BF und auch die Familie des BF seit der Flucht des BF aus Afghanistan weiterhin unbehelligt in der Heimatprovinz gelebt haben (BFA-Akt, Sitzung 127, 130 f; Beschwerde Sitzung 389).

Es ergeht eine Negativfeststellung, dass der BF von den Taliban konkret persönlich bedroht worden ist (BFA-Akt, S 132 f). Der BF hatte keine Probleme mit den afghanischen Behörden oder mit der Polizei (BFA-Akt, S.130, 132). Es ergeht eine Negativfeststellung, dass der BF von den Taliban mit dem Tod bedroht wurde und die Taliban dem Vater des BF vorgeschlagen hätten, den BF zwangsweise zu rekrutieren (BFA-Akt, S.132).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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