TE Bvwg Beschluss 2018/4/20 W215 1404955-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2018
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Entscheidungsdatum

20.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W215 1404955-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zahl 770731210-14017752, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zahl 770731210-14017752, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß

§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik XXXX und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.08.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung am selben Tag behauptete der Beschwerdeführer, dass er am XXXX geboren sei. Sein Cousin habe aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen und der Beschwerdeführer habe diesen mit Lebensmitteln unterstützt. Dieser Cousin sei getötet worden und der Beschwerdeführer sei selbst aus diesem Grund von russischen Soldaten verfolgt und gefoltert worden.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik römisch 40 und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.08.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung am selben Tag behauptete der Beschwerdeführer, dass er am römisch 40 geboren sei. Sein Cousin habe aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen und der Beschwerdeführer habe diesen mit Lebensmitteln unterstützt. Dieser Cousin sei getötet worden und der Beschwerdeführer sei selbst aus diesem Grund von russischen Soldaten verfolgt und gefoltert worden.

Am 30.08.2007 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich befragt.

Am 18.03.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich befragt. In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen XXXX XXXX . Bei entsprechender Therapie und förderlichen Bedingungen sei mit einer relativen Rehabilitierung zu rechnen.Am 18.03.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich befragt. In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen römisch 40 römisch 40 . Bei entsprechender Therapie und förderlichen Bedingungen sei mit einer relativen Rehabilitierung zu rechnen.

Nachdem mit Bescheid vom 15.05.2008, Zahl: 07 07.312-BAW, XXXX , im Asylverfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt worden war, langte am XXXX ein XXXX Gutachten ein, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Beim Beschwerdeführer fand sich XXXX Mit Bescheid vom 10.02.2009, Zahl 07 07.312-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVmNachdem mit Bescheid vom 15.05.2008, Zahl: 07 07.312-BAW, römisch 40 , im Asylverfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt worden war, langte am römisch 40 ein römisch 40 Gutachten ein, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Beim Beschwerdeführer fand sich römisch 40 Mit Bescheid vom 10.02.2009, Zahl 07 07.312-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.02.2010. Begründend führte das Bundesasylamt im Bescheid aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubwürdig erwiesen hätten. Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt aus, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und dem vom Bundesasylamt eingeholten XXXX Gutachten hervorgehe, dass XXXX Im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen haben sich Hinweise ergeben, dass aufgrund seines persönlichen Gesundheitszustandes und der allgemeinen Gegebenheiten in seinem Heimatland, insbesondere den fehlenden XXXX Behandlungsmöglichkeiten, die Überstellung in die Russische Föderation unzulässig sei.Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 10.02.2010. Begründend führte das Bundesasylamt im Bescheid aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubwürdig erwiesen hätten. Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt aus, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und dem vom Bundesasylamt eingeholten römisch 40 Gutachten hervorgehe, dass römisch 40 Im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen haben sich Hinweise ergeben, dass aufgrund seines persönlichen Gesundheitszustandes und der allgemeinen Gegebenheiten in seinem Heimatland, insbesondere den fehlenden römisch 40 Behandlungsmöglichkeiten, die Überstellung in die Russische Föderation unzulässig sei.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2009 fristgerecht Beschwerde, in welcher er Spruchpunkt I. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2009 fristgerecht Beschwerde, in welcher er Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Aktenvermerk vom 23.03.2009, Zahl D13 404955-1/2009/2E, wurde das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 13.03.2009 von der letzten Adresse abgemeldet wurde und keine neue aktuelle Meldung vorlag. Nachdem der Beschwerdeführer am 11.05.2009 einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens gestellt hatte, wurde sein Beschwerdeverfahren mit Aktenvermerk vom 15.05.2009, Zahl D13 404955-1/2009/5Z, fortgesetzt.Mit Aktenvermerk vom 23.03.2009, Zahl D13 404955-1/2009/2E, wurde das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 13.03.2009 von der letzten Adresse abgemeldet wurde und keine neue aktuelle Meldung vorlag. Nachdem der Beschwerdeführer am 11.05.2009 einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens gestellt hatte, wurde sein Beschwerdeverfahren mit Aktenvermerk vom 15.05.2009, Zahl D13 404955-1/2009/5Z, fortgesetzt.

Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 25.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Mit Bescheid vom 22.02.2010, Zahl 07 07.312-BAW, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.02.2011.Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 25.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Mit Bescheid vom 22.02.2010, Zahl 07 07.312-BAW, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 10.02.2011.

Am 08.06.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien, obwohl er rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zahl D13 404955-1/2009/17E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Zahl 07 07.312-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 16.10.2010 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zahl D13 404955-1/2009/17E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Zahl 07 07.312-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 16.10.2010 in Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom XXXX (Rechtskraft XXXX ), XXXX , gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 (Rechtskraft römisch 40 ), römisch 40 , gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 16.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Mit Bescheid vom 04.11.2011, Zahl 07 07.312-BAW, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.02.2012.Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 16.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Mit Bescheid vom 04.11.2011, Zahl 07 07.312-BAW, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.02.2012.

Am 05.03.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle am Busbahnhof XXXX in einem aus Paris ankommenden Reisebus angetroffen und aufgrund des Ablaufes der befristeten Aufenthaltsberechtigung und mangels gestellten Verlängerungsantrags vom Landespolizeikommando XXXX wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.Am 05.03.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle am Busbahnhof römisch 40 in einem aus Paris ankommenden Reisebus angetroffen und aufgrund des Ablaufes der befristeten Aufenthaltsberechtigung und mangels gestellten Verlängerungsantrags vom Landespolizeikommando römisch 40 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.

Der Beschwerdeführer beantragte am 09.03.2012 schriftlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.Der Beschwerdeführer beantragte am 09.03.2012 schriftlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.

Nachdem XXXX , vom Bundesasylamt zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt worden war, langte am 10.05.2012 ein XXXX Gutachten vom XXXX beim Bundesasylamt ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich beim Beschwerdeführer aus XXXX XXXX XXXX sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer damals in einer Behandlung befunden habe. Jetzt gebe er an, dass er nunmehr seit Jahren keine Behandlung mehr benötige und auch keine Medikamente regelmäßig einnehme. Es sei davon auszugehen, dass durch die Behandlung, die 2008/ 2009 stattgefunden habe, das damals festgestellte Beschwerdebild wiederum remittiert sei.Nachdem römisch 40 , vom Bundesasylamt zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt worden war, langte am 10.05.2012 ein römisch 40 Gutachten vom römisch 40 beim Bundesasylamt ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich beim Beschwerdeführer aus römisch 40 römisch 40 römisch 40 sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer damals in einer Behandlung befunden habe. Jetzt gebe er an, dass er nunmehr seit Jahren keine Behandlung mehr benötige und auch keine Medikamente regelmäßig einnehme. Es sei davon auszugehen, dass durch die Behandlung, die 2008/ 2009 stattgefunden habe, das damals festgestellte Beschwerdebild wiederum remittiert sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2012 vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich befragt.

Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zahl 07 07.312-BAW, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass die ursprünglich für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche XXXX beim Beschwerdeführer nicht mehr bestehe und es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit möglich sei in der Russischen Föderation, auch außerhalb von XXXX , zu leben.Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zahl 07 07.312-BAW, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass die ursprünglich für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche römisch 40 beim Beschwerdeführer nicht mehr bestehe und es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit möglich sei in der Russischen Föderation, auch außerhalb von römisch 40 , zu leben.

Mit Schriftsatz vom 30.06.2012 wurde fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, vom 24.04.2012, Zahl

D13 404955-2/2012/2E, in Spruchpunkt I. die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 undD13 404955-2/2012/2E, in Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, und

§ 10 Abs. 1 Z 4 AsylG hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 30.04.2013, Zahl D13 404955-2/2012/3Z, insoweit berichtigt, als das Datum des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes statt 24.04.2012 richtigerweise 24.04.2013 zu lauten hat.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 30.04.2013, Zahl D13 404955-2/2012/3Z, insoweit berichtigt, als das Datum des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes statt 24.04.2012 richtigerweise 24.04.2013 zu lauten hat.

