TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/23 W250 2147931-1

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Veröffentlicht am 23.04.2018
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Entscheidungsdatum

23.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W250 2147931-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insoweit stattgegeben, als gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird insoweit stattgegeben, als gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 10.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 12.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Als Afghane sei er im Iran ständig belästigt worden. Das Haus des Beschwerdeführers sei in Brand gesetzt worden, weshalb er ausgereist sei.

3. Am 09.06.2016 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und Moslem schiitischen Glaubens sei. Im Iran habe er ein Unternehmen für Pilzzucht gehabt aus dem ihn sein iranischer Partner herausdrängen habe wollen. Er sei deshalb mit dem Tod bedroht und sein Haus in Brand gesetzt worden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete individuelle Verfolgung geltend gemacht habe. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der als Tagelöhner arbeiten sowie finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könnte und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Eine freiwillige Ausreisefrist sei nicht festgesetzt worden, weil der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 AsylG genügt habe. So hätte das Bundesamt weitere Ermittlungen anstellen müssen und seien die Länderfeststellungen nur allgemein gehalten. Die Beweiswürdigung des Bundesamts bestehe in weiten Teilen aus bloßen Vermutungen. Der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der jungen Männer ohne jegliches familiäre Netzwerk sowie der Volksgruppe der Hazara an, weshalb ihm Verfolgung in Afghanistan drohe. Ihm wäre jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen, zumal er in seiner Heimatregion gefährdet sei und sich nirgendwo niederlassen könne, da ihm jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre. Da der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Familienleben in Österreich verfüge, hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt habe. So hätte das Bundesamt weitere Ermittlungen anstellen müssen und seien die Länderfeststellungen nur allgemein gehalten. Die Beweiswürdigung des Bundesamts bestehe in weiten Teilen aus bloßen Vermutungen. Der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der jungen Männer ohne jegliches familiäre Netzwerk sowie der Volksgruppe der Hazara an, weshalb ihm Verfolgung in Afghanistan drohe. Ihm wäre jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen, zumal er in seiner Heimatregion gefährdet sei und sich nirgendwo niederlassen könne, da ihm jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre. Da der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Familienleben in Österreich verfüge, hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Mit Schriftsatz vom 13.11.2017 und 22.11.2017 legte der Beschwerdeführer Urkunden betreffend seine Integration in Österreich vor.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.01.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.

9. Mit Stellungnahme vom 24.01.2018, eingelangt am 15.02.2018, ist der Beschwerdeführer den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, weil er im Iran geboren und aufgewachsen sei und er über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge, weshalb er aufgrund eines fehlenden sozialen Netzwerkes keinen gesicherten Zugang zu Unterkunft und Arbeit habe. Zudem gehöre der Beschwerdeführer der ethnisch-religiösen Volksgruppe der schiitischen Hazara an, die Ausgrenzungen ausgesetzt seien. Dem Beschwerdeführer drohe daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage zu geraten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Er ist traditionell verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn (AS 1, 30 f; Protokoll vom 26.01.2018 - OZ 9, S. 3, 6).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Er ist traditionell verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn (AS 1, 30 f; Protokoll vom 26.01.2018 - OZ 9, Sitzung 3, 6).

Der Beschwerdeführer wurde im Iran in Teheran im Stadtteil XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern (einer jüngeren Schwester und einem jüngeren Bruder) aufgewachsen (AS 30; OZ 9, S. 6-8). Der Beschwerdeführer hat noch nie in Afghanistan gelebt (AS 30; OZ 9, S. 6 f), er ist jedoch mit der afghanischen Kultur vertraut.Der Beschwerdeführer wurde im Iran in Teheran im Stadtteil römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern (einer jüngeren Schwester und einem jüngeren Bruder) aufgewachsen (AS 30; OZ 9, Sitzung 6-8). Der Beschwerdeführer hat noch nie in Afghanistan gelebt (AS 30; OZ 9, Sitzung 6 f), er ist jedoch mit der afghanischen Kultur vertraut.

Er hat 8 Jahre eine staatliche Schule im Iran besucht (AS 1, 30; OZ 9, S. 7). Der Beschwerdeführer hat jahrelange (mindestens 9 Jahre) Berufserfahrung im Bereich der Pilzproduktion bzw. Verkauf. Er hat im Iran auch ein eigenes Unternehmen für die Pilzproduktion gegründet und nach ca. einem Jahr ein größeres Unternehmen im Iran übernommen (AS 30 f; OZ 9, S. 9, 12 f).Er hat 8 Jahre eine staatliche Schule im Iran besucht (AS 1, 30; OZ 9, Sitzung 7). Der Beschwerdeführer hat jahrelange (mindestens 9 Jahre) Berufserfahrung im Bereich der Pilzproduktion bzw. Verkauf. Er hat im Iran auch ein eigenes Unternehmen für die Pilzproduktion gegründet und nach ca. einem Jahr ein größeres Unternehmen im Iran übernommen (AS 30 f; OZ 9, Sitzung 9, 12 f).

Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, seinem jüngeren Bruder und seiner jüngeren Schwester, die bereits verheiratet ist. Sie leben alle nach wie vor im Iran. Die Eltern des Beschwerdeführers arbeiten im Iran auf einer Hühnerfarm. Der Bruder des Beschwerdeführers geht im Iran ebenfalls einer beruflichen Tätigkeit nach und wohnt gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers (OZ 9, S. 8).Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, seinem jüngeren Bruder und seiner jüngeren Schwester, die bereits verheiratet ist. Sie leben alle nach wie vor im Iran. Die Eltern des Beschwerdeführers arbeiten im Iran auf einer Hühnerfarm. Der Bruder des Beschwerdeführers geht im Iran ebenfalls einer beruflichen Tätigkeit nach und wohnt gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers (OZ 9, Sitzung 8).

Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers leben im Iran bei der Mutter seiner Ehefrau. Die Ehefrau des Beschwerdeführers geht keiner beruflichen Tätigkeit nach, sie wird vom Vater und Bruder des Beschwerdeführers sowie von ihrem eigenen Bruder unterstützt (OZ 9, S. 8 f).Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers leben im Iran bei der Mutter seiner Ehefrau. Die Ehefrau des Beschwerdeführers geht keiner beruflichen Tätigkeit nach, sie wird vom Vater und Bruder des Beschwerdeführers sowie von ihrem eigenen Bruder unterstützt (OZ 9, Sitzung 8 f).

Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen zwei Geschwistern, seiner Frau, seiner Schwägerin sowie seiner Schwiegermutter (OZ 9, S. 10). Der Beschwerdeführer verfügt im Iran noch über Onkel und Tanten, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat (OZ 9, S. 9 f).Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen zwei Geschwistern, seiner Frau, seiner Schwägerin sowie seiner Schwiegermutter (OZ 9, Sitzung 10). Der Beschwerdeführer verfügt im Iran noch über Onkel und Tanten, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat (OZ 9, Sitzung 9 f).

Der Beschwerdeführer verfügt über seine Großmutter mütterlicherseits in Afghanistan in der Provinz Daikundi, die er jedoch nie in Afghanistan besucht hat und zu der er auch keinen Kontakt hat (AS 30; OZ 9, S. 10).Der Beschwerdeführer verfügt über seine Großmutter mütterlicherseits in Afghanistan in der Provinz Daikundi, die er jedoch nie in Afghanistan besucht hat und zu der er auch keinen Kontakt hat (AS 30; OZ 9, Sitzung 10).

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 10.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3 ff).

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (AS 28; OZ 9, S. 6).Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (AS 28; OZ 9, Sitzung 6).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara konkret und individuell physische oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Gewalt ausg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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