TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/20 LVwG-2017/26/2729-18

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Veröffentlicht am 20.04.2018
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Entscheidungsdatum

20.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerden

1)   des Bauwerbers AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, und

2)   des Nachbarn CC, vertreten durch RA DD, Adresse 2, Y,

gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.10.2017, Zl ****, betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohngebäude auf dem Grundstück **1 KG X, den

I.

Beschluss:

1.       Die Beschwerde des Bauwerbers AA wird als verspätet zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1.       Aus Anlass der Beschwerde des Nachbarn CC wird der angefochtene Bescheid behoben.

2.       Der Antrag des Beschwerdeführers CC vom 02.11.2017, dem Beschwerdegegner den Kostenersatz aufzuerlegen, wird abgewiesen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.10.2017 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X über Antrag des Bauwerbers AA die baubehördliche Genehmigung für ein Wohngebäude auf dem Grundstück **1 KG X, dies unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und Bedingungen sowie unter Erklärung der eingereichten Planunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Baugenehmigungsbescheides.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde X kurz zusammengefasst aus, dass bei Einhaltung der vorgesehenen Auflagen und Bedingungen die im Baubewilligungsverfahren zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht verletzt würden, dies gelte auch für die zu berücksichtigenden Nachbarschaftsrechte.

Dies hätten die eingeholten Fachstellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen erbracht.

2)

Gegen diesen Baubewilligungsbescheid vom 12.10.2017 richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden zum einen des Bauwerbers AA selbst und zum anderen des Nachbarn CC.

a)

Der Bauwerber AA begründete dabei sein Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass im angefochtenen Bescheid spruchgemäß nicht konkret ausgesprochen werde, welche baurechtliche Genehmigung nunmehr erteilt werde, womit der bekämpfte Bescheid mit Nichtigkeit behaftet sei.

Die dem angefochtenen Baugenehmigungsbescheid zugrunde gelegten Baupläne seien inhaltlich unrichtig und seien dem Bewilligungsantrag versehentlich beigeschlossen worden.

Er strebe nämlich die baurechtliche Genehmigung des bestehenden Baubestandes an, dies ohne bauliche Veränderung des Gebäudebestandes.

Im Rahmen der gegebenen Manuduktionspflicht sowie der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung hätte die Baubehörde den aufgezeigten Widerspruch (zwischen Planunterlagen und Antrag) aufklären und beseitigen müssen.

Der vorhandene Baubestand sei auch ohne bauliche Veränderungsmaßnahmen genehmigungsfähig.

Der Bauwerber selbst beantragte die Aufhebung des ihn begünstigenden Baugenehmigungsbescheides wegen Nichtigkeit, eventualiter die Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die belangte Behörde.

b)

Der Nachbar CC brachte zusammenfassend in seinem Rechtsmittelschriftsatz wiederum vor, dass das antragsgegenständliche Bauprojekt in mehrfacher Hinsicht gegen die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung verstoße.

So beinhalte das verfahrensgegenständliche Bauprojekt eine nicht genehmigungsfähige Mauer mit einer 2,8 m übersteigenden Wandhöhe. Zudem werde die Abstandslinie für die offene Bauweise erheblich überschritten. Die Garage sei um 1,41 m länger und um 0,3 m breiter ausgeführt wie genehmigt. Das Wohngebäude sei um 5,20 m in seiner Lage gegenüber den genehmigten Plänen verschoben.

Das antragsgegenständliche Bauvorhaben hätte daher nicht genehmigt werden dürfen.

Er erleide durch das rechtswidrige Bauobjekt eine erhebliche Wertminderung, dies im Hinblick auf einen verminderten Lichteinfall auf sein Grundstück.

Der bekämpfte Baubewilligungsbescheid enthalte außerdem nicht erfüllbare Bescheidvorgaben, etwa was die Errichtung der Entwässerungsanlagen betreffe.

Das Verfahren der Baubehörde sei insofern mangelhaft geblieben, als auf seine Einwände nicht eingegangen worden sei.

Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Verpflichtung des Beschwerdegegners zum Kostenersatz.

