Entscheidungsdatum
16.04.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W255 2165508-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018,
IFA: 1079065108, VZ INT: 180216784, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.IFA: 1079065108, VZ INT: 180216784, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.
Afghanistan:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:
1.1. Der Antragsteller (im Folgenden: AS) reiste im Juli 2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 19.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Steiermark am 20.07.2015 führte der AS als Fluchtgrund an, dass in seiner Heimat die Taliban regieren würden und es keine Sicherheit gebe. Er und seine Schulkollegen seien entführt und eine Woche eingesperrt worden. Dort seien sie angestiftet worden, Selbstmordattentäter zu werden. Er habe fliehen können und sei in sein Dorf zurückgekehrt. Seine Familie habe ihn dann ermutigt, das Land zu verlassen. Die Ausreise habe sein Onkel organisiert. Der AS gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Muslim.
1.3. Am 04.11.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) auf Grundlage eines gerichtsmedizinischen Gutachtens des XXXX Instituts vom 25.09.2015 fest, dass der AS spätestens am XXXX geboren ist.1.3. Am 04.11.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) auf Grundlage eines gerichtsmedizinischen Gutachtens des römisch 40 Instituts vom 25.09.2015 fest, dass der AS spätestens am römisch 40 geboren ist.
1.4. Mit Schreiben vom 13.07.2016 ersuchte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des AS das BFA um eine rasche Entscheidung im Verfahren des AS. Die Mutter des AS sei vor kurzem an einer Nierenkrankheit gestorben und der Vater des AS sei vor eineinhalb Monaten von den Taliban enthauptet worden. Die restliche Familie des AS lebe nun unter äußerst schwierigen Umständen in Afghanistan.
1.5. Am 19.05.2017 wurde der AS vom BFA, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab der AS eingangs zu Protokoll, dass er aktuell beim XXXX in Behandlung sei und Efectrintabletten gegen Schlaflosigkeit nehme, aber einvernahmefähig sei.1.5. Am 19.05.2017 wurde der AS vom BFA, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab der AS eingangs zu Protokoll, dass er aktuell beim römisch 40 in Behandlung sei und Efectrintabletten gegen Schlaflosigkeit nehme, aber einvernahmefähig sei.
Der AS gab an, ledig, schiitischer Muslim und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein. Er sei in der Provinz XXXX geboren, habe dort mit seiner Familie gelebt und sieben Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater habe eine Landwirtschaft gehabt und der AS habe seinem Vater bei der Arbeit geholfen. Er habe Afghanistan ca. im April 2015 verlassen. Seine Reiseroute habe ihn von XXXX nach XXXX und dann über XXXX nach Pakistan geführt.Der AS gab an, ledig, schiitischer Muslim und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein. Er sei in der Provinz römisch 40 geboren, habe dort mit seiner Familie gelebt und sieben Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater habe eine Landwirtschaft gehabt und der AS habe seinem Vater bei der Arbeit geholfen. Er habe Afghanistan ca. im April 2015 verlassen. Seine Reiseroute habe ihn von römisch 40 nach römisch 40 und dann über römisch 40 nach Pakistan geführt.
Zu den Fluchtgründen befragt, gab der AS an, dass in seiner Gegend immer wieder Krieg herrsche. Er habe wegen des Krieges nicht einmal zur Schule gehen können. Die Taliban hätten immer wieder gegen die afghanischen Sicherheitskräfte gekämpft. Sie würden auch die Zivilbevölkerung umbringen. Er sei aus Afghanistan geflohen, da die Ismailiten von den Taliban besonders verfolgt werden würden. Bei einem Angriff auf seine Schule sei der AS in der Schule gewesen und es sei der Leibwächter der Schule verhaftet worden. Dabei sei auch der AS mitgenommen worden.
Die Taliban hätten den AS nach XXXX entführt. Mit vier weiteren Personen sei der AS in einen dunklen Raum gesperrt worden. In der Nacht hätten sie Brot zu essen bekommen. Am nächsten Tag sei der Anführer der Taliban gekommen und habe die Inhaftierten darüber unterrichten wollen, wie man Selbstmordattentate verübe. Er habe gewollt, dass der AS und die übrigen Inhaftierten Selbstmordattentäter werden würden. Die Gruppe sei sieben Tage festgehalten worden. Am siebten Tag habe der Anführer seinen Leuten gesagt, die Entführten hätten nicht auf ihn gehört, weswegen sie ihnen die Kehlen durschneiden sollten. Der Anführer sei gegangen und der AS und die Mitgefangenen hätten in jener Nacht sehr gutes Essen bekommen. Der AS habe gewusst, dass etwas nicht stimme. Es sei dort eine bewaffnete Wache gesessen, von welcher der AS mitbekommen habe, dass sie eingeschlafen sei. Der AS habe zu den anderen gesagt, dass sie ihren Bewacher fesseln und dann flüchten müssten. Als sie dann geflüchtet seien, seien sie in einen Wald gekommen und dort plötzlich beschossen worden. Die Gruppe habe sich getrennt und der AS habe die anderen nie mehr gesehen. In der Nacht sei der AS zu Fuß weiter, bis er in der Früh an eine Straße gekommen sei, von wo aus ihn ein Auto zurück nach Baghlan gebracht habe. Der AS habe seinen Vater angerufen, welcher zum AS in ein Hotel gekommen sei. Der Vater habe dem AS gesagt, dass er von den Taliban verfolgt werden würde. Am darauffolgenden Tag habe der Vater für den AS dann einen Schlepper organisiert.Die Taliban hätten den AS nach römisch 40 entführt. Mit vier weiteren Personen sei der AS in einen dunklen Raum gesperrt worden. In der Nacht hätten sie Brot zu essen bekommen. Am nächsten Tag sei der Anführer der Taliban gekommen und habe die Inhaftierten darüber unterrichten wollen, wie man Selbstmordattentate verübe. Er habe gewollt, dass der AS und die übrigen Inhaftierten Selbstmordattentäter werden würden. Die Gruppe sei sieben Tage festgehalten worden. Am siebten Tag habe der Anführer seinen Leuten gesagt, die Entführten hätten nicht auf ihn gehört, weswegen sie ihnen die Kehlen durschneiden sollten. Der Anführer sei gegangen und der AS und die Mitgefangenen hätten in jener Nacht sehr gutes Essen bekommen. Der AS habe gewusst, dass etwas nicht stimme. Es sei dort eine bewaffnete Wache gesessen, von welcher der AS mitbekommen habe, dass sie eingeschlafen sei. Der AS habe zu den anderen gesagt, dass sie ihren Bewacher fesseln und dann flüchten müssten. Als sie dann geflüchtet seien, seien sie in einen Wald gekommen und dort plötzlich beschossen worden. Die Gruppe habe sich getrennt und der AS habe die anderen nie mehr gesehen. In der Nacht sei der AS zu Fuß weiter, bis er in der Früh an eine Straße gekommen sei, von wo aus ihn ein Auto zurück nach Baghlan gebracht habe. Der AS habe seinen Vater angerufen, welcher zum AS in ein Hotel gekommen sei. Der Vater habe dem AS gesagt, dass er von den Taliban verfolgt werden würde. Am darauffolgenden Tag habe der Vater für den AS dann einen Schlepper organisiert.
Auf die Frage, wie der AS die bewaffnete Wache überwinden habe können, ohne dabei die übrigen Taliban zu alarmieren, antwortete dieser, dass er den Mund der Wache zugehalten habe und die anderen die Wache geschlagen und am Sessel festgebunden hätten. Der AS glaube nicht, dass die Wache dabei getötet worden sei. Auf die Frage, warum der Vater des AS im Hotel plötzlich gesagt habe, er sei auch von den Taliban verfolgt, gab der AS an, dass seine Nachbarn Paschtunen seien und gesagt hätten, dass Ismailiten allgemein verfolgt werden würden. Die Taliban würden Ismailiten hassen und auf der Stelle töten. Auf den Vorhalt, wie der Vater in einem Gebiet, in dem die Taliban derart aktiv seien, zum AS reisen habe können, gab der AS an, dass er das nicht wisse. Vielleicht habe sein Vater für ihn einfach sein Leben riskiert. Der AS habe sich nicht an die Behörden gewandt, da die Taliban mächtiger als die Polizei und die Streitkräfte seien. Die meisten seien Paschtunen und würden zu den Taliban halten. Die Regierung und die internationalen Streitkräfte seien machtlos.