3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieb illegal im Bundesgebiet, musste in Schubhaft genommen werden und stellte am 10.01.2014 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 10.01.2014 zu seinen Gründen für die neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz befragt und berief sich zusammengefasst, auf die allgemeine Sicherheitslage in XXXX und in seiner Heimatortschaft. Es herrsche Chaos, es gäbe Anschläge und Menschen würden verschwinden. Der letzte große Anschlag sei in Wolgograd gewesen. Die Polizei verdiene Geld wenn sie Leute freilasse, stehe unter Drogen und sei brutal. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt worden war, dass "entschiedene Sache" vorliege und gefragt, ob er neue Gründe nennen könne, gab er zusammengefasst an, dass sein jüngerer Bruder ca. im Sommer 2013 seine Elternhaus besucht habe. Ein Polizist und andere Personen hätten ihn nach dem Aufenthaltsort des Vaters und des Beschwerdeführers gefragt. Sie hätten gedacht, dass sein Vater und der Beschwerdeführer kämpfen würden und nicht geglaubt, dass der Beschwerdeführer in Europa sei. Davon habe der Bruder dem Beschwerdeführer ca. im August 2013 erzählt. Der Beschwerdeführer ersuche nicht in seinen Herkunftsstaat geschickt zu werden. Die alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht, daran habe sich nichts geändert. Anschließende wiederholte der Beschwerdeführer Auszüge aus seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren.3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieb illegal im Bundesgebiet, musste in Schubhaft genommen werden und stellte am 10.01.2014 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 10.01.2014 zu seinen Gründen für die neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz befragt und berief sich zusammengefasst, auf die allgemeine Sicherheitslage in römisch 40 und in seiner Heimatortschaft. Es herrsche Chaos, es gäbe Anschläge und Menschen würden verschwinden. Der letzte große Anschlag sei in Wolgograd gewesen. Die Polizei verdiene Geld wenn sie Leute freilasse, stehe unter Drogen und sei brutal. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt worden war, dass "entschiedene Sache" vorliege und gefragt, ob er neue Gründe nennen könne, gab er zusammengefasst an, dass sein jüngerer Bruder ca. im Sommer 2013 seine Elternhaus besucht habe. Ein Polizist und andere Personen hätten ihn nach dem Aufenthaltsort des Vaters und des Beschwerdeführers gefragt. Sie hätten gedacht, dass sein Vater und der Beschwerdeführer kämpfen würden und nicht geglaubt, dass der Beschwerdeführer in Europa sei. Davon habe der Bruder dem Beschwerdeführer ca. im August 2013 erzählt. Der Beschwerdeführer ersuche nicht in seinen Herkunftsstaat geschickt zu werden. Die alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht, daran habe sich nichts geändert. Anschließende wiederholte der Beschwerdeführer Auszüge aus seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2017 neuerlich zu den Gründen für die Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz befragt und wiederholte auszugsweise die im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe. Sein Vater lebe mittlerweile wieder im Elternhaus. Seine Mutter lebe nach wie vor dort. Beide hätten Arbeit, die Mutter als XXXX . Seine Schwestern würden ebenfalls in XXXX leben, der Bruder arbeite XXXX . Der Beschwerdeführer sei seit seiner ersten Asylantragstellung nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Eine Tante lebe in XXXX . Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht und lebe von der Grundversorgung. Er arbeite manchmal "schwarz". Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, habe aber seit zwei bis drei Jahren eine Beziehung mit einer Frau in Österreich; jedoch keine Lebensgemeinschaft. Weiters führte er wörtlich aus: F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder wurden Sie strafrechtlich verurteilt?Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2017 neuerlich zu den Gründen für die Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz befragt und wiederholte auszugsweise die im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe. Sein Vater lebe mittlerweile wieder im Elternhaus. Seine Mutter lebe nach wie vor dort. Beide hätten Arbeit, die Mutter als römisch 40 . Seine Schwestern würden ebenfalls in römisch 40 leben, der Bruder arbeite römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei seit seiner ersten Asylantragstellung nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Eine Tante lebe in römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht und lebe von der Grundversorgung. Er arbeite manchmal "schwarz". Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, habe aber seit zwei bis drei Jahren eine Beziehung mit einer Frau in Österreich; jedoch keine Lebensgemeinschaft. Weiters führte er wörtlich aus: F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder wurden Sie strafrechtlich verurteilt?

A: Ja, 2010.

F: Sie wurden im Bundesgebiet bereits viermal zu Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt im Jahr XXXX und rechtskräftig am XXXX . Was sagen Sie dazu?F: Sie wurden im Bundesgebiet bereits viermal zu Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt im Jahr römisch 40 und rechtskräftig am römisch 40 . Was sagen Sie dazu?

A: Ja, genau.

F: Sie stellten am 12.08.2014 einen Antrag auf Rückkehrhilfe im Zuge der freiwilligen Rückkehr und widerriefen diesen kurz darauf. Wieso taten Sie das?

A: Meine Mutter hat mich besucht und wollte, dass ich unbedingt zurückgehe. Um Sie zu beruhigen habe ich den Antrag gestellt und nach Ihrer Rückkehr habe ich den Antrag widerrufen. Ich stehe mit meiner Familie im Kontakt-

F: Es besteht eine Aliasidentität, nach der Sie am XXXX geboren wären. Was sagen Sie dazu?F: Es besteht eine Aliasidentität, nach der Sie am römisch 40 geboren wären. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe mich jünger ausgegeben, als ich bin weil ich Angst hatte, man würde mich zurückschicken.

F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie die Dolmetscherin einwandfrei?

A: Ja

FLUCHTGRUND:

F: Sie haben am 11.08.2007 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009 abgewiesen wurde. Sie stellten daraufhin am 10.01.2014 den gegenständlichen Folgeantrag auf Asyl. In Österreich kann über eine Sache nur einmal entschieden werden. Somit sind für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides (= Abschluss Ihres Vorverfahrens) und dem heutigen Tag entstanden sind. Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. haben Sie auch neue Fluchtgründe?

A: Ich habe neue Gründe.

F: Bitte legen Sie Ihre neuen Fluchtgründe dar.

A: Ich habe erneut um Asyl angesucht weil ich nicht zurückkehren kann.

F: Ist ein neuer Sachverhalt zu Tage getreten seit rechtskräftigem Abschluss Ihres letzten Asylverfahrens?

A: Nein, es ist nicht weiter passiert. Die alten Gründe bestehen weiterhin. Ich habe keine neuen Gründe.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation?

A: Wie gewöhnlich, ich weiß nicht.

F: Möchten Sie noch etwas angeben oder haben Sie Fragen?

A: Ich ersuche um die Möglichkeit hier arbeiten zu können, hier bleiben zu können.

F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zur Russischen Föderation, besonders in Hinsicht auf Tschetschenien, Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Nein.

F: Möchten Sie noch etwas angeben?

A: Nein.

F: Konnten Sie sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

A: Ja..."

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zahl 770731210-14017752, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäßMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zahl 770731210-14017752, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass gemäß

§ 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.10.2010 verloren hat. In Spruchpunkt VIII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.10.2010 verloren hat. In Spruchpunkt römisch acht. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 21.02.2018, wurden fristgerecht am 12.03.2018 gegenständliche Beschwerden eingebracht. In der Beschwerde wird beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aufgrund der drohenden Verletzung von

Art. 3 EMRK zuerkennen, eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, den angefochtenen Bescheid - behelfsweise unter Heranziehung anderer als der geltend gemachten Rechte - zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren, den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbots in der Höhe von neun Jahren unter Spruchpunkt VIII. ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG), das auf neun Jahre befristet erlassene Einreiseverbot unter Spruchpunkt VIII. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen sowie das auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot unter Spruchpunkt VIII. nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, zu erlassen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf "Afghanistan" (Anmerkung: Originalzitat) zukommt sowie festzustellen, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.Artikel 3, EMRK zuerkennen, eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, den angefochtenen Bescheid - behelfsweise unter Heranziehung anderer als der geltend gemachten Rechte - zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG gewähren, den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbots in der Höhe von neun Jahren unter Spruchpunkt römisch acht. ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG), das auf neun Jahre befristet erlassene Einreiseverbot unter Spruchpunkt römisch acht. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen sowie das auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot unter Spruchpunkt römisch acht. nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, zu erlassen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf "Afghanistan" (Anmerkung: Originalzitat) zukommt sowie festzustellen, dass die gem. Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BVA-VG auf Dauer unzulässig ist sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

4. Die Beschwerdevorlage vom 14.03.2018 langte am 16.03.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Für den 20.04.2018 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt:

"...PV: Im gegenständlichen Verfahren liegen gravierende Ermittlungsmängel vor. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des ersten Asylantrages hat sich eine maßgebliche Veränderung des Sachverhalts ergeben und es sind neue Fluchtgründe hinzugekommen. Bei der Einvernahme hinsichtlich Folgeantrags wurde zudem die XXXX Erkrankung des P nicht berücksichtigt, woraus sich ebenfalls Ermittlungsmängel sowie Verfahrensmängel ergeben. Der P ersucht seine neuen Fluchtgründe darlegen zu können, ebenso seine XXXX Erkrankungen. Ich lege einen Sozialbericht und einen Befundbericht, beide vom XXXX , vor. Aus dem Befundbericht geht hervor, dass P XXXX Probleme hat und es wurde bereits vor Bescheiderlassung ein Befundbericht vom XXXX vorgelegt. Somit bestanden die XXXX Probleme vor Bescheiderlassung und vor der letzten niederschriftlichen Befragung am 28.08.2017."...PV: Im gegenständlichen Verfahren liegen gravierende Ermittlungsmängel vor. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des ersten Asylantrages hat sich eine maßgebliche Veränderung des Sachverhalts ergeben und es sind neue Fluchtgründe hinzugekommen. Bei der Einvernahme hinsichtlich Folgeantrags wurde zudem die römisch 40 Erkrankung des P nicht berücksichtigt, woraus sich ebenfalls Ermittlungsmängel sowie Verfahrensmängel ergeben. Der P ersucht seine neuen Fluchtgründe darlegen zu können, ebenso seine römisch 40 Erkrankungen. Ich lege einen Sozialbericht und einen Befundbericht, beide vom römisch 40 , vor. Aus dem Befundbericht geht hervor, dass P römisch 40 Probleme hat und es wurde bereits vor Bescheiderlassung ein Befundbericht vom römisch 40 vorgelegt. Somit bestanden die römisch 40 Probleme vor Bescheiderlassung und vor der letzten niederschriftlichen Befragung am 28.08.2017.

R: Der Bescheid stammt vom 13.02.2018 und wurde Ihnen nachweislich am 21.02.2018 zugestellt. Können Sie nachweisen, dass Sie Ihre XXXX Probleme, die heute von PV behauptet werden, bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides hatten und warum haben Sie diese beim BFA nicht vorgebracht?R: Der Bescheid stammt vom 13.02.2018 und wurde Ihnen nachweislich am 21.02.2018 zugestellt. Können Sie nachweisen, dass Sie Ihre römisch 40 Probleme, die heute von PV behauptet werden, bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides hatten und warum haben Sie diese beim BFA nicht vorgebracht?

P: Ich habe das beim letzten Termin mit meinem XXXX gesagt. Ich hatte das Gefühl, dass der Dolmetscher zum Geheimdienst gehört. Ich habe nicht alles in den niederschriftlichen Befragungen zu meinem Fluchtgrund gesagt. Ich hatte Angst.P: Ich habe das beim letzten Termin mit meinem römisch 40 gesagt. Ich hatte das Gefühl, dass der Dolmetscher zum Geheimdienst gehört. Ich habe nicht alles in den niederschriftlichen Befragungen zu meinem Fluchtgrund gesagt. Ich hatte Angst.

PV: Es gibt einen neuen Sachverhalt, den P auf Grund seiner XXXX Verfassung nicht beim BFA vorbringen konnte.PV: Es gibt einen neuen Sachverhalt, den P auf Grund seiner römisch 40 Verfassung nicht beim BFA vorbringen konnte.

R: Auf Grund des heutigen Vorbringens in Verbindung mit den in Vorlage gebrachten bzw. bereits vorliegenden Beweismitteln erübrigt sich eine Verhandlung.

R: Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?

P: Nein.

PV: Nein.

R: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird die heutige Verhandlungsniederschrift, nach Schluss der Verhandlung übermittelt. Üblicherweise haben die Parteien die Möglichkeit binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In diesem Fall möchte ich so rasch wie möglich entscheiden; damit Sie nächste Woche die Erledigung in Händen halten. Es ist Ihre Entscheidung ob Sie noch eine Frist wollen bzw. falls ja wie lange.

PV: Ich möchte keine Stellungnahmefrist..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (Paragraph eins, VwGVG).

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

Zu A)

1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG und somit auchWie eben ausgeführt, ist gemäß Paragraph 17, VwGVG der römisch vier. Teil des AVG und somit auch

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, nicht anzuwenden.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des

§ 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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