RS OGH 2021/6/25 2Ob64/17a, 2Ob4/18d, 2Ob101/20x, 2Ob5/21f, 8Ob120/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2018
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Identifizierung des Verstorbenen beim Bankinstitut ist ein ebenso starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage wie in sonstigen Fällen sein Besitz. Auf den Besitz (der Sparurkunde) kommt es in diesem Fall nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131962

Im RIS seit

30.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten