Entscheidungsdatum
24.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W152 2186961-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. 17-1176386304-171377606, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. 17-1176386304-171377606, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, wurde am 11.12.2017 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in Wien aufgegriffen und stellte am 12.12.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte sie vor, sie sei vor etwa 15 Tagen in Österreich angekommen und sei von China direkt mit dem PKW eingereist. Sie könne zu Hause die Gewalt ihres Ehemannes nicht mehr ertragen. Er verprügle sie sehr oft und sehr stark. Sie könne in China so nicht mehr weiterleben und sei daher nach Österreich gefahren. Ihr Reisepass sei ihr vermutlich vom Schlepper weggenommen worden. Sie sei verheiratet und habe eine 11-jährige Tochter, die in China bei ihrem Vater lebe. Ihr Mann und ihre Tochter würden vom Ackerbau leben, sie selber lebe vom Betteln. Seit der Einreise in Österreich habe sie keinen Kontakt zu ihren Angehörigen in China. Sie sei nicht Mitglied eines Vereins in Österreich und habe auch keine österreichischen Freunde bzw. Bekannte. Sie wolle nicht nach China zurückfahren, weil ihr Mann sie verprügeln würde. Weiters brachte sie vor, ihr Haus sei von der Regierung abgerissen worden. Beim Abriss habe ihr Mann mit einem Beamten einen Konflikt gehabt und sei von diesem geschlagen worden.
1.2. Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, am selben Tag brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:
Sie sei am XXXX in XXXX , China, geboren, Angehörige der Volksgruppe der Han-Chinesen, konfessionslos, verheiratet, habe in China 8 Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Schneiderin gearbeitet. Ihre Eltern seien bereits verstorben, ein Bruder lebe in China. Ihr Ehemann habe das Sorgerecht für ihr Kind. Sie sei am 20.11.2017 mit dem Auto von ihrem Wohnort abgereist und schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Zur Reise könne sie keine näheren Angaben machen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie an, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, weil ihr Mann sie stark verprügelt hätte, nachdem er alkoholisiert gewesen sei. Sie dürfe nicht nach China zurück, weil sie dort sterben würde.Sie sei am römisch 40 in römisch 40 , China, geboren, Angehörige der Volksgruppe der Han-Chinesen, konfessionslos, verheiratet, habe in China 8 Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Schneiderin gearbeitet. Ihre Eltern seien bereits verstorben, ein Bruder lebe in China. Ihr Ehemann habe das Sorgerecht für ihr Kind. Sie sei am 20.11.2017 mit dem Auto von ihrem Wohnort abgereist und schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Zur Reise könne sie keine näheren Angaben machen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie an, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, weil ihr Mann sie stark verprügelt hätte, nachdem er alkoholisiert gewesen sei. Sie dürfe nicht nach China zurück, weil sie dort sterben würde.
1.3. Am 11.01.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Sie gab dabei zusammengefasst an, sechs Jahre die Volksschule und drei Jahre die Hauptschule absolviert zu haben und danach in China in einer Fabrik für Webwaren beschäftigt gewesen zu sein. Ihre Eltern seien bereits verstorben, sie habe in China noch ihren Bruder und ihre Tochter. Ihr Angehörigen seien Bauern, sie stehe nicht mit ihnen in Kontakt. In Österreich bestreite sie ihren Lebensunterhalt durch Betteln. Sie wolle arbeiten. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Sie habe einen Asylantrag gestellt, weil sie für sich großes Selbstmitleid gefühlt habe. Sie fühle sich traurig, weil sie nur betteln könne. Ihr Mann habe sie stark verprügelt, so könne sie in China nicht mehr weiter leben. Deshalb sei sie aus China geflüchtet. Auf Nachfrage gab zuerst an, sich an die Behörden gewendet zu haben, daraufhin jedoch, keine Anzeige erstattet zu haben. Nachgefragt, warum sie sich nicht woanders in China niedergelassen habe, sagte sie, sie kenne sich in China nicht gut aus und sei deshalb einfach ins Ausland gefahren. In Österreich kenne sie sich schon relativ gut aus. Die Ausreise sei von Schleppern organisiert und von ihr selbst finanziert worden.
