Entscheidungsdatum
20.04.2018Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
L521 2133003-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. 1051028406-170674483, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. 1051028406-170674483, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.01.2018 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
"I. Der XXXX mit Bescheid vom 18.07.2016, Zahl 1051028406-150115072, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird XXXX gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt."I. Der römisch 40 mit Bescheid vom 18.07.2016, Zahl 1051028406-150115072, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird römisch 40 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.
II. Der Antrag von XXXX vom 16.05.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag von römisch 40 vom 16.05.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."römisch drei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 30.01.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 30.01.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Außer seinen Eltern habe er drei Brüder und eine Schwester. Er habe von 2001 bis 2009 die Grundschule in XXXX besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 30.01.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Außer seinen Eltern habe er drei Brüder und eine Schwester. Er habe von 2001 bis 2009 die Grundschule in römisch 40 besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak vor etwa 20 Tagen illegal verlassen zu haben. Er sei schlepperunterstützt zu Fuß und mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich gelangt.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, seine Region sei vom Islamischen Staat angegriffen worden. Man wisse nicht, wann die Truppen des Islamischen Staates seine Ortschaft erreichen würden. Des Weiteren habe er auch familiäre Probleme. Andere Gründe hätte er nicht. Im Fall der Rückkehr hätte er Angst vor den Truppen des Islamischen Staates. Er würde von diesen getötet werden. Zudem hätte er mit seinem Vater familiäre Probleme und Auseinandersetzungen.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in kurdischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, wobei er ausführte, den ersten Dolmetscher nicht verstanden zu haben.
Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in XXXX geboren, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, ledig und kinderlos zu sein. Er hätte mit seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester in einem Haus in XXXX gewohnt. Seine Familie befände sich noch dort.Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in römisch 40 geboren, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, ledig und kinderlos zu sein. Er hätte mit seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester in einem Haus in römisch 40 gewohnt. Seine Familie befände sich noch dort.
Er habe bis zum 10.01.2015 im Irak gelebt. Über welche Länder er nach Österreich gereist sei, habe er nicht gewusst. Er hätte immer davon geträumt, in Europa Tourismus zu studieren. Er sei Peschmerga. Im Irak hätten Kämpfe stattgefunden und viele seiner Freunde seien getötet worden. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sei zu jung gewesen, um zu sterben.
Zum Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Eltern wegen der Frage, ob er sich am Kampf beteiligen solle, gestritten hätten. Als er gesehen habe, wie seine Freunde gestorben seien, habe er Angst bekommen und sich zum Verlassen des Landes entschieden.
Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer an, er sei für etwa zwei Jahre Peschmerga-Kämpfer gewesen. Kampfnamen habe er keinen besessen. Er habe eine Kalaschnikow chinesischer Herstellung getragen und verwendet. Er hätte bei Kampfhandlungen nicht gesehen, dass er jemanden getötet habe und wisse er nicht, ob seine Kugeln jemanden getroffen haben. Eine Uniform habe er nur während der Kampfhandlung getragen. Seinen Ausweis als Peschmerga-Kämpfer würde er nicht mehr besitzen. Dieser sei vom Islamischen Staat beschlagnahmt worden. Es gebe zwar weitere Nachweise für seinen Einsatz als Peschmerga-Kämpfer, aber hiefür müsste er dort persönlich erscheinen. Seine Familie könne dies nicht stellvertretend besorgen. Er habe in der Einheit XXXX gekämpft, wobei als Erkennungsmerkmal/Logo lediglich die kurdische Flagge gedient habe. Seine Einheit sei im Bezirk XXXX zwischen Mosul und Narin tätig gewesen. XXXX sei der Kommandant und XXXX sei sein Vorgesetzter gewesen. Ob die beiden Personen Kampfnamen gehabt hätten, wisse er nicht. Bevor er Kämpfer geworden sei, hätte er die Grund- und Mittelschule besucht. Des Weiteren habe er Arbeiten am Haus verrichtet. Übergriffe gegen seine Person hätten niemals stattgefunden.Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer an, er sei für etwa zwei Jahre Peschmerga-Kämpfer gewesen. Kampfnamen habe er keinen besessen. Er habe eine Kalaschnikow chinesischer Herstellung getragen und verwendet. Er hätte bei Kampfhandlungen nicht gesehen, dass er jemanden getötet habe und wisse er nicht, ob seine Kugeln jemanden getroffen haben. Eine Uniform habe er nur während der Kampfhandlung getragen. Seinen Ausweis als Peschmerga-Kämpfer würde er nicht mehr besitzen. Dieser sei vom Islamischen Staat beschlagnahmt worden. Es gebe zwar weitere Nachweise für seinen Einsatz als Peschmerga-Kämpfer, aber hiefür müsste er dort persönlich erscheinen. Seine Familie könne dies nicht stellvertretend besorgen. Er habe in der Einheit römisch 40 gekämpft, wobei als Erkennungsmerkmal/Logo lediglich die kurdische Flagge gedient habe. Seine Einheit sei im Bezirk römisch 40 zwischen Mosul und Narin tätig gewesen. römisch 40 sei der Kommandant und römisch 40 sei sein Vorgesetzter gewesen. Ob die beiden Personen Kampfnamen gehabt hätten, wisse er nicht. Bevor er Kämpfer geworden sei, hätte er die Grund- und Mittelschule besucht. Des Weiteren habe er Arbeiten am Haus verrichtet. Übergriffe gegen seine Person hätten niemals stattgefunden.
Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer, dass er mit seinem Vater auch einen Streit gehabt habe, weil sich dieser von seiner Mutter scheiden lassen habe wollen.
Er sei nie direkt vom Islamischen Staat bedroht worden. Dieser sei jedoch in der Nähe gewesen. Er sei somit geflüchtet, weil er Angst gehabt habe, dass er vom Islamischen Staat angegriffen werden könnte. Sein Vater könne in Anwesenheit bzw. in der Nähe des Islamischen Staates leben, weil dieser körperlich behindert sei. Seine Brüder seien noch jung.
Des Weiteren bejahte der Beschwerdeführer zunächst, beim Verlassen des Irak im Streit mit seinem Vater auseinandergegangen zu sein. Auf weitere Nachfragen revidierte der Beschwerdeführer diese Schilderung allerdings und sprach im Zuge der Einvernahme lediglich von einem Problem zwischen ihm und seinem Vater bzw. von Meinungsverschiedenheiten privater Natur.
Die Fragen, ob er vorbestraft bzw. im Herkunftsland oder in einem anderen Land verurteilt sei bzw. er strafgerichtlich verfolgt werden würde, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe auch niemals persönliche Probleme mit Behörden, Gerichten oder der Polizei gehabt. Auf die Fragen, ob er jemals - abgesehen vom bereits Erwähnten - Probleme mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sein einziges Problem das ganze Regierungssystem sei. Ebenso verneinte der Beschwerdeführer politisch tätig oder Mitglied einer Partei gewesen zu sein. Allerdings würde man bestochen werden, um sich für eine Partei zu entscheiden. Er sei niemals aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion verfolgt worden.
Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer Fragen zum Stand seiner Integration in Österreich und zu den Lebensverhältnissen seiner Familie im Irak gestellt.
Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er, dass er sich wieder in Kampfhandlungen befinden werde.
Im Gefolge dessen wurde dem Beschwerdeführer schließlich die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak zu erhalten. Der Beschwerdeführer lehnte dieses Angebot dankend ab.
Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zudem einen irakischen Führerschein, einen irakischen Personalausweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Vorlage.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen habe. Der Beschwerdeführer sei im Irak nicht politisch oder parteipolitisch tätig gewesen und auch nicht wegen seiner politischen Ansichten verfolgt worden. Er habe in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Rasse oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden erlitten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er habe Fluchtgründe, die in der Genfer Flüchtlingskonvention erschöpfend angeführt seien, auf Befragung hin ausdrücklich verneint. Schließlich habe der Beschwerdeführer keine einzige gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungshandlung oder einen Angriff gegen seine Person vorgebracht. Somit hätten sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Asylausschluss- und Endigungsgründe lägen nicht vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde.
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, dass im Zuge der ausführlichen Befragung am 15.07.2015 deutlich hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer als Einzelperson zu keinem Zeitpunkt mit irgendeiner konkret ihn betreffenden Verfolgungshandlung konfrontiert gewesen sei. Insoweit der Beschwerdeführer als Ausreisegrund anführe, Peschmerga-Kämpfer gewesen zu sein und dass der Islamische Staat in seine Gegend eingefallen wäre, so sei dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, vom Islamischen Staat nicht bedroht worden zu sein. Auch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.07.2015 habe der Beschwerdeführer klar verneint, je mit dem Islamischen Staat etwas zu tun gehabt zu haben. Des Weiteren wurde bezüglich des Einsatzes des Beschwerdeführers als Peschmerga-Kämpfer und den diesbezüglich vorgelegten Fotos darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er eine Uniform getragen habe, geantwortet habe, dass dies nur während der Kampfhandlungen der Fall gewesen wäre. Da Kampfhandlungen nicht von vornherein zeitlich feststehen könnten, erscheine diese Antwort nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer könne nicht jederzeit dazu bereit sein. Ebenso wenig seien die Fotos, die den Beschwerdeführer in Kampfmontur und mit Waffen zeigen würden, ein Beleg dafür, an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein. Neben dem Wunsch eines Studiums in Österreich erscheine der belangten Behörde der Streit mit dem Vater als wahrer Grund für die Ausreise, da der Beschwerdeführer die ständigen Streitigkeiten mit seinen Eltern nicht mehr ertragen habe können. Dass keiner der im Irak operierenden radikalislamischen Organisationen bzw. paramilitärischen Verbände an der Person des Beschwerdeführers Interesse gehabt habe, ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde auch aus der Tatsache, dass die Verwandten des Beschwerdeführers weiterhin im Irak leben könnten. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, Angehöriger einer Minderheit zu sein, so sei er darauf zu verweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet seien, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.4. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer am 21.07.2016 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht im Wege der beigegebenen Rechtsberatung am 08.08.2016 per Fax eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins des dem Beschwerdeführer am 21.07.2016 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht im Wege der beigegebenen Rechtsberatung am 08.08.2016 per Fax eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern, dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. In weiterer Folge wird auf ein in der Sprache Arabisch verfasstes handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers verwiesen. In diesem Schreiben wird vom Beschwerdeführer nochmals beantragt, seinem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben [In den Worten des Beschwerdeführers: "Antrag einen für immer währenden Aufenthaltstitel zu erlangen, um sich auf die Integration samt Wohnungs- und Arbeitssuche und Gründung einer Familie konzentrieren zu können"].
6. Das Bundesverwaltungsgericht gab der seitens des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.09.2016, L521 2133003-1/4E, keine Folge.
7. Mit Schreiben vom 16.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter Hinweis auf mittlerweile im Irak existierende Gebiete, in welche eine Rückkehr ohne Gefährdung der in Artikel 2 und Artikel 3 EMRK garantieren Rechte stattfinden könne, die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter zur Kenntnis gebracht.
Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eingeräumt, sich zu einem umfangreichen Fragenkatalog zu verschiedenen im Schreiben aufgelisteten Themenbereichen binnen vierzehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Ferner wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zum Irak übermittelt.
9. Am 30.08.2017 langte per E-Mail die Vollmachtsbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Des Weiteren wurde um eine Fristerstreckung bezüglich der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ersucht.
Dem Ersuchen auf Fristerstreckung wurde seitens der belangten Behörde entsprochen.
