TE Vwgh Beschluss 2018/3/28 Ra 2017/07/0120

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Veröffentlicht am 28.03.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §75
WRG 1959 §77 Abs3 litc
WRG 1959 §85 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. September 2017, Zl. LVwG-AV-949/001-2017, betreffend die Feststellung des Inhalts der Satzung einer Wassergenossenschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. Wassergenossenschaft z, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 2500 Baden, Hauptplatz 9-13; 2. R K, 3. M K, 4. J F, 5. G M, 6. M M, 7. U S, 8. M S, 9. B S, 10. M S, 11. S F, 12. E F, 13. E T, 14. S S, 15. I H, alle vertreten durch M K inWien, 16. T K in G, 17. A G, Wien, 18. Mag. N R, Wien, 19. S A in Wien, 20. A K und 21. R M, beide vertreten durch Dr. Filip Sternberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 19), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 6. Mai 1982 erkannte der Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden: LH) gemäß §§ 74 Abs. 1 lit. b, 75 und 99 Abs. 1 lit. h WRG 1959 die Bildung der „Wassergenossenschaft zur Reinhaltung und Sanierung des Donau-Oder-Kanales IV“ unter gleichzeitiger Beiziehung mehrerer näher genannter widerstrebender Eigentümer an und genehmigte zudem die vorgelegte Satzung der genannten Wassergenossenschaft.

2        Gemäß § 4 Abs. 1 der genannten Satzung sind Mitglieder der Genossenschaft die Eigentümer und Miteigentümer der „im Anhang 1 angeführten Grundstücke“. Ein ausdrücklich als Anhang 1 zur Satzung bezeichnetes Schriftstück findet sich in den vorgelegten Akten nicht. Es findet sich aber eine - offenbar im Gründungsstadium entstandene - Auflistung (gegliedert in Parzellennummern, Name und Beitritt ja/nein) und eine Skizze, aus der sich die nicht beigetretenen Grundeigentümer bzw. deren Liegenschaften ersehen lassen.

3        Mit Bescheid des LH vom 19. August 1986 wurde eine Änderung der Satzung der verfahrensgegenständlichen Wassergenossenschaft genehmigt. Aus dem mit der Genehmigungsklausel versehenen, im Akt befindlichen Exemplar der (abgeänderten) Satzung ist ersichtlich, dass deren § 4 Abs. 1 unverändert geblieben ist.

4        Mit Bescheid vom 28. Juni 2017 stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH) gemäß § 75 und § 77 Abs. 3 lit. c WRG 1959 fest, dass die gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der verfahrensgegenständlichen Wassergenossenschaft einbezogenen Grundstücke jene Grundstücke seien, die Anteil an der Wasserfläche des Donau-Oder-Kanal-Beckens IV hätten und somit eine Uferlinie aufwiesen. Bestimmte näher genannte Grundstücke seien daher in die Wassergenossenschaft einbezogen und die grundbücherlichen Eigentümer Mitglieder der Wassergenossenschaft. Ein künftiger Wechsel im bücherlichen Eigentum kraft Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge bewirke, dass der oder die neuen Eigentümer in die Rechtsstellung des oder der bisherigen Eigentümer eintrete(n). Die Verbindlichkeit dieser Feststellungen stehe unter dem Vorbehalt von künftigen Änderungen der Satzung. Sie stehe weiters unter dem Vorbehalt von künftigen Änderungen der Grundstückverhältnisse (Teilungen, Zusammenlegungen).

5        Begründend führte die BH im Wesentlichen aus, dass Verwaltungsbehörden von Amts wegen Feststellungsbescheide im öffentlichen Interesse erlassen dürften, wenn dies insbesondere zur Abwehr von Nachteilen für die Allgemeinheit erforderlich sei. Eine solche Abwehr von Nachteilen für die Allgemeinheit sei nach Ansicht der Behörde im Hinblick auf den Streit über den Kreis der Mitglieder und die Aufteilung der Stimmrechte innerhalb der Genossenschaft gegeben, weshalb wegen der daraus resultierenden Unsicherheiten für Wahl- und Abstimmungsvorgänge die Handlungsfähigkeit der Genossenschaft in Zweifel stehe.

6        Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) gab den gegen den Bescheid der BH vom 28. Juni 2017 erhobenen Beschwerden einzelner Mitglieder (der mitbeteiligten Parteien) Folge und hob den genannten Bescheid ersatzlos auf (Spruchpunkt I.); zusätzlich erklärte das LVwG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das angefochtene Erkenntnis für unzulässig (Spruchpunkt II.).

7        Das LVwG führte zusammengefasst aus, Gegenstand sämtlicher vorliegender Beschwerden sei der Bescheid der BH vom 28. Juni 2017; da die Beurteilung des Beschwerdevorbringens in allen Fällen von der Lösung ein und derselben Rechtsfrage abhänge, könne die Erörterung in Bezug auf sämtliche Beschwerden unter einem erfolgen.