1.4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018 wurde unter Spruchpunkt I der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Volksrepublik China abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China zulässig ist. Gleichzeitig wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018 wurde unter Spruchpunkt römisch eins der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Volksrepublik China abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China zulässig ist. Gleichzeitig wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, beim Bundesamt glaubwürdig in Erscheinung zu treten, wobei ihrem Vorbringen jegliche Asylrelevanz abzusprechen sei. Es gäbe keinen Anhaltspunkt für eine Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den chinesischen Staat bzw. eine Gefährdung vor der der chinesische Staat nicht fähig oder willens wäre, die Beschwerdeführerin zu schützen. Es sei ihr auch die Möglichkeit gegeben, sich jederzeit an einem Ort in China niederzulassen. Der Beschwerdeführerin drohe im Fall einer Rückkehr keine ihre Existenz bedrohende Notlage oder sonstige Probleme. Eine besondere Integrationsverfestigung würde nicht bestehen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte hiebei zur Lage in der Volksrepublik China Folgendes fest (gekürzt und bereinigt):
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 5.4.2017: Anti-Islam-Gesetz Provinz Xinjiang, IS Drohung, Reiseeinschränkung (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.2)
Am 1.4.2017 ist in der muslimisch geprägten Provinz Xinjiang im Nordwesten Chinas ein Gesetz in Kraft getreten, durch welches das religiöse Leben der dort lebenden Muslime weiter eingeschränkt wird. Dieses Gesetz behandelt insgesamt 15 religiöse Verhaltensweisen, die als Störungen der säkularen Ordnungen aufgefasst werden könnten (DZ 2.4.2017).
Verboten sind unter anderem die Weigerung, Kinder am nationalen Bildungswesen teilnehmen zu lassen, der Moscheenbesuch von Muslimen unter 18 Jahren, das Tragen von Schleiern oder Kopftüchern für Frauen und das Tragen langer "abnormaler" Bärte für Männer. Ferner sind religiöse Hochzeits- und Beerdigungszeremonien als "Zeichen eines religiösen Extremismus" untersagt und Imame müssen ihre Freitagspredigten Regierungsstellen zur Überprüfung vorlegen (DZ 2.4.2017). Bereits seit dem 1.6.2016 ist es Beamten und Kindern verboten im Ramadan zu fasten (BBC 7.6.2016). Auch soll sich die gesamte Gesellschaft am Kampf gegen den Extremismus beteiligen. So sollen besonders Lehrer eine aktive Rolle einnehmen, um die Verbreitung extremistischer Ansichten in Schulen zu verhindern (GT 30.3.2017).
Knapp die Hälfte der 22 Millionen Einwohner der Provinz Xinjiang gehört dem muslimischen Turkvolk der Uiguren an (DZ 2.4.2017). Zwischen diesen etwa zehn Millionen Uiguren und 8,4 Millionen Han-Chinesen kommt es wiederholt zu blutigen Zwischenfällen (DZ 25.11.2016). Die Uiguren werden in Folge seit Jahren systematisch durch das KP-Regime unterdrückt, welches sie als Terroristen und Separatisten ansieht. Folglich rechtfertigt die chinesische Führung das neue Gesetz auch als einen notwendigen Schritt im Kampf gegen islamistischen Terror, religiösen Fundamentalismus und Separatismus. Menschenrechtsaktivisten dagegen kritisierten das Gesetz als weiteren Verstoß Chinas gegen die Religionsfreiheit (DZ 2.4.2017).
Als Reaktion auf das Verbotsgesetz haben uigurische Kämpfer, die sich als Anhänger des Islamischen Staates bezeichnen, in einem am 1.4.2017 veröffentlichtem Video, mit Gewalt und einem "Fluss von Blut" gedroht. Ein US-Think Tank vermutet, dass die religiösen Einschränkungen, mehr als 100 Personen dem Islamischen Staat zugetrieben haben. China macht seit Jahren im Exil lebende uigurische Separatisten für eine Reihe von Angriffen in Xinjiang verantwortlich (Aljazeera 1.3.2017)
Die Spannungen in der Region Xinjiang haben sich in den letzten Monaten davor bereits massiv verschärft. Von November 2016 bis Mitte Februar 2017 mussten die Einwohner Xinjiangs ihre Reisepässe bei der Polizei abgeben (DZ 2.4.2017; vgl. DZ 25.11.2016).Die Spannungen in der Region Xinjiang haben sich in den letzten Monaten davor bereits massiv verschärft. Von November 2016 bis Mitte Februar 2017 mussten die Einwohner Xinjiangs ihre Reisepässe bei der Polizei abgeben (DZ 2.4.2017; vergleiche DZ 25.11.2016).
Einwohner benötigen nun eine spezielle Erlaubnis, um ihre Pässe zurückzubekommen und ins Ausland zu reisen (DZ 2.4.2017). Ein Beamter erklärte gegenüber der staatlichen Zeitung Global Times, dass das Einsammeln der Dokumente der jährlichen Kontrolle diene und eine Maßnahme zur "Aufrechterhaltung der sozialen Ordnung" sei. Dabei gab es bereits seit 1.6.2016 für die Einwohner Xinjiangs strenge Auflagen für den Erwerb von Reisedokumenten. Biometrische-Daten, eine DNA-Blutprobe, Fingerabdrücke sowie eine Stimmaufzeichnung und ein dreidimensionales Foto des Körpers müssen bei einem Antrag zur Verfügung gestellt werden (DZ 25.11.2016; vgl. BBC 7.6.2016). Viele Muslime aus Xinjiang klagen, dass sich chinesische Behörden oft weigern Dokumente für Reisen auszustellen (BBC 7.6.2016).Einwohner benötigen nun eine spezielle Erlaubnis, um ihre Pässe zurückzubekommen und ins Ausland zu reisen (DZ 2.4.2017). Ein Beamter erklärte gegenüber der staatlichen Zeitung Global Times, dass das Einsammeln der Dokumente der jährlichen Kontrolle diene und eine Maßnahme zur "Aufrechterhaltung der sozialen Ordnung" sei. Dabei gab es bereits seit 1.6.2016 für die Einwohner Xinjiangs strenge Auflagen für den Erwerb von Reisedokumenten. Biometrische-Daten, eine DNA-Blutprobe, Fingerabdrücke sowie eine Stimmaufzeichnung und ein dreidimensionales Foto des Körpers müssen bei einem Antrag zur Verfügung gestellt werden (DZ 25.11.2016; vergleiche BBC 7.6.2016). Viele Muslime aus Xinjiang klagen, dass sich chinesische Behörden oft weigern Dokumente für Reisen auszustellen (BBC 7.6.2016).
Human Rights Watch nennt das Vorgehen eine Verletzung des Rechts auf Bewegungsfreiheit und eine Maßnahme kollektiver Bestrafung (DZ 25.11.2016).
KI vom 30.10.2015: Ein-Kind-Politik (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 13)
China hat offiziell das Ende seiner umstrittenen Ein-Kind-Politik verkündet. Von nun an dürften alle Paare mit staatlicher Erlaubnis zwei Kinder bekommen (Zeit 29.10.2015). Der Beschluss wurde bei einem viertägigen Treffen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei (KP) gefasst (SDZ 29.10.2015).
Paare durften seit Ende der 1970er-Jahre nur noch ein Kind bekommen, um die hohe Bevölkerungsanzahl in der Volksrepublik unter Kontrolle zu bekommen. Bei Verstößen drohten Geldstrafen, Jobverlust und in manchen Fällen Zwangsabtreibungen oder -sterilisierungen. So nahm 2012 die Zahl der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter erstmals seit Jahrzehnten ab (DS 29.10.2015).
Nun wird die in den 70er Jahren eingeführte Regel offiziell aufgehoben, um die schädlichen Auswirkungen auf die älter werdende Gesellschaft zu beheben und die gezielte Abtreibung weiblicher Föten zu reduzieren (SDZ 29.10.2015).
Die Chinesische Akademie der Sozialwissenschaften hatte nach früheren Medienberichten eine Zwei-Kind-Lösung als Antwort auf die Alterung der Gesellschaft und eine fallende Geburtenquote vorgeschlagen. Jede Chinesin bekommt demnach im Schnitt weniger als 1,6 Kinder. Für eine stabile Bevölkerung ist eine Quote von 2,1 nötig (NZZ 29.10.2015).
Rechtsschutz/Justizwesen
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vgl. FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vergleiche FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).
Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B. gemäß Artikel 50, Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Artikel 83, sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Artikel 188, tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).
2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 28.1.2015a).
Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, di