TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/16 W229 2105130-1

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Veröffentlicht am 16.04.2018
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Entscheidungsdatum

16.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W229 2105130-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr.XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Flächensanktion gemäß Art. 73 VO (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX entfällt.

Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 26.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.709,18 gewährt. Dabei wurden 37,11 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 37,32 ha, davon 6,07 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 37,11, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,11 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag auf Übertragung (Übergeber BNr. XXXX) wurde wegen eines Bewirtschafterwechsels positiv beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 26.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 3,29 ha

4. Am 12.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr.XXXX für das gegenständliche Antragsjahr dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 3,29 ha betrage.

5. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2010 abgeändert, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.938,57 gewährt und EUR 770,61 rückgefordert. Dabei wurden 37,11 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 37,32 ha, davon 6,07 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 37,11, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 34,54 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 2,57 ha ergab. Begründend wurde auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle am 26.09.2012 verwiesen. Da Abweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Der Antrag auf Übertragung (Übergeber BNr. XXXX) wurde wegen eines Bewirtschafterwechsels positiv beurteilt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte:

-

den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Berufungsgründe verhängt werden

-

in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und möge der AMA aufgetragen werden, ihm die Berechnungen vorzulegen, und

-

auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen sei und daher dem Bescheid eine aufschiebende Wirkung zugesprochen werde.

-

den offensichtlichen Irrtum gemäß seiner Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, im Jahr 2012 sei seine Alm XXXX (XXXX) vom technischen Prüfdienst der AMA überprüft und die beantragte Futterfläche von 5,9 ha auf 3,29 ha reduziert worden. Diese Reduktion habe die Rückforderung der Prämien für 2010 in der Höhe von EUR 770,61 bewirkt. Nach einem Vergleich der Luftbilder von 2006, 2010 und 2013 werde hier klar ersichtlich, dass sich die Qualität der Luftbilder stark verschlechtert habe. Da jährlich eine Pflege (schlägern und schwenden) der Almfutterfläche vorgenommen werde, sei die Reduktion der Futterfläche durch den technischen Prüfdienst der AMA für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe das Prüfergebnis für den MFA 2013 nur deshalb übernommen, da es ansonsten auch für dieses Jahr zu keiner Auszahlung der Prämien für Öpul und AZ kommen würde. Er dürfe auf die beigelegten Luftbilder der Antragsjahre 2006, 2010 und 2013 hinweisen wo klar ersichtlich sei, dass die Schläge 1-3 auf der sich die Hauptfutterfläche befinde, eindeutig zu gering bewertet worden seien. Er ersuche daher höflichst um eine objektive Ermittlung der Futterfläche im Zuge einer Nachkontrolle und bitte weiters um eine Ratenzahlung für die offene Rückforderung. Die Vorgehensweise sei unsachlich und widerspreche dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, da eine VOK im Jahr 2012 das Ausmaß der Futterfläche vergangener Wirtschaftsjahre nicht nachträglich genauer feststellen könne.

7. Am 17.02.2015 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Steiermark ("Bestätigung gemäß Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2010 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) im Herbst 2009 nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. Weiters wurde ein detailliertes schlagbezogenes Vorbringen erstattet.

8. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

9. Nach Aufforderung durch das BVwG teilte die AMA mit Schreiben vom 02.02.2018 im Wesentlichen mit, dass im Zuge der VOK eine detailliertere Schlagdigitalisierung durchgeführt sowie auch die Außengrenze der Alm verändert worden sei. Es hätte daher auf Basis des Luftbildes, das bei der Antragstellung zur Verfügung stand, beurteilt werden müssen. Es sei (am FS 7) bei der VOK die Außengrenze der Alm verändert worden. Daraus resultiere ein Anteil der Futterflächenabweichung. Weiters sei durch die genauere Schlagteilung im Rahmen der VOK auf mehreren Schlägen Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata-Stufe ermittelt worden. Diese Abweichungen seien am Luftbild, das im Invekos GIS Antragslayer im MFA 2010 zur Verfügung gestanden sei ersichtlich (Zwergstrauchbewuchs, Wald usw.). Die TF-Bestätigung für das AJ 2010 habe somit gemäß den geltenden Beurteilungskriterien nicht positiv beurteilt werden können.

10. Nach Aufforderung durch das BVwG teilte die AMA mit Schreiben vom 13.03.2018 mit, das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der sich verschlechternden Qualität der Luftbilder 2007, 2010 und 2013 sei richtig. Im Besonderen sei die schlechte Qualität des Luftbildes 2010 durch zu starke Schattenbildung hervorzuheben. Die Vor-Ort-Kontrolle am 26.9.2012 sei mit diesem schlechten Luftbild, das dem Prüfer zur Verfügung stand, durchgeführt worden. Wie allerdings auf einem neuen Luftbild, mit Aufnahmedatum 7.8.2013, daher nur 11 Monate nach der VOK 2012, ersichtlich, sei die Polygonisierung und Feststellung der Futterfläche nicht laut Luftbild, sondern nach den tatsächlichen Gegebenheiten in der Natur durchgeführt worden. Dem Beschwerdeführer sei ebenfalls das schlechte Luftbild 2010 zur Verfügung gestanden. Es dürfe festgehalten werden, dass die Antragstellung, die durch Digitalisierung erfolgte, durchaus fehlerhaft sein könne.

