RS OGH 2018/4/9 12Ns1/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2018
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Norm

StPO §38
StVG §17 Abs1 Z3
StVG §180 Abs1

Rechtssatz

Da das Strafvollzugsgesetz keine Vorschriften für den Fall örtlicher Unzuständigkeit kennt, kommt gemäß §§ 180 Abs 1, 17 Abs 1 Z 3 StVG unmittelbar § 38 StPO zur Anwendung, wonach jenes Gericht, dem die Sache überwiesen wurde, die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken hat, sofern es seine Zuständigkeit bezweifelt, weil die das Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter regelnde Bestimmung des § 485 Abs 1 Z 1 StPO die Prüfung des Strafantrags vor Anordnung der Hauptverhandlung zum Gegenstand hat und daher auf das Verfahren nach bedingter Entlassung nicht anwendbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131974

Im RIS seit

02.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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