Während seines Aufenthalts in XXXX habe ein Nachbar den AS über WhatsApp angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Vater des AS getötet worden sei. Die Taliban hätten ihm die Kehle durchgeschnitten. Seine Mutter habe das nicht mehr ertragen und sei krank geworden. Sie habe einen Herzinfarkt bekommen und sei ebenfalls gestorben. Auch ein Onkel sei getötet worden. Ein weiterer Onkel mütterlicherseits lebe ihn XXXX , zu diesem habe der AS jedoch keinen Kontakt. Für den AS sei in Kabul kein Leben möglich gewesen. Es würde keine Sicherheit geben, er könne dort nicht zur Schule gehen und habe niemanden. Der Onkel in XXXX würde ihn nicht aufnehmen, da die Taliban den AS verfolgen würden und der Onkel habe auch nie ein gutes Verhältnis zum Vater des AS gehabt. Die Kernfamilie des AS sei verstorben. Nur mehr sein Onkel XXXX und seine Tante XXXX würden am Leben sein. Seine Brüder und seine Schwester seien durch einen Raketenangriff der Taliban auf die Schule getötet worden. Diese Schule habe XXXX geheißen und befinde sich in XXXX . Der Angriff habe sich zwischen November und Dezember 2015 ereignet. Der AS habe einen Nachbar angewiesen, den Hausrat zu verkaufen, um die Beerdigung finanzieren zu können. Der AS informiere sich regelmäßig auf Facebook über die Lage in Afghanistan.Während seines Aufenthalts in römisch 40 habe ein Nachbar den AS über WhatsApp angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Vater des AS getötet worden sei. Die Taliban hätten ihm die Kehle durchgeschnitten. Seine Mutter habe das nicht mehr ertragen und sei krank geworden. Sie habe einen Herzinfarkt bekommen und sei ebenfalls gestorben. Auch ein Onkel sei getötet worden. Ein weiterer Onkel mütterlicherseits lebe ihn römisch 40 , zu diesem habe der AS jedoch keinen Kontakt. Für den AS sei in Kabul kein Leben möglich gewesen. Es würde keine Sicherheit geben, er könne dort nicht zur Schule gehen und habe niemanden. Der Onkel in römisch 40 würde ihn nicht aufnehmen, da die Taliban den AS verfolgen würden und der Onkel habe auch nie ein gutes Verhältnis zum Vater des AS gehabt. Die Kernfamilie des AS sei verstorben. Nur mehr sein Onkel römisch 40 und seine Tante römisch 40 würden am Leben sein. Seine Brüder und seine Schwester seien durch einen Raketenangriff der Taliban auf die Schule getötet worden. Diese Schule habe römisch 40 geheißen und befinde sich in römisch 40 . Der Angriff habe sich zwischen November und Dezember 2015 ereignet. Der AS habe einen Nachbar angewiesen, den Hausrat zu verkaufen, um die Beerdigung finanzieren zu können. Der AS informiere sich regelmäßig auf Facebook über die Lage in Afghanistan.
Auf die Frage, ob ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung, eine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, gab der AS an, dass die Taliban ihn verfolgen würden. Er habe niemanden in Afghanistan außer seinen Onkel, mit dem er keinen Kontakt habe. Auf die Frage, wie die Taliban ihn finden würden und dass Kabul unter Regierungskontrolle stehe, gab der AS an, dass er nicht nach Afghanistan zurück wolle. Seine Familie sei getötet worden.
Der AS sei schwer traumatisiert und könne ohne psychologische Betreuung und seine Tabletten nicht leben. Er lebe von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier. Verwandte oder Freunde, die für ihn in Österreich sorgen könnten, habe er nicht. Der AS engagiere sich sehr für seine Integration und bereite sich auf die B1-Prüfung in Deutsch vor.
Zu einer Auseinandersetzung mit Tschetschenen und einem Albaner in der Unterkunft führte der AS aus, dass dies mittlerweile geklärt sei. Die rechtliche Vertretung des AS merkte an, es sei ein gerichtlicher Tatausgleich erfolgt. Der AS gab an, in Österreich gerne Elektriker werden zu wollen. Er habe in Afghanistan auch zwei Jahre als Elektriker (Hilfsarbeiter) gearbeitet. Sein Vater habe gewollt, dass er etwas für die Zukunft lerne.
Im Zuge der Einvernahme legte der AS mehrere Empfehlungsschreiben, einen Nachweis über die Absolvierung der A2-Prüfung in Deutsch sowie Entlassungsbriefe des LKH XXXX (Abteilung für Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) unter anderem wegen übermäßiger Alkoholisierung sowie einen Befund des " XXXX " bei, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.Im Zuge der Einvernahme legte der AS mehrere Empfehlungsschreiben, einen Nachweis über die Absolvierung der A2-Prüfung in Deutsch sowie Entlassungsbriefe des LKH römisch 40 (Abteilung für Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) unter anderem wegen übermäßiger Alkoholisierung sowie einen Befund des " römisch 40 " bei, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
1.6. Am 06.06.2017 wurde der AS aufgrund eines neuerlichen Vorfalls wegen schwerer Körperverletzung, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung von der Grundversorgung abgemeldet und in die Justizanstalt XXXX überstellt, wo er sich bis zu seiner Verurteilung zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, davon zwei Monate unbedingt, in Untersuchungshaft befand.1.6. Am 06.06.2017 wurde der AS aufgrund eines neuerlichen Vorfalls wegen schwerer Körperverletzung, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung von der Grundversorgung abgemeldet und in die Justizanstalt römisch 40 überstellt, wo er sich bis zu seiner Verurteilung zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, davon zwei Monate unbedingt, in Untersuchungshaft befand.
