Norm
StVO §2 Abs1 Z19Rechtssatz
Die Benützer von Greifreifenrollstühlen sind wie Fußgänger zu behandeln. Damit gilt die Beleuchtungspflicht des § 60 Abs 3 StVO nicht für Rollstühle.Die Benützer von Greifreifenrollstühlen sind wie Fußgänger zu behandeln. Damit gilt die Beleuchtungspflicht des Paragraph 60, Absatz 3, StVO nicht für Rollstühle.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rollstuhl, Fahrzeug, Beleuchtung, LichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131963Im RIS seit
30.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023