8        Aus dem Spruch des Bescheids der BH vom 28. Juni 2017 in Verbindung mit dessen Begründung ergebe sich eindeutig, dass es sich um einen von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheid handle. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung sei die Erlassung von Feststellungsbescheiden (abgesehen von Fällen ausdrücklicher gesetzlicher Regelung) dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen sei, sofern die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden könne. Unzulässig sei es auch, durch einen Feststellungsbescheid über Geltung, Anwendbarkeit und Auslegung genereller Normen zu entscheiden oder rechtskräftige Bescheide auszulegen. Vielmehr sei die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einem rechtskräftigen Bescheid ergeben, im Verfahren zur Durchsetzung dieses Bescheids zu klären.

9        Gerade ein solcher Fall liege gegenständlich vor, habe doch die BH versucht, durch den angefochtenen Bescheid ihre Auslegung des Anerkennungsbescheides vom 6. Mai 1982 bzw. der damit genehmigten Satzung zum Ausdruck zu bringen. Dies sei jedoch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht statthaft; vielmehr sei auf die Möglichkeit der Durchsetzung im Rahmen verschiedener genossenschaftsrechtlicher Verfahren, insbesondere im Rahmen des aufsichtsbehördlichen Verfahrens (vgl. § 85 WRG 1959), einschließlich der Streitentscheidungskompetenz der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 zu verweisen. Auch biete die Möglichkeit der Anfechtung nach § 79 Abs. 6 WRG 1959 (Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht) die Gelegenheit, bei der gegenständlichen Wassergenossenschaft offensichtlich strittige Fragen zu klären.

10       Demgegenüber sei die von der BH angeführte Judikatur nicht einschlägig, weil die zugrundeliegenden Fälle keine Feststellungen zur Auslegung von Satzungsbestimmungen bzw. Genehmigungsbescheiden zum Inhalt hätten. Die von der BH zitierte Judikatur stehe daher nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Widerspruch, wonach die Auslegung eines Bescheides oder genereller Normen nicht zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne. In diesem Zusammenhang sei weiters auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 2009, 2009/07/0006, hingewiesen, in der es um die Auslegung eines Gründungsbescheides einer Güterweggenossenschaft (einer mit einer Wassergenossenschaft vergleichbaren Institution) gehe und worin der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden in Auslegungsfragen bekräftigt habe.

11       Zusammengefasst ergebe sich sohin, dass dem angefochtenen Feststellungsbescheid die Rechtsgrundlage fehle, weshalb er ersatzlos aufzuheben gewesen sei.

12       Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sei im vorliegenden Fall nicht zu lösen gewesen, habe das LVwG diese Entscheidung doch auf eine nicht widersprüchliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis sei daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

13       In der vorliegenden außerordentlichen Revision macht die BH als Amtsrevisionswerberin Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend.

14       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eigenen oder denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

16       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch der Verwaltungsgerichte gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17       Die Amtsrevisionswerberin macht als Zulässigkeitsgrund geltend, die angefochtene Entscheidung des LVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis auf VwGH 15.12.1987, 87/07/0080; 15.11.2001, 2000/07/0034).

18       Die vorliegende außerordentliche Revision erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

19       1. Das LVwG hob mit der angefochtenen Entscheidung einen amtswegig ergangenen Feststellungsbescheid der Amtsrevisionswerberin ersatzlos auf.

20       Die Amtsrevisionswerberin bringt nun eingangs ihrer Revisionsausführungen vor, es sei nicht um die Auslegung genereller Normen gegangen, sondern sie habe festgestellt, durch welche konkret bestimmten Grundstücke den Eigentümern ein mit der Mitgliedschaft verbundener Rechte- und Pflichtenstatus vermittelt werde. Dabei seien generelle Normen auszulegen und anzuwenden gewesen, aber nicht so, wie bei jedem Feststellungsbescheid erforderlich. Mit einer abstrakten Auslegung von generellen Normen habe diese Vorgangsweise nichts zu tun. Die Satzung sei nicht ausgelegt, sondern es sei festgestellt worden, auf wen sie anwendbar sei.

21       Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Die Amtsrevisionswerberin nahm in ihrem Bescheid keine Rechtsgestaltung vor, sondern stellte fest, welche Grundstücke gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung die in die Wassergenossenschaft einbezogenen Grundstücke sind. Dabei geht es inhaltlich um Fragen der Auslegung einer Norm, konkret um die Auslegung des Bescheides des LH vom 6. Mai 1982 und der damals genehmigten Satzung der gegenständlichen Wassergenossenschaft. Die Amtsrevisionswerberin stellte auf Basis einzelner Satzungsbestimmungen, der historischen Situation sowie der Genehmigungsbescheide fest, welche Grundstücke gemäß § 4 der Satzung der verfahrensgegenständlichen Wassergenossenschaft in diese miteinbezogen sind.

22       Die von der Amtsrevisionswerberin geltend gemachte Notwendigkeit einer Klarstellung der mangelhaft vorhandenen Unterlagen und Beilagen des Gründungsbescheides bzw. der Satzung steht hinter der von ihr gewählten Vorgangsweise einer diese Fragen klärenden Feststellung; eine Änderung oder abweichende Gestaltung der Satzung und der einbezogenen Grundstücke wollte die Amtsrevisionswerberin hingegen nicht vornehmen.

23       Daraus folgt aber, dass die Annahme des LVwG, es handle sich hier um die Auslegung von (generellen) Normen, nicht zu beanstanden ist.

24       2. Schließlich ergibt sich auch aus den von der Amtsrevisionswerberin - im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung - zitierten Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass die strittige Feststellung zulässig wäre.

25       Dazu ist in Erinnerung zu rufen, dass sich der hier in Rede stehende Bescheid der Amtsrevisionswerberin auf die Bestimmungen der §§ 75 und 77 Abs. 3 lit. c WRG 1959 stützt. Es handelte sich im vorliegenden Fall nicht um eine Feststellung, die als Entscheidung einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis im Rahmen eines Verfahrens nach § 85 WRG 1959 getroffen wurde.

26       Darin liegt der entscheidende Unterschied zu den Verfahren, die den seitens der Amtsrevisionswerberin genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde lagen und wo die Erlassung von Feststellungsbescheiden als zulässig angesehen wurde.

27       2.1. So verweist das von der Amtsrevisionswerberin genannte hg. Erkenntnis vom 15. November 2001, 2000/07/0034, auf drei Vorjudikate (6.6.1957, VwSlg 4369 A/1957; 19.12.1963, 502/63, und 15.12.1987, 87/07/0080). Diese Vorjudikate werden dort als Belege für die folgende Aussage ins Treffen geführt:

„Die Frage der Mitgliedschaft des Mitbeteiligten bzw. des Ausmaßes seines Mitgliedschaftsrechtes stellt eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis dar. Im Rahmen der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs. 1 WRG wäre diese auch zur Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber befugt, ob jemand als Mitglied einer Wassergenossenschaft zu gelten hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Juni 1957, Slg. Nr. 4369/A, vom 19. Dezember 1963, Zl. 502/63, und vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/07/0080).“

28       In den genannten drei Vorjudikaten ging es stets um Verfahren nach § 85 Abs. 1 WRG 1959. Die im Verfahren, das dem Erkenntnis vom 15. November 2001, 2000/07/0034, zu Grunde liegt, getroffene Feststellung einer Mitgliedschaft wurde zudem - wegen Überschreitung der Sache des Verfahrens und der daraus resultierenden Unzuständigkeit der belangten Behörde - aufgehoben.

29       Die Amtsrevisionswerberin macht ausdrücklich auch das (bereits oben erwähnte) hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, 87/07/0080, für sich geltend. Das damalige Verfahren betraf die Frage der Feststellung der Obmanneigenschaft einer bestimmten Person; der Verwaltungsgerichtshof wies damals darauf hin, dass die Wasserrechtsbehörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob jemand als Mitglied einer Wasserrechtsbehörde zu gelten habe, zuständig sei. Auch bei diesem Verfahren handelte es sich aber um Streitbeilegungsverfahren nach § 85 Abs. 1 WRG 1959.

30       2.2. Daraus folgt, dass die Wasserrechtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 (auch) zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zB über die Frage der Mitgliedschaft bei der Wassergenossenschaft zuständig sein kann. Ein solches Streitbeilegungsverfahren liegt hier aber nicht vor.

31       2.3. Die Amtsrevisionswerberin kann die zitierte Rechtsprechung daher nicht für ihren Standpunkt in Anspruch nehmen.

32       3.1. Die im Feststellungsbescheid genannten Bestimmungen der § 75 und § 77 Abs. 3 lit. c WRG 1959 treffen Regelungen über die Gründung einer Wassergenossenschaft (mit Beitrittszwang) und über die notwendigen Bestandteile einer Satzung.

33       Sollte mit der Bezugnahme auf diese Bestimmungen des WRG 1959 zum Ausdruck gebracht werden, es handle sich um eine Konkretisierung oder Weiterschreibung der vorhandenen Satzung (im Sinne einer Auslegung der vorhandenen Satzung bzw des Bescheides), so fehlte es dafür aber an der gesetzlichen Grundlage. Eine amtswegige Satzungserlassung oder -änderung wäre nur für (hier nicht vorliegende) Zwangsgenossenschaften sowie im Fall des § 85 Abs. 2 WRG 1959 zulässig (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG², K19 zu § 77).

34       3.2. Aus der Begründung des Bescheides der Amtsrevisionswerberin ergibt sich, dass seine Zulässigkeit auf allgemeine Verfahrensgrundsätze gestützt wurde. Solche Feststellungsbescheide von Verwaltungsbehörden können aber nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sein; darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über deren Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheids sein (VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177; 21.12.2001, 98/02/0311; 20.9.1993, 92/10/0457).

35       3.3. Ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides (oder wie hier: einer Satzung) anstrebt, ist unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei. Daraus folgt, dass auch die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig ist (vgl. VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177; 17.9.2009, 2009/07/0006; 16.12.2010, 2009/07/0119).

36       4. Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung des LVwG im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht.

37       5. In der Amtsrevision wurden somit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 28. März 2018

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070120.L00

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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