3)

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde dem Rechtsmittelverfahren ein bautechnischer Sachverständiger beigezogen, der die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Planunterlagen geprüft hat. Bei dieser bautechnischen Überprüfung der Bewilligungsunterlagen trat zunächst zu Tage, dass die genehmigten Planunterlagen in Bezug auf die vom Nachbarn geltend gemachte Abstandsverletzung zu wenig aussagekräftig und daher mangelhaft sind.

Infolgedessen wurde dem Bauwerber vom erkennenden Verwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag erteilt.

Bei der erneuten Prüfung der Bewilligungsunterlagen durch den beteiligten Bautechniker kam hervor, dass mit dem angefochtenen Baubewilligungsbescheid unterschiedliche Einreichpläne genehmigt worden sind.

Dieser Umstand wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 22.03.2018 des Landesverwaltungsgerichts Tirol bekanntgegeben, dies verbunden mit der Einladung, zur Absicht des erkennenden Verwaltungsgerichts Stellung zu nehmen,

?     die Beschwerde des Bauwerbers AA infolge Verspätung zurückzuweisen und

?     aus Anlass der Beschwerde des Nachbarn CC den angefochtenen Bescheid zu beheben, dies mit Blick auf den fehlenden eindeutigen Bescheidwillen.

Nur der Bauwerber selbst machte von der eingeräumten Möglichkeit einer Äußerung Gebrauch.

II.      Sachverhalt:

Im Zuge des verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahrens hat der Bauwerber der belangten Behörde mehrere Planunterlagen für das in Prüfung stehende Bauvorhaben auf seinem Grundstück **1 KG X vorgelegt, wobei die drei verfahrensmaßgeblichen Einreichplanungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten beim Gemeindeamt X eingelangt sind, nämlich am 29.11.2016, am 15.02.2017 sowie am 29.03.2017.

Diese Plandarstellungen der zu genehmigenden Baulichkeiten auf dem Grundstück **1 KG X weisen zum Teil erhebliche Unterschiede auf, vor allem bestehen verfahrensrelevante Unterschiede zwischen der Einreichplanung, die im November 2016 bei der Baubehörde eingebracht wurde, und jenen, und die im Jahr 2017 der belangten Behörde vorgelegt worden sind.

Bezüglich dieser Unterschiede in den planlichen Darstellungen der zu bewilligenden Baulichkeiten ist dabei insbesondere hervorzuheben, dass in der im November 2016 vorgelegten Einreichplanung noch kein Dachgeschoss mit Wohnräumen eingezeichnet war.

Gleichermaßen wurde die im Mindestabstandsbereich (zum beschwerdeführenden Nachbarn CC) befindliche Garage erheblich abweichend in den Einreichplänen dargestellt, insbesondere was die Dachneigungen und Dachausbildung betrifft, zudem wurde die über der Garage angeordnete Terrasse wesentlich verändert dargestellt.

Davon abgesehen bestehen noch weitere Unterschiede zwischen den der Baubehörde vorgelegten Einreichplanungen der zu bewilligenden Baulichkeiten auf dem Grundstück **1 KG X.

Dem in Beschwerde gezogenen baurechtlichen Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.10.2017 wurden die (unterschiedlichen) Einreichplanungen mit den Eingangsstempeln 29.11.2016, 15.02.2017 sowie 29.03.2017 zugrunde gelegt, mithin bewilligt, dies durch

?     die spruchgemäße Anordnung, dass die Baugenehmigung nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen erteilt werde und

?     durch Anbringung des nachstehend angeführten Genehmigungsstempels auf den Einreichplanungen:

Der Verhandlung vom 28.06.2017 vorgelegen. Dem Bescheid Zl **** vom 12.10.2017 zugrunde gelegen. Der Bürgermeister: Unterschrift samt Amtssigel

Der angefochtene Baugenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.10.2017 wurde dem beschwerdeführenden Bauwerber AA am 20.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

Die dagegen vom Bauwerber erhobene Beschwerde wurde am 20.11.2017 verfasst und zur Post gegeben, wobei der diesbezügliche Beschwerdeschriftsatz am 21.11.2017 beim Gemeindeamt X einlangte.

