TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/17 W251 2163775-1

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Veröffentlicht am 17.04.2018
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Entscheidungsdatum

17.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W251 2163775-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 01.12.2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 01.12.2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 02.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er von der Al Shabaab bedroht und verfolgt worden sei. Sein Onkel väterlicherseits (in der Folge nur als Onkel bezeichnet) habe bei der Regierung gearbeitet. Die Al Shabaab habe dem Beschwerdeführer aufgetragen ihnen den Aufenthaltsort seines Onkels zu verraten, was der Beschwerdeführer jedoch nicht gemacht habe. Die Al Shabaab habe den Onkel des Beschwerdeführers sodann auf der Straße gesehen und angeschossen, weshalb dieser schwer verletzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Somalia verlassen.

3. Am 06.04.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ein. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und führte aus, dass eine Entscheidung innerhalb der drei-Monatsfrist nicht erfolgen kann.

4. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete gemäß § 19 Abs. 6 AsylG eine Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt an. Am 31.08.2017 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass ihn ein Mitglied der Al Shabaab kontaktiert und aufgefordert habe seinen Onkel, der Polizist gewesen sei, umzubringen. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei auch er von der Al Shabaab mit dem Tod bedroht worden. Als der Onkel des Beschwerdeführers eines Tages auf der Straße angeschossen worden sei, habe der Beschwerdeführer Somalia verlassen.4. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG eine Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt an. Am 31.08.2017 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass ihn ein Mitglied der Al Shabaab kontaktiert und aufgefordert habe seinen Onkel, der Polizist gewesen sei, umzubringen. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei auch er von der Al Shabaab mit dem Tod bedroht worden. Als der Onkel des Beschwerdeführers eines Tages auf der Straße angeschossen worden sei, habe der Beschwerdeführer Somalia verlassen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.02.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

6. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ein um zu den in der Verhandlung beigezogenen Länderberichten und den Verhandlungsergebnissen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erstattete jedoch keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und spricht Somalisch als Muttersprache. Er ist traditionell verheiratet und hat keine Kinder (AS 17, 99 f; Protokoll vom 15.02.2018 - OZ 5, S. 6).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und spricht Somalisch als Muttersprache. Er ist traditionell verheiratet und hat keine Kinder (AS 17, 99 f; Protokoll vom 15.02.2018 - OZ 5, Sitzung 6).

Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Clans der Hawiye, Subsub-Clan XXXX , Subsubsubsub-Clan XXXX (AS 17, 99; OZ 5, S. 6; Beilage ./VI).Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Clans der Hawiye, Subsub-Clan römisch 40 , Subsubsubsub-Clan römisch 40 (AS 17, 99; OZ 5, Sitzung 6; Beilage ./VI).

Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu geboren und ist dort im Bezirk XXXX gemeinsam mit seinen Eltern aufgewachsen. Ca. im Jahr 1999 oder 2000 ist der Beschwerde-führer mit seinen Eltern in die Provinz Middle Shabelle, Distrikt XXXX , ins Dorf XXXX (beim Bundesamt " XXXX " geschrieben) gezogen. Im Jahr 2001 ist der Vater des Beschwerdeführers, im Jahr 2005 die Mutter des Beschwerdeführers gestorben. Nach dem Tod seiner Mutter hat der Beschwerdeführer im Dorf XXXX bei seinen fünf Halbgeschwistern gelebt. Im Jahr 2009 ist der Beschwerdeführer alleine nach Mogadischu zurückgegangen und hat dort im Bezirk XXXX gewohnt (AS 100; OZ 5, S. 7 f). Der Beschwerdeführer wurde bei seiner Rückkehr nach Mogadischu im Jahr 2009 sowie bei seiner Ausreise aus Somalia von seinem Onkel (finanziell) unterstützt (OZ 5, S. 15).Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu geboren und ist dort im Bezirk römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern aufgewachsen. Ca. im Jahr 1999 oder 2000 ist der Beschwerde-führer mit seinen Eltern in die Provinz Middle Shabelle, Distrikt römisch 40 , ins Dorf römisch 40 (beim Bundesamt " römisch 40 " geschrieben) gezogen. Im Jahr 2001 ist der Vater des Beschwerdeführers, im Jahr 2005 die Mutter des Beschwerdeführers gestorben. Nach dem Tod seiner Mutter hat der Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 bei seinen fünf Halbgeschwistern gelebt. Im Jahr 2009 ist der Beschwerdeführer alleine nach Mogadischu zurückgegangen und hat dort im Bezirk römisch 40 gewohnt (AS 100; OZ 5, Sitzung 7 f). Der Beschwerdeführer wurde bei seiner Rückkehr nach Mogadischu im Jahr 2009 sowie bei seiner Ausreise aus Somalia von seinem Onkel (finanziell) unterstützt (OZ 5, Sitzung 15).

