Norm
MRG §30 Abs2 Z4 FRechtssatz
Für die Beurteilung, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung iSd § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG vorliegt, sind die vom Hauptmieter aufgrund mehrerer paralleler Teiluntervermietungen erzielten Erlöse insgesamt heranzuziehen.Für die Beurteilung, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG vorliegt, sind die vom Hauptmieter aufgrund mehrerer paralleler Teiluntervermietungen erzielten Erlöse insgesamt heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131980Im RIS seit
02.05.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023