III.     Beweiswürdigung:

Der vorstehend festgestellte Sachverhalt beruht auf den unbedenklichen Aktenunterlagen, die dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der belangten Behörde zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt wurden.

Die Feststellungen zu den Unterschieden zwischen den drei bewilligten Einreichplanungen basieren auf den Fachausführungen des vom Gericht dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Sachverständigen, die im Wesentlichen unbestritten geblieben sind.

Wenn der Bauwerber in seiner Eingabe vom 07.03.2018 darauf hingewiesen hat, dass für ihn die in Rede stehenden Unterschiede zwischen den Einreichplänen nicht nachvollziehbar seien, da die Plandarstellungen tatsächlich lediglich im Rahmen der von der Baubehörde aufgezeigten Mängel abweichen würden, welche durch entsprechende Verbesserung korrigiert worden seien, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass der beschwerdeführende Bauwerber mit diesem Vorbringen selbst Unterschiede in den Einreichplanungen einräumt, die sich im Zuge des durchgeführten Baubewilligungsverfahrens der belangten Behörde ergeben haben.

Diese Unterschiede in den genehmigten Einreichplanungen sind für das erkennende Verwaltungsgericht auch einwandfrei nachvollziehbar, dies aufgrund der im Akt der belangten Behörde einliegenden Einreichpläne, versehen mit demselben Genehmigungsstempel der belangten Behörde und dem Eingangsstempel des Gemeindeamtes X vom 29.11.2016, vom 15.02.2017 sowie 29.03.2017.

Aus diesen Genehmigungsunterlagen lassen sich die vom beigezogenen bautechnischen Sachverständigen aufgezeigten Unterschiede in den Plandarstellungen ganz klar nachvollziehen, sodass für das entscheidende Verwaltungsgericht überhaupt kein Grund dafür besteht, den Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen nicht zu folgen, wonach erhebliche Unterschiede zwischen den bewilligten Einreichplanungen bestehen, insbesondere was das Dachgeschoss, die Garage sowie die Terrasse betrifft.

Was die Feststellungen zur Zustellung des bekämpften Bescheides an den Bauwerber und zu dessen Beschwerdeerhebung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Vorhalt der Verspätung des Rechtsmittels durch das erkennende Gericht vom Bauwerber unwidersprochen geblieben ist.

IV.      Rechtslage:

Nach § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen, wobei die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer beginnt.

Weiters ist im Gegenstandsfall die Vorschrift des § 59 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 beachtlich, welche vorsieht, dass der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat.

V.       Erwägungen:

1)

Feststellungsgemäß hat die belangte Behörde in der vorliegenden Rechtssache mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid unterschiedliche Plandarstellungen des gegenständlich beantragten Bauvorhabens bewilligt.

Infolgedessen ist vorliegend der Bescheidwille der belangten Behörde nicht mehr eindeutig zu erkennen, womit im vorliegenden Fall von einer verfahrensmaßgeblichen Unbestimmtheit des angefochtenen Baubewilligungsbescheides auszugehen ist, zumal nicht genau gesagt werden kann, welche der in den genehmigten Planunterlagen unterschiedlich dargestellten Baulichkeiten nunmehr von der belangten Behörde baurechtlich bewilligt worden sind, wobei diesem Mangel des angefochtenen Bescheides durchaus entsprechende Verfahrensrelevanz zukommt.

Etwa ist entscheidend, ob die im Abstandsbereich des beschwerdeführenden Nachbarn CC gelegene Garage auf dem Bauplatz **1 KG X nun so genehmigt worden ist, wie sie in der im November 2016 vorgelegten Planunterlage dargestellt worden ist oder so, wie dies den Planunterlagen des Jahres 2017 zu entnehmen ist.

Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ergibt sich angesichts der aufgezeigten Situation Folgendes:

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde gebildet hat. Ist nun nicht klar, was die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid entschieden hat, weil eben unterschiedliche und miteinander nicht in Einklang zu bringende Plandarstellungen der vorliegend maßgeblichen Bauwerke mit der angefochtenen Entscheidung eine Bewilligung erfahren haben, sodass für das Rechtsmittelverfahren zweifelhaft wäre, welche der unterschiedlichen bewilligten Baulichkeiten den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden sollten, so kann eine derartige Verfahrensproblematik nur mit Behebung der widersprüchlichen und einen eindeutigen Bescheidwillen vermissen lassenden Entscheidung aufgelöst werden, um der belangten Behörde solcherart die Möglichkeit zu eröffnen, eine Entscheidung über das Bauansuchen mit einem eindeutigen Bescheidwillen vorzunehmen, mithin bei einem neu zu erlassenden Bescheid nur Planunterlagen mit dem Genehmigungsstempel zu versehen, die dasselbe Bauvorhaben zeigen.

Keinesfalls ist das Landesverwaltungsgericht Tirol berechtigt, eine der unterschiedlichen Plandarstellungen auszuwählen und zum Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung zu machen und damit selbst den Widerspruch in der erstinstanzlichen Genehmigung aufzulösen, da dies in der vorliegenden Fallkonstellation bewirkte, dass die von der belangten Behörde in erster Instanz vorzunehmende Entscheidung auf die Ebene des Verwaltungsgerichts verlagert würde, womit eine unzulässige Verkürzung des Instanzenzugs einträte.

2)

Entsprechend dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Zustellnachweis wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid dem Bauwerber durch Hinterlegung am 20.10.2017 zugestellt.

Ausgehend davon, dass die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 20.10.2017 begonnen hat, hat im Gegenstandsfall die Beschwerdefrist für den Bauwerber am 17.11.2017 geendet.

Folglich erweist sich die am 20.11.2017 verfasste und zur Post gegebene Beschwerde des Bauwerbers gegen den ihn begünstigenden Baugenehmigungsbescheid vom 12.10.2017 als verspätet, weshalb das Rechtsmittel des Bauwerbers nicht inhaltlich zu prüfen war, sondern als verspätet zurückgewiesen werden musste.

Für das weitere Verfahren der belangten Behörde darf hier jedoch angemerkt werden, dass es vorliegend angezeigt erscheint, dass die belangte Behörde den Bauwerber zu einer Klarstellung seines Antragswillens verhält, beklagt dieser doch, dass die belangte Behörde etwas genehmigt habe, was er gar nicht wolle und nicht Gegenstand seines Antrags sei.

3)

Soweit der beschwerdeführende Nachbar CC mit seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 02.11.2017 beantragt hat, dem Beschwerdegegner den Kostenersatz aufzuerlegen, ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes klarzustellen:

Nach § 74 Abs 1 AVG, welche Bestimmung gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gilt, hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz trifft hier in Bezug auf die Kosten der Beteiligten keine Sonderregelungen, wie etwa in § 35 VwGVG für die Kosten in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Demgemäß war der vom Rechtsmittelwerber CC begehrte Kostenzuspruch vom erkennenden Gericht nicht vorzunehmen, sondern war der diesbezügliche Antrag abzuweisen.

VI.      zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:

In der vorliegenden Rechtssache konnte deshalb von einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung abgesehen werden, weil

?     die Beschwerde des Bauwerbers AA zurückzuweisen war (vgl § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG) und

?     die Beschwerde des Nachbarn CC dazu führte, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, dies aufgrund der gegebenen Aktenlage (vgl § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG).

Schließlich ergab sich für das erkennende Gericht vorliegend auch keine Notwendigkeit, eine Verhandlung vorzunehmen, um eine strittige Sachverhaltslage aufzuklären, mithin ließ eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Auch standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung entgegen (siehe § 24 Abs 4 VwGVG).

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache sich stellenden Rechtsfragen konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Lösung zugeführt werden (vgl etwa zu einem unklaren Bescheidwillen die Entscheidungen des VwGH vom 05.09.2013, Zl 2013/09/0058, und vom 06.03.2013, Zl 2010/04/0102).

Demnach ist für das erkennende Verwaltungsgericht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gegenständlich nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Bestimmtheit eines Bescheides; Bescheidwille

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.26.2729.18

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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