Es kann nicht festgestellt werden, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers in Mogadischu dieser im Jahr 1995 weggenommen wurde.

Der Beschwerdeführer hat 3 Jahre lang eine Koranschule besucht, er kann lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt, er hat aber von 2009 bis zu seiner Ausreise im Juli 2014 als Hilfsarbeiter verschiedene Tätigkeiten in Mogadischu ausgeübt (OZ 5, S. 7 f).Der Beschwerdeführer hat 3 Jahre lang eine Koranschule besucht, er kann lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt, er hat aber von 2009 bis zu seiner Ausreise im Juli 2014 als Hilfsarbeiter verschiedene Tätigkeiten in Mogadischu ausgeübt (OZ 5, Sitzung 7 f).

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Mogadischu verlassen hat. Der Beschwerdeführer verfügt in Mogadischu über seinen Onkel sowie seine Ehefrau. Er hat regelmäßig Kontakt zu diesen.

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Dezember 2015 durchgehend in Österreich auf (AS 17).

Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht (Teilnahmebestätigung Deutsch Vorkurs AS 91) und besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 (OZ 5, S. 10).Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht (Teilnahmebestätigung Deutsch Vorkurs AS 91) und besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 (OZ 5, Sitzung 10).

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er hat für eine Gemeinde und eine Stadtgemeinde gemeinnützige Hilfstätigkeiten verrichtet (Empfehlungsschreiben vom 03.09.2016 AS 93; Bestätigung vom 02.06.2017 AS 95). Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen (OZ 5, S. 4) und eine Ausbildung zum Workshop-Leiter im Projekt " XXXX " erfolgreich absolviert (Teilnahmebestätigung XXXX vom 05.12.2016, AS 65).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er hat für eine Gemeinde und eine Stadtgemeinde gemeinnützige Hilfstätigkeiten verrichtet (Empfehlungsschreiben vom 03.09.2016 AS 93; Bestätigung vom 02.06.2017 AS 95). Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen (OZ 5, Sitzung 4) und eine Ausbildung zum Workshop-Leiter im Projekt " römisch 40 " erfolgreich absolviert (Teilnahmebestätigung römisch 40 vom 05.12.2016, AS 65).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwar freundschaftliche Beziehungen zu Personen verschiedener Nationen knüpfen können, er hat jedoch abgesehen vom Fußballspielen keine Kontakte zu Österreichern (OZ 5, S. 11) und verfügt weder über Verwandte noch über enge soziale Bindungen in Österreich (AS 104; OZ 5, S. 10 f).Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwar freundschaftliche Beziehungen zu Personen verschiedener Nationen knüpfen können, er hat jedoch abgesehen vom Fußballspielen keine Kontakte zu Österreichern (OZ 5, Sitzung 11) und verfügt weder über Verwandte noch über enge soziale Bindungen in Österreich (AS 104; OZ 5, Sitzung 10 f).

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (AS 99; OZ 5, S. 11).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (AS 99; OZ 5, Sitzung 11).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./II).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Al Shabaab oder von anderen Personen in Somalia bedroht wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Onkel des Beschwerdeführers für die Regierung oder als Polizist gearbeitet hat.

Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Al Shabaab kontaktiert bzw. angerufen wurde noch, dass er aufgefordert wurde, seinen Onkel umzubringen bzw. dessen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Onkel des Beschwerdeführers von Mitgliedern der Al Shabaab auf der Straße angeschossen wurde und in der Folge an den Verletzungen gestorben ist.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Al Shabaab oder durch andere Personen drohen würde.

1.2.2. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Somalia droht.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Bei einer Rückkehr nach Somalia, Mogadischu, kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer verfügt in Mogadischu über ein soziales und familiäres Netzwerk. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen bzw. kann der Beschwerdeführer anfänglich auf die Unterstützung seines Onkels zurückgreifen. Der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr zumindest vorrübergehend bei seinem Onkel wohnen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von den Auswirkungen der Dürre betroffen wäre oder Gefahr laufen würde notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr in Mogadischu Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Situation

Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (Beilage ./III, S. 7). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (Beilage ./III, S. 17 f).Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (Beilage ./III, Sitzung 7). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (Beilage ./III, Sitzung 17 f).

Mogadischu:

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt. Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Die Präsenz der AMISOM stellt für die Al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es der Al Shabaab auch schwieriger, in die Stadt zu gelangen (Beilage ./III, S. 31 f).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt. Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Die Präsenz der AMISOM stellt für die Al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es der Al Shabaab auch schwieriger, in die Stadt zu gelangen (Beilage ./III, Sitzung 31 f).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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