1.7. Mit Bescheid vom 30.06.2017, Zl. 1079065108/150886885, wies das BFA den Antrag des AS auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 1 iVm. § 9 ASA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem AS nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AS nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).1.7. Mit Bescheid vom 30.06.2017, Zl. 1079065108/150886885, wies das BFA den Antrag des AS auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 1 in Verbindung mit Paragraph 9, ASA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem AS nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AS nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides traf das BFA Feststellungen zur Person des AS und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Der AS habe weder eine Verfolgung von staatlicher Seite behauptet noch sonstige asylrelevante Gründe glaubhaft gemacht. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des AS nach Afghanistan. Der AS leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche aber auch in Afghanistan behandelbar sei. Somit bestehe keine reale Gefahr, dass der AS nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund seines derzeitigen Gesundheitsstandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des AS nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der AS bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.In der Begründung des Bescheides traf das BFA Feststellungen zur Person des AS und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Der AS habe weder eine Verfolgung von staatlicher Seite behauptet noch sonstige asylrelevante Gründe glaubhaft gemacht. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des AS nach Afghanistan. Der AS leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche aber auch in Afghanistan behandelbar sei. Somit bestehe keine reale Gefahr, dass der AS nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund seines derzeitigen Gesundheitsstandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des AS nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der AS bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der AS hinsichtlich seiner behaupteten Herkunftsregion sowie Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig sei. Das Alter ergebe sich aus einem medizinischen Gutachten. Dem vom AS vorgebrachten Fluchtgrund mangle es selbst bei Wahrunterstellung an Asylrelevanz. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, denen der AS nicht substantiiert entgegengetreten sei, würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA basieren. Diese sei zur Objektivität verpflichtet und die Qualität sei durch die erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es bestünden für das BFA daher keine Bedenken, sich nicht darauf zu stützen.
Im Falle der Rückkehr drohe dem AS keine Gefahr, welche die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Es bestünden für ihn die innerstaatlichen Fluchtalternativen XXXX und XXXX . Der AS erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen.Im Falle der Rückkehr drohe dem AS keine Gefahr, welche die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Es bestünden für ihn die innerstaatlichen Fluchtalternativen römisch 40 und römisch 40 . Der AS erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen.
1.8. Gegen den unter 1.7. genannten Bescheid erhob der AS fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdebegründung wurde das bisherige Vorbringen des AS im Verfahren knapp zusammengefasst wiederholt und daraus geschlossen, dass dem AS in Afghanistan wegen einer ihm unterstellten, gegen die Taliban gerichteten politischen-gesellschaftlichen Gesinnung und aufgrund seiner religiösen Einstellung bzw. Volksgruppenzugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe. Auch bestehe für den AS keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sich die ihm drohende Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet erstrecke. Eine Abschiebung würde jedenfalls zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen. Der AS sei in Österreich um seine Integration bemüht und spreche schon sehr gut Deutsch. Das Ermittlungsverfahren wie auch die Länderberichte seien mangelhaft. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem psychischen Gesundheitszustand des AS auseinandergesetzt und es unterlassen, nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung und die zu erwartenden Auswirkungen einer Abschiebung auf den Gesundheitszustand des AS zu treffen. Auch würden Berichte fehlen, die die Situation von Personen, denen eine gegen die Taliban gerichtete Gesinnung durch ebendiese unterstellt wird, beschreiben. Die Ismailiten würden weiterhin zu den gefährdetsten Minderheitengruppen zählen. Der AS legte der Beschwerde mehrere Berichte über die Situation der Hazara, zu verwestlicht wahrgenommenen Personen und zur Rückkehr afghanischer Asylwerber bei. Aus diesen ergebe sich, dass dem AS eine asylrelevante Verfolgung drohe und keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien überdies nicht in der Lage Schutz zu bieten.
1.9. Am 10.10.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des AS die Kopie einer Beschäftigungsbewilligung für den AS als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter mit Geltungsdauer 01.10.2017 bis 31.12.2017 übermittelt.