10. Im Zuge einer Stellungnahme vom 13.09.2017 äußerte sich der Beschwerdeführer und brachte insbesondere vor, zuletzt im Jänner 2015 im Irak gewesen zu sein. Er habe vor seiner Flucht für die Peschmerga gekämpft. Einige seiner Freunde, mit denen er bei den Peschmerga gewesen sei, seien vom Islamischen Staat getötet worden. Seit seiner Ausreise seien sechs weitere ehemalige Kameraden - drei im Kampf, drei bei einem Anschlag - vom Islamischen Staat getötet worden. Dem Islamischen Staat sei bekannt, dass er bei den Peschmerga gewesen sei. Auch wenn er nicht mehr kämpfen würde, wäre er Ziel des Terrors des Islamischen Staates. Der Islamische Staat habe vor wenigen Wochen einen Anschlag mit einer Bombe gegen Zivilisten und Peschmerga in der Nähe seines Heimatdorfes vorbereitet. Die Attentäter seien zuvor aufgespürt worden. Zwei seien getötet worden und eine Person habe fliehen können.
Im Irak würden noch seine Eltern und Geschwister leben. Er könnte in deren Haus in XXXX wohnen. Etwa alle zwei Monate telefoniere er mit seiner Familie. Er habe einen dreimonatigen Deutschkurs besucht und sei für einen weiteren Deutschkurs Niveau A1 angemeldet. Er habe viele Bewerbungen verfasst und hätte bei einer Firma zu arbeiten beginnen können. Er habe den Arbeitsplatz allerdings mangels eines eigenen Fahrzeuges um 05.00 Uhr in der Früh nicht erreichen können. Derzeit lebe er von der Mindestsicherung und sei bemüht eine Arbeit zu finden. Er habe über einen Freund eine Arbeitsmöglichkeit in einem Lokal in Innsbruck in Aussicht. Er habe in Österreich eine österreichische Freundin namens XXXX . Mit dieser lebe er aber nicht zusammen. In seiner Freizeit besuche er ein Fitnessstudio und spiele mit Freunden Fußball. Er habe einen großen Freundeskreis.Im Irak würden noch seine Eltern und Geschwister leben. Er könnte in deren Haus in römisch 40 wohnen. Etwa alle zwei Monate telefoniere er mit seiner Familie. Er habe einen dreimonatigen Deutschkurs besucht und sei für einen weiteren Deutschkurs Niveau A1 angemeldet. Er habe viele Bewerbungen verfasst und hätte bei einer Firma zu arbeiten beginnen können. Er habe den Arbeitsplatz allerdings mangels eines eigenen Fahrzeuges um 05.00 Uhr in der Früh nicht erreichen können. Derzeit lebe er von der Mindestsicherung und sei bemüht eine Arbeit zu finden. Er habe über einen Freund eine Arbeitsmöglichkeit in einem Lokal in Innsbruck in Aussicht. Er habe in Österreich eine österreichische Freundin namens römisch 40 . Mit dieser lebe er aber nicht zusammen. In seiner Freizeit besuche er ein Fitnessstudio und spiele mit Freunden Fußball. Er habe einen großen Freundeskreis.
Was die von der belangten Behörde übermittelten Länderberichte betrifft, so legte der Beschwerdeführer unter auszugsweiser Zitierung der vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen dar, dass für ihn eine Rückkehr in den Irak mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Artikel 3 EMRK-Verletzung schaffen würde. Im Übrigen sei der weitere Kriegsverlauf zwischen dem Islamischen Staat, den Kurden und den irakischen Streitkräften unvorhersehbar. Es könnte sich auch eine weitere Front eröffnen, da die Kurden ihrem Traum eines eigenen souveränen kurdischen Staates nie so nahe gewesen seien wie zum jetzigen Zeitpunkt. Die internationale Presse title derzeit bereits von einem kurdischen Staat als Preis für den Widerstand gegen den Islamischen Staat. Auch falls dieses Szenario nicht eintreten sollte, werde der Irak noch Jahre benötigen, um die festgestellten indirekten Folgen des Konflikts zu bekämpfen. Eine Rückkehr in Gebiete ohne Wasser, Nahrung und medizinische Versorgung würde den Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine unmenschliche Situation im Sinn des Artikels 3 EMRK bringen.