11. Mit Schreiben vom 15.03.2018 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der AMA als Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 29.03.2018 zusammengefasst aus, die Almaußengrenze sei bei der Beantragung im Jahr 2010 ordnungsgemäß beantragt worden. Die Task-Force Alm Bestätigung der Landwirtschaftskammer sei demnach ordnungsgemäß eingebracht worden. Fehlinterpretationen des Prüfdienstes bei der Almaußengrenze dürften nicht zu seinen Ungunsten wirkend sein. Für das Antragsjahr 2010 sei ein NLN-Faktor für eine Almfutterflächenbewertung noch nicht verfügbar gewesen. Es habe nur eine der vier Stufen (100 %, 70 %, 30 % und 0 %) ausgewählt werden können. Die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 sei bereits unter Zuhilfenahme des NLN-Faktors vorgenommen worden. Vor allem dadurch und durch ein verbessertes Digitalisierungsprogramm der AMA hätten die Schläge genauer gezeichnet (digitalisiert) und auch genauer bewertet werden können. Die Schlagbildung sei bei der Kontrolle 2012 verfeinert worden. Es seien einzelne Schläge gebildet worden. Je genauer eine Möglichkeit der Flächenbewertung mit den vorhandenen Hilfsmitteln möglich sei, desto besser sei eine Fläche auch nach dem jeweils zur Verfügung stehenden Stand der Technik bewertbar. Es sei fachlich unrichtig und unrechtens, dass Ergebnisse ungeprüft rückwirkend für Vorjahre berücksichtigt werden. Fachlich richtig sei eine Bewertung der Fläche mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Mitteln.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

Zudem wird festgestellt, dass für den Beschwerdeführer kein Verschulden an der fehlerhaften Beantragung im Jahr 2010 hinsichtlich der Alm mit der BNr.XXXX trifft.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 wurde vom Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret und substantiiert bestritten und war der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde zu legen.

Die Feststellungen zur Vor-Ort-Kontrolle am 26.09.2012 ergeben sich aus dem gemeinsamen überstimmenden Parteienvorbringen. Die AMA brachte in der Begründung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem weiteren Vorbringen im Schriftsatz "Aufbereitung Beschwerdeverfahren" vor, es habe am 26.09.2012 auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Almfutterfläche von lediglich 3,29 ha festgestellt worden sei. Dies stimmt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde überein, dass im Jahr 2012 seine Alm XXXX (XXXX) vom technischen Prüfdienst der AMA überprüft und die beantragte Futterfläche von 5,9 ha auf 3,29 ha reduziert worden sei.

Vom Verschulden hinsichtlich der falschen Beantragung ist nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer glaubwürdig darlegen konnte, dass er die Flächenabweichung nicht habe erkennen können. Dies zeigt sich insbesondere anhand der vorgelegten Luftbilder aus 2006, 2010 und 2013, die teilweise eine schlechte Qualität aufweisen. Auch die AMA teilte in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2018 mit, das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der sich verschlechternden Qualität der Luftbilder 2007, 2010 und 2013 sei richtig. Im Besonderen sei die schlechte Qualität des Luftbildes 2010 durch zu starke Schattenbildung hervorzuheben. Dem Beschwerdeführer sei ebenfalls das schlechte Luftbild 2010 zur Verfügung gestanden. Die Antragstellung, die durch Digitalisierung erfolgte, könne durchaus fehlerhaft sein. Diese Ausführungen sind für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig und waren der Entscheidung zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

" Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

[...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.[...]

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt. Sie ist auf Flächendifferenzen auf der Alm mit der BNr. XXXX zurückzuführen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, traf den Beschwerdeführer an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden und ist somit von der Flächensanktion gemäß Art. 73 VO (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX Abstand zu nehmen.

Zur verschuldensunabhängigen Rückzahlungsverpflichtung ist folgendes auszuführen:

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Den Beschwerdeführer trifft jedoch die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Schließlich ist der Vorwurf des mangelnden Ermittlungsverfahrens nicht zutreffend. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein offensichtlicher Irrtum vor, vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht dargelegt wird, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da jedoch keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer Berechnungen der kontrollierten Alm vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Darüber hinaus ist ebenso auf die ungenützte Möglichkeit zur Akteneinsicht zu verweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Bewertung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,
Stichproben, Verschulden, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2105130.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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