1.10. Am 23.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und der Rechtsvertreterin des AS eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der AS ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Im Rahmen der Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung ein weiterer psychotherapeutischer Befundbericht XXXX zum gesundheitlichen Zustand des AS vorgelegt. Der AS gab ua an, dass seine Geschwister in seinem Herkunftsdistrikt bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen seien. Seine Eltern seien bereits zuvor verstorben. Zwei Onkel (einer davon eigentlich kein Onkel, sondern Freund seines Vaters) und eine Tante des AS würden in Mazar-e Sharif leben. Der AS sei in Afghanistan gemeinsam mit anderen Menschen von den Taliban eine Woche gefangen genommen worden. Die Taliban hätten dem AS und anderen Inhaftierten gezeigt, wie man Bomben mache. Der AS und die anderen Inhaftierten hätten sich in einer Nacht befreien und flüchten können.1.10. Am 23.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und der Rechtsvertreterin des AS eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der AS ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Im Rahmen der Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung ein weiterer psychotherapeutischer Befundbericht römisch 40 zum gesundheitlichen Zustand des AS vorgelegt. Der AS gab ua an, dass seine Geschwister in seinem Herkunftsdistrikt bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen seien. Seine Eltern seien bereits zuvor verstorben. Zwei Onkel (einer davon eigentlich kein Onkel, sondern Freund seines Vaters) und eine Tante des AS würden in Mazar-e Sharif leben. Der AS sei in Afghanistan gemeinsam mit anderen Menschen von den Taliban eine Woche gefangen genommen worden. Die Taliban hätten dem AS und anderen Inhaftierten gezeigt, wie man Bomben mache. Der AS und die anderen Inhaftierten hätten sich in einer Nacht befreien und flüchten können.
1.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2017, GZ W209 2165508-1/10E, wurde die Beschwerde des AS gegen den unter
1.7. genannten Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der AS afghanischer Staatsangehöriger sei, Dari spreche und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Der AS habe vor seiner Flucht in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet und eine Lehre als Elektriker absolviert. Der AS habe bis zu seiner Flucht mit seinen Eltern sowie drei minderjährigen Geschwistern zusammengelebt. Mangels Glaubhaftmachung gegenteiliger Umstände, gehe das Gericht davon aus, dass die Kernfamilie des AS noch immer am Leben sei und in dessen Heimatdorf in einem von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebiet lebe.
Der AS sei in Österreich vorbestraft. Er habe einen Deutschkurs auf A2-Niveau absolviert. Er habe in Österreich keine Verwandten. Dem AS sei in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden, aufgrund derer er seit Oktober 2017 in einem Pferdegestüt als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter arbeite. Der AS leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sein Zustand habe sich jedoch mittlerweile wesentlich gebessert, nachdem der AS aufgehört habe, Alkohol zu trinken, sodass er nunmehr (seit 01.10.2017) einer geregelten Arbeit nachgehen könne und mit den Leuten in seinem Umfeld gut auskomme. Der AS nehme morgens eine Tablette Efectin (ein Antidepressivum) und abends eine Schlaftablette zu sich. Diese oder ähnliche Medikamente mit gleicher Wirkung stünden dem AS auch in Afghanistan zur Verfügung.
Der AS habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm in Afghanistan eine an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende Verfolgung drohe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der AS im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in seinem Heimatdorf einer konkreten und individuellen Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt wäre. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass der AS im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in den Städten XXXX oder XXXX einer konkreten und individuellen Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt wäre. Dies da dem AS hinsichtlich seines Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukomme und der AS - selbst bei Wahrunterstellung seine Gefährdung - diese nur auf seinen Heimatdistrikt beschränkt und nie behauptet habe, von den Taliban in anderen Provinzen Afghanistans bedroht, gesucht und gefunden zu werden. Dem AS stünden innerstaatliche Fluchtalternativen in die Städte XXXX oder XXXX , wo ihm keine konkret gegen ihn gerichtete Gefährdung drohe, offen. Dem AS sei der Aufenthalt in diesen Städten auch zumutbar. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem AS im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder, dass der AS im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können, und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der AS im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder sich seine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Der AS könne die Stadt XXXX von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Die Stadt XXXX sei von XXXX aus mit Bussen der staatlichen "Afghan Milli Bus Enterprise" zu erreichen. Es existiere auch in XXXX ein internationaler Flughafen. Das Bundesverwaltungsgericht stützte diese Entscheidung auf aktuelle Länderfeststellungen, denen der AS und seine rechtsfreundliche Vertreterin nicht entgegengetreten seien.Der AS habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm in Afghanistan eine an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende Verfolgung drohe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der AS im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in seinem Heimatdorf einer konkreten und individuellen Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt wäre. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass der AS im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in den Städten römisch 40 oder römisch 40 einer konkreten und individuellen Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt wäre. Dies da dem AS hinsichtlich seines Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukomme und der AS - selbst bei Wahrunterstellung seine Gefährdung - diese nur auf seinen Heimatdistrikt beschränkt und nie behauptet habe, von den Taliban in anderen Provinzen Afghanistans bedroht, gesucht und gefunden zu werden. Dem AS stünden innerstaatliche Fluchtalternativen in die Städte römisch 40 oder römisch 40 , wo ihm keine konkret gegen ihn gerichtete Gefährdung drohe, offen. Dem AS sei der Aufenthalt in diesen Städten auch zumutbar. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem AS im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder, dass der AS im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können, und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der AS im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder sich seine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Der AS könne die Stadt römisch 40 von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Die Stadt römisch 40 sei von römisch 40 aus mit Bussen der staatlichen "Afghan Milli Bus Enterprise" zu erreichen. Es existiere auch in römisch 40 ein internationaler Flughafen. Das Bundesverwaltungsgericht stützte diese Entscheidung auf aktuelle Länderfeststellungen, denen der AS und seine rechtsfreundliche Vertreterin nicht entgegengetreten seien.
Zweites (gegenständliches) Asylverfahren:
1.12. Der AS verließ im November 2017 Österreich Richtung Deutschland und wurde am 26.02.2018 gemäß Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von Deutschland nach Österreich (rück)überstellt, wo er am selben Tag seinen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.13. Am 27.02.2018 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des AS statt. Dabei gab der AS im Wesentlichen an, dass in Österreich über seinen Asylantrag negativ entschieden worden sei. Da der AS in seinem Heimatland als Hazara und Schiite verfolgt werde, könne er nicht zurückkehren und wolle hier in Österreich neuerlich einen Asylantrag stellen. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. Nach seiner Ankunft in Österreich im Jahr sei im Jahr 2016 seine gesamte Familie von den Taliban getötet worden. Würde der AS zurückkehren müssen, würde er auch von den Taliban getötet werden.
1.14. Am 10.04.2018 wurde der AS vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei gab der AS zu seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er früher Tabletten genommen habe, welche er vom Krankenhaus bekommen habe. Hier im Lager habe er keine Tabletten verschrieben bekommen. Er sei in XXXX im Krankenhaus gewesen und habe dort wegen seinen psychischen Problemen berichtet, aber keine Tabletten erhalten. Er wolle auch zu keinem Psychologen. Der AS sei im März das letzte Mal im Krankenhaus gewesen. Der AS leide unter einer psychischen Erkrankung. Er könne nicht einschlafen. Als er in Deutschland gewesen sei, sei es ihm psychisch so schlecht gegangen, dass er sich umbringen wollen habe. Der AS sei afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Muslim. In seiner Heimat würden seine Tante und ein Onkel leben. Er habe aber keinen Kontakt mehr mit ihnen. Der AS spreche schon ziemlich gut Deutsch und wolle arbeiten gehen. Er habe zwei Jahre lang die Schule in Österreich besucht. Als er einen negativen Bescheid erhalten habe, sei es ihm psychisch so schlecht gegangen, dass er alles in XXXX gelassen habe und nach Deutschland gefahren sei. Er habe Deutschkurse auf A1 und A2 Niveau absolviert. Der AS gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er übersetze ehrenamtlich beim Arzt und gehe zweimal in der Woche in die Kirche. Er sei nicht Mitglied in einem Verein in Österreich und bestreite seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung. Der AS wolle gerne in Österreich bleiben. Seit er erfahren habe, dass seine Eltern gestorben seien, gehe es ihm psychisch schlecht. In Afghanistan habe er niemanden mehr. Der AS bestätigte seine Angaben aus der Erstbefragung vom 26.02.2018, dass sich seine Grundsituation seit seiner Flucht nicht geändert habe und sein Fluchtgrund nach wie vor bestehe. Befragt, ob sich seit dem Vorbringen im Vorverfahren bzgl. seiner Fluchtgründe seit der Rechtskraft etwas verändert habe, antwortete der AS, dass er nur sagen wolle, dass es ihm psychisch nicht gut gehe und er sich in Deutschland umbringen habe wollen. In Deutschland habe er auch einen negativen Bescheid erhalten und man habe ihm gesagt, dass er nach Österreich zurückkehren müsse. Daraufhin habe er sich umbringen wollen. In Deutschland sei er regelmäßig in die Kirche gegangen, das habe ihm gut getan. In Österreich besuche er auch zweimal in der Woche die Kirche. Der AS könne nicht nach Afghanistan zurück, da sein Leben in Gefahr sei. In Afghanistan gebe es kein Gesetz, jeder könne jeden töten. Wenn der AS nach Afghanistan zurückkehren würde, würde er umgebracht. Die Taliban würden keine Hazara mögen. Dort, wo der AS früher gelebt habe, sei von den Taliban ein großer Stützpunkt, wo die Taliban trainieren würden. Dies wisse der AS aus Youtube. Er habe keine Beweismittel, die eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Gefährdung in Afghanistan belegen würden. Auf Befragung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gab der AS an, dass er nicht wisse, ob er in eine katholische oder evangelische Kirche gehe. Er würde immer Informationen über die Bibel und über Jesus erhalten. Als sich der AS in Deutschland umbringen habe wollen, habe dies ein Freund verhindert. Dieser Freund habe gemeint, der AS solle zur Kirche gehen, da es ihm gut tun würde. Der AS müsse beten lernen, es habe ihm wirklich gut getan und der AS habe seither regelmäßig die Kirche besucht. Seit er (wieder) nach Österreich gekommen sei, besuche er zweimal in der Woche die Kirche und bekomme dann innere Ruhe. Der AS legte ein Konvolut an medizinischen Dokumenten, die zwischen Februar 2016 und März 2018 ausgestellt wurden, vor.1.14. Am 10.04.2018 wurde der AS vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei gab der AS zu seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er früher Tabletten genommen habe, welche er vom Krankenhaus bekommen habe. Hier im Lager habe er keine Tabletten verschrieben bekommen. Er sei in römisch 40 im Krankenhaus gewesen und habe dort wegen seinen psychischen Problemen berichtet, aber keine Tabletten erhalten. Er wolle auch zu keinem Psychologen. Der AS sei im März das letzte Mal im Krankenhaus gewesen. Der AS leide unter einer psychischen Erkrankung. Er könne nicht einschlafen. Als er in Deutschland gewesen sei, sei es ihm psychisch so schlecht gegangen, dass er sich umbringen wollen habe. Der AS sei afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Muslim. In seiner Heimat würden seine Tante und ein Onkel leben. Er habe aber keinen Kontakt mehr mit ihnen. Der AS spreche schon ziemlich gut Deutsch und wolle arbeiten gehen. Er habe zwei Jahre lang die Schule in Österreich besucht. Als er einen negativen Bescheid erhalten habe, sei es ihm psychisch so schlecht gegangen, dass er alles in römisch 40 gelassen habe und nach Deutschland gefahren sei. Er habe Deutschkurse auf A1 und A2 Niveau absolviert. Der AS gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er übersetze ehrenamtlich beim Arzt und gehe zweimal in der Woche in die Kirche. Er sei nicht Mitglied in einem Verein in Österreich und bestreite seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung. Der AS wolle gerne in Österreich bleiben. Seit er erfahren habe, dass seine Eltern gestorben seien, gehe es ihm psychisch schlecht. In Afghanistan habe er niemanden mehr. Der AS bestätigte seine Angaben aus der Erstbefragung vom 26.02.2018, dass sich seine Grundsituation seit seiner Flucht nicht geändert habe und sein Fluchtgrund nach wie vor bestehe. Befragt, ob sich seit dem Vorbringen im Vorverfahren bzgl. seiner Fluchtgründe seit der Rechtskraft etwas verändert habe, antwortete der AS, dass er nur sagen wolle, dass es ihm psychisch nicht gut gehe und er sich in Deutschland umbringen habe wollen. In Deutschland habe er auch einen negativen Bescheid erhalten und man habe ihm gesagt, dass er nach Österreich zurückkehren müsse. Daraufhin habe er sich umbringen wollen. In Deutschland sei er regelmäßig in die Kirche gegangen, das habe ihm gut getan. In Österreich besuche er auch zweimal in der Woche die Kirche. Der AS könne nicht nach Afghanistan zurück, da sein Leben in Gefahr sei. In Afghanistan gebe es kein Gesetz, jeder könne jeden töten. Wenn der AS nach Afghanistan zurückkehren würde, würde er umgebracht. Die Taliban würden keine Hazara mögen. Dort, wo der AS früher gelebt habe, sei von den Taliban ein großer Stützpunkt, wo die Taliban trainieren würden. Dies wisse der AS aus Youtube. Er habe keine Beweismittel, die eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Gefährdung in Afghanistan belegen würden. Auf Befragung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gab der AS an, dass er nicht wisse, ob er in eine katholische oder evangelische Kirche gehe. Er würde immer Informationen über die Bibel und über Jesus erhalten. Als sich der AS in Deutschland umbringen habe wollen, habe dies ein Freund verhindert. Dieser Freund habe gemeint, der AS solle zur Kirche gehen, da es ihm gut tun würde. Der AS müsse beten lernen, es habe ihm wirklich gut getan und der AS habe seither regelmäßig die Kirche besucht. Seit er (wieder) nach Österreich gekommen sei, besuche er zweimal in der Woche die Kirche und bekomme dann innere Ruhe. Der AS legte ein Konvolut an medizinischen Dokumenten, die zwischen Februar 2016 und März 2018 ausgestellt wurden, vor.
Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des AS wurde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der AS an einer psychischen Störung leide, beantragt, da sich daraus die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ergeben würde. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der letzten negativen Entscheidung im November 2017 zunehmend verschlechtert. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des AS nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK zur Folge hätte, insbesondere unter Berücksichtigung, dass der AS über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge und die Minderheit der Hazara angehöre. Der Antrag des AS sei daher zuzulassen und von einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes abzusehen. In Afghanistan sei nach dem Schariagesetz Apostasie unter Todesstrafe gestellt. Der AS besuche in Österreich die Kirche und habe sich damit vom Islam abgewandt. Dem AS drohe in Afghanistan aufgrund einer ihm zumindest unterstellten religiösen Gesinnung asylrelevante Verfolgung.Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des AS wurde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der AS an einer psychischen Störung leide, beantragt, da sich daraus die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ergeben würde. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der letzten negativen Entscheidung im November 2017 zunehmend verschlechtert. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des AS nach Afghanistan eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK zur Folge hätte, insbesondere unter Berücksichtigung, dass der AS über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge und die Minderheit der Hazara angehöre. Der Antrag des AS sei daher zuzulassen und von einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes abzusehen. In Afghanistan sei nach dem Schariagesetz Apostasie unter Todesstrafe gestellt. Der AS besuche in Österreich die Kirche und habe sich damit vom Islam abgewandt. Dem AS drohe in Afghanistan aufgrund einer ihm zumindest unterstellten religiösen Gesinnung asylrelevante Verfolgung.
Das BFA verkündete gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben werde. Begründend führte das BFA aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ über den ersten Asylantrag (bzw. die Beschwerde gegen den diesbezüglich negativen Bescheid) entschieden habe, der AS am 26.02.2018 einen zweiten Asylantrag gestellt habe, sich die Fluchtgründe nicht geändert hätten, nicht festgestellt werden könne, dass der AS an derart schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leiden würde, sodass eine Überstellung für den AS nach Afghanistan unzumutbar wäre. Der neue (zweite) Antrag des AS werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Dieser Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des ASA zu Afghanistan mit Stand vom Dezember 2017) zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde.Das BFA verkündete gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben werde. Begründend führte das BFA aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ über den ersten Asylantrag (bzw. die Beschwerde gegen den diesbezüglich negativen Bescheid) entschieden habe, der AS am 26.02.2018 einen zweiten Asylantrag gestellt habe, sich die Fluchtgründe nicht geändert hätten, nicht festgestellt werden könne, dass der AS an derart schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leiden würde, sodass eine Überstellung für den AS nach Afghanistan unzumutbar wäre. Der neue (zweite) Antrag des AS werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Dieser Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des ASA zu Afghanistan mit Stand vom Dezember 2017) zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde.
1.15. Mit Schreiben vom 10.04.2018 führte der rechtsfreundliche Vertreter des AS aus, dass der AS im Zuge der Einvernahme vom 10.04.2018 einen medizinischen Befund aus Deutschland vom Februar 2018 vorgelegt habe, aus dem hervorgehe, dass der AS versucht habe, sich das Leben zu nehmen, was verhindert werden habe können. Der psychische Zustand des AS habe sich seit der rechtskräftig negativen Entscheidung vom November 2017 zunehmend verschlechtert. Im Zuge der Einvernahme sei von der rechtsfreundlichen Vertretung aufgrund des schlechten psychischen Zustandes des AS ein Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis für das Vorhandensein einer krankheitswerten psychischen Störung beantragt worden. Auch sei auf das Vorbringen, wonach der AS nach seinem Suizidversuch regelmäßig die Kirche besuche und sich damit vom Islam abgewandt habe, hinzuweisen. Zumal Apostasie in Afghanistan nach Scharia-Recht mit dem Tod bestraft werde, drohe dem AS bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung aufgrund einer ihm zumindest unterstellten religiösen Gesinnung. Aufgrund des verschlechterten psychischen Zustandes des AS, der sich verschlechterten Sicherheitslage und der Gefahr der religiösen Verfolgung aufgrund von Apostasie sei von der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a AsylG abzusehen und der AS zum Verfahren zuzulassen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem AS bei einer Rückführung nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK drohe.1.15. Mit Schreiben vom 10.04.2018 führte der rechtsfreundliche Vertreter des AS aus, dass der AS im Zuge der Einvernahme vom 10.04.2018 einen medizinischen Befund aus Deutschland vom Februar 2018 vorgelegt habe, aus dem her