Dem Schreiben waren unter anderem - jeweils in Kopie - eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs vom 22.06.2017, Bewerbungsunterlagen samt Lebenslauf, eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 27.07.2017, ein Bankbeleg, eine Meldebestätigung, zwei Unterstützungsschreiben und bezüglich seines Ausreisevorbringens ein Auszug von Xendan News and Media vom 16.08.2017 sowie Fotografien angeschlossen.
11. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.07.2016, Zl. 1051028406-150115072, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Der Antrag vom 16.05.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).11. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.07.2016, Zl. 1051028406-150115072, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag vom 16.05.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend führte die belangte Behörde nach den Feststellungen zu dessen Person aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer Gefahr für dessen körperliche Integrität bzw. sein Leben zuerkannt worden. Er habe familiäre Anknüpfungspunkte im Irak.
Obschon die Lage im Irak nach wie vor teilweise prekär sei, stehe einer sicheren Rückkehr in manche Gebiete nunmehr nichts entgegen. Eine Rückkehr in seine Heimat sei dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich. Insbesondere drohe ihm im Falle seiner Rückkehr weder eine Gefährdung des Lebens oder seiner Sicherheit bzw. unmenschliche Behandlung oder Bestrafung, noch würde er in eine ausweglose Lage geraten.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in der autonomen Region Kurdistan zur Verfügung, sodass gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei eine logische Konsequenz aus Spruchpunkt I. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen und überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und dem geordneten Zuzug von Fremden das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in der autonomen Region Kurdistan zur Verfügung, sodass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei eine logische Konsequenz aus Spruchpunkt römisch eins. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen und überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und dem geordneten Zuzug von Fremden das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
13. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 02.10.2017 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, hilfsweise einen humanitären Aufenthaltstitel zuzuerkennen, hilfsweise den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass eine Rückkehr in den Irak auf Dauer unzulässig sei und hilfsweise den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Dem Bundesamt sei eine Verletzung seiner Ermittlungspflicht vorzuwerfen und habe es in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Obwohl die Länderfeststellungen darauf hingewiesen hätten, dass nach der Niederlage des Islamischen Staates, der Irak die Kurden angreifen würde, welche sich den Traum eines eigenen souveränen Staates zu erfüllen suchten, übergehe die belangte Behörde diese Hinweise in antizipierender Beweiswürdigung und führe aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers keine reale Gefahr einer Artikel 2 oder Artikel 3-Verletzung bedeuten würde. Seit Mitternacht 15.10.2017 würden irakische Streitkräfte ins Gefecht mit den Kurden rollen. Das Bundesamt habe somit die Rückkehr des BF in ein Kriegsgebiet für zulässig erklärt.
Aufgrund der willkürlich geführten Beweiswürdigung und des Ignorierens der Länderfeststellungen zum Irak und des Parteivorbringens selbst seien auch unrichtige rechtliche Beurteilungen getroffen worden. Die Länderfeststellungen zum Irak würden bestätigen, dass der militärische Konflikt im Irak noch nicht vorüber sei. Nach der Niederlage des Islamischen Staates fänden die bewaffneten Konflikte, wie bereits vom Länderinformationsblatt festgehalten, zwischen der irakischen Armee und den Kurden statt. Ein weiterer Kriegsverlauf könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prophezeit werden und bestehe die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Opfer von Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts werde beziehungsweise in seinen Grundrechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werde.
14. Die Beschwerdevorlage langte am 23.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
15. Mit Schreiben vom 19.10.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass er mit der Firma XXXX einen Dienstvertrag für 40 Stunden pro Woche abgeschlossen habe. Er bringe monatlich einen Bruttolohn in der Höhe von € 1.460,-- ins Verdienen, womit sein Unterhalt gesichert sei. Dem Schreiben war dieser Dienstvertrag in Kopie angeschlossen.15. Mit Schreiben vom 19.10.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass er mit der Firma römisch 40 einen Dienstvertrag für 40 Stunden pro Woche abgeschlossen habe. Er bringe monatlich einen Bruttolohn in der Höhe von € 1.460,-- ins Verdienen, womit sein Unterhalt gesichert sei. Dem Schreiben war dieser Dienstvertrag in Kopie angeschlossen.
16. Mit E-Mail vom 14.11.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass er mittlerweile bei der Firma XXXX beschäftigt sei. Dem E-Mail war ein Lohnzettel (Oktober 2017) in Kopie angeschlossen.16. Mit E-Mail vom 14.11.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass er mittlerweile bei der Firma römisch 40 beschäftigt sei. Dem E-Mail war ein Lohnzettel (Oktober 2017) in Kopie angeschlossen.
17. Am 24.11.2017 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Arbeitsbestätigung vom 23.11.2017 in Kopie in Vorlage.
18. Am 23.01.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die kurdische Sprache Sorani durchgeführt. Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Verhandlung ohne seine rechtsfreundliche Vertretung.
Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, seine Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden. Seitens des Beschwerdeführers wurden im Übrigen Unterlagen zur Integration im Bundesgebiet, konkret die Lohn-Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2017, in Vorlage gebracht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mit Schreiben vom 15.12.2017 beantragt.
19. Im Zuge einer Stellungnahme vom 05.02.2018 äußerte sich der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu den Länderdokumentationsunterlagen und brachte insbesondere vor, dass eine Abschiebung in den Irak erst als zulässig beurteilt werden könne, wenn die reale Gefahr einer Artikel 3 EMRK-Verletzung ausgeschlossen werden könne. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer einerseits auszugsweise Passagen aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ausgehändigten Länderfeststellungen zur Situation in den zwischen den Kurden und der irakischen Regierung "umstrittenen" Gebieten und führte aus, dass die momentan notorisch bekannten Angriffe der Türkei auf kurdische Gruppierungen in Nordostsyrien nicht in den Länderfeststellungen enthalten seien. Selbiges gelte für die Ankündigung Erdogans, erst aufzuhören, wenn alle "Terroristen" (aus Sicht Erdogans die Kurden) besiegt seien. Die Militärmacht Türkei könnte auch von den Peschmerga, die momentan bereits mit den irakischen Sicherheitskräften in Gefechte verwickelt seien, nicht aufgehalten werden und ein Untergang der kurdischen Bevölkerung sei so nah wie nie. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer nachweislich um einen Peschmerga handle, der während des Krieges geflüchtet sei. Auf Desertion stehe eine bis zu fünfjährige Freiheitsstrafe in Kurdistan und würden die Haftbedingungen in Kurdistan als lebensbedrohlich gelten und werde auch Folter angewandt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement as-Sulaimaniyya der autonomen Region Kurdistan geboren und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus im Eigentum der Familie.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement as-Sulaimaniyya der autonomen Region Kurdistan geboren und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus im Eigentum der Familie.
Der Beschwerdeführer besuchte dort die Grund- und Mittelschule im Ausmaß von sieben Jahren und arbeitete in der Folge gemeinsam mit seinem Vater als Installateur. Einige Aufträge hat er auch selbständig ausgeführt. Der Beschwerdeführer wurde im Irak von seinem Vater angelernt. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Kurdisch, die Sprache Arabisch mittelmäßig und die Sprache Farsi ein bisschen in Wort und Schrift.
Die Eltern leben weiterhin in XXXX im Gouvernement as-Sulaimaniyya der autonomen Region Kurdistan im in ihrem Eigentum stehenden Haus. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Installateur und die Mutter führt den Haushalt. Der Beschwerdeführer unterhält Kontakt zu seiner Familie.Die Eltern leben weiterhin in römisch 40 im Gouvernement as-Sulaimaniyya der autonomen Region Kurdistan im in ihrem Eigentum stehenden Haus. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Installateur und die Mutter führt den Haushalt. Der Beschwerdeführer unterhält Kontakt zu seiner Familie.
Auch seine vier Brüder und seine Schwester befinden sich noch im Irak. Zwei seiner Brüder besuchen die Schule und die beiden anderen Brüder sind noch nicht schulpflichtig. Seine Schwester ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann.
Etwa am 10.01.2015 reiste der Beschwerdeführer illegal zu