Entscheidungsdatum
17.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W114 2191605-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 02.03.2018, Zl. 1104135101/171378572, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 02.03.2018, Zl. 1104135101/171378572, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am 01.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am 01.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen der am 02.02.2016 vor der Polizeiinspektion Eibiswald erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und am 01.01.1998 in Kabul, Afghanistan geboren zu sein. Er habe sechs Jahre eine Grundschule besucht und habe zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Er habe zwei jüngere Brüder. Zuletzt sei er in Teheran im Iran gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er dabei aus, dass er Probleme in der Schule gehabt habe und vom Ex-Freund seiner Cousine bedroht worden wäre, dass dieser seinen kleineren Bruder entführen werde. Daher habe er vor dem Ex-Freund seiner Cousine Angst.
3. Bei einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA oder belangte Behörde) am 29.08.2016 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet worden wäre und die Zustimmung zur Übernahme seiner Person bereits vorliegen würde.
4. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2016, AZ 1104135101-160167029 EAST Ost, wurde gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 der Antrag des BF auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Kroatien zuständig sei. Gegen den Beschwerdeführer wurde die Außerlandesbringung angeordnet.4. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2016, AZ 1104135101-160167029 EAST Ost, wurde gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005 der Antrag des BF auf internationalen Schutz - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Kroatien zuständig sei. Gegen den Beschwerdeführer wurde die Außerlandesbringung angeordnet.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2016 Beschwerde und verknüpfte diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2016 Beschwerde und verknüpfte diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 19.10.2016, GZ W161 2135466-1/5E, wurde diese Beschwerde abgewiesen.
7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision, die er ebenfalls mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verband.
8. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27.02.2017 zu Ra 2016/19/0344-8 stattgegeben.
9. Mit Beschluss des VwGH vom 03.10.2017, Ra 2016/19/0344-17, wurde die Revision jedoch zurückgewiesen.
10. In der Zwischenzeit wieder nach Österreich zurückgekehrt stellte der BF am 11.12.2017 neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.
11. Am 12.12.2017 fand eine Erstbefragung vor dem Stadtpolizeikommando St. Pölten statt. Dabei gab er an, am 08.07.1998 in Kabul geboren zu sein
12. In der Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich am 01.03.2018 führte er aus, dass der ursprünglich angegebene Fluchtgrund nicht stimme. Die fehlerhaften Angaben in der Erstbefragung am 02.02.2016 wären dadurch entstanden, dass die damalige Dolmetscherin afghanisch gesprochen habe. Er sei jedoch im Iran aufgewachsen und habe mit dem Sprechen von Dari Schwierigkeiten. Zudem sei er damals unter Stress gestanden und sei von der Reise müde gewesen. Er befinde sich in der Grundversorgung und habe in Österreich keine Verwandten aber einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Im Säuglingsalter wären seine Eltern wegen des in Afghanistan herrschenden Krieges in den Iran ausgereist. Er habe 11 oder 12 Jahre lang in Teheran eine Schule besucht. Ab seinem 11. Lebensjahr habe er auch als Verkäufer in Bekleidungsgeschäften, als Schweißer bzw. als Buchhalter gearbeitet. Seine Eltern und zwei Brüder würden noch im Iran leben. Zwei Tanten mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits würden ebenfalls im Iran leben. Er stehe über Internet in Kontakt mit seinen Eltern.
Seine Eltern hätten mit ihm als Säugling Afghanistan verlassen, da dort Krieg geherrscht habe. Sein Vater sei Soldat und Mujaheddin gewesen. Im Iran sei ihm ca. ein Jahr und einige Monate vor seiner Ausreise sein Ausweis gestohlen worden. Im Iran habe er auch "schwarz" gearbeitet. Er habe im Iran ein schweres Leben gehabt, da Afghanen dort keine Rechte hätten und ständig der Gefahr ausgesetzt wären nach Afghanistan abgeschoben zu werden oder in den Krieg nach Syrien geschickt zu werden. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er dort über keinerlei Unterstützung verfüge und niemanden kenne. Er befürchte in Afghanistan umgebracht zu werden oder kriminell werden zu müssen. Zudem müsse man das machen, was Ältere sagen.
13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018, Zl. 1104135101/171378572, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018, Zl. 1104135101/171378572, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe hinsichtlich eines Aufenthaltes in seinem Herkunftsstaat Afghanistan vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht habe. Die von ihm vorgetragenen Fluchtgründe würden sich nicht auf Afghanistan, sondern den Iran beziehen. Diese Fluchtgründe wären aber als nicht glaubwürdig zu beurteilen, zumal er bereits im Jahr 2014 beabsichtigt habe, den Iran zu verlassen und nach Österreich zu immigrieren.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe hinsichtlich eines Aufenthaltes in seinem Herkunftsstaat Afghanistan vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht habe. Die von ihm vorgetragenen Fluchtgründe würden sich nicht auf Afghanistan, sondern den Iran beziehen. Diese Fluchtgründe wären aber als nicht glaubwürdig zu beurteilen, zumal er bereits im Jahr 2014 beabsichtigt habe, den Iran zu verlassen und nach Österreich zu immigrieren.
Eine Gefährdungssituation, wodurch dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen sei, liege in Afghanistan ebenfalls nicht vor. Zudem stehe dem Beschwerdeführer in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.Eine Gefährdungssituation, wodurch dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen sei, liege in Afghanistan ebenfalls nicht vor. Zudem stehe dem Beschwerdeführer in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.03.2018 zugestellt.
14. Mit Schriftsatz vom 30.03.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde getätigte Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Zudem sei die Sicherheitslage insbesondere in Kabul - unter Hinweis auf einen Artikel aus der österreichischen Zeitung Der Standard vom 15.03.2018 "Afghanistan-Abschiebungen stehen vor neuen Hürden", einen Bericht von Amnesty International hinsichtlich einer Verwaltungsstreitsache eines afghanischen Staatsangehörigen an das VG Wiesbaden vom 05.02.2018, einen weiteren Bericht von Amnesty International, Forced back to danger - Asylum-seekers returned from Europe to Afghanistan, Oktober 2017, einem gemeinsamen Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments zur Lage in Afghanistan vom 13.12.2017 - als so schlecht einzustufen, dass eine Ansiedelung für Rückkehrer nicht zumutbar sei.
Unter Hinweis auf eine gutachterliche Stellungnahme des Ländersachverständigen XXXX vom 23.10.2015, einem Auszug aus einem Beitrag von Friederike Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Asylmagazin 3/2017, einem Auszug aus einem Referat von Thomas Ruttig vom 12.04.2017 zum Alltag in Afghanistan, einem Auszug aus den Anmerkungen des UNHCR vom Dezember 2016 zur Situation in Afghanistan und dem oben zitierten Bericht von Amnesty International hinsichtlich einer Verwaltungsstreitsache eines afghanischen Staatsangehörigen an das VG Wiesbaden vom 05.02.2018, sei eine Ansiedelung in Kabul nicht zumutbar.Unter Hinweis auf eine gutachterliche Stellungnahme des Ländersachