Norm
StGB §32Rechtssatz
Die aggravierende Wertung der mehrfachen Überschreitung der Grenzmenge verstößt nach der Auslegung der §§ 28 Abs 1, 28a Abs 1 SMG durch 12Os 21/17f nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.Die aggravierende Wertung der mehrfachen Überschreitung der Grenzmenge verstößt nach der Auslegung der Paragraphen 28, Absatz eins, 28 a, Absatz eins, SMG durch 12Os 21/17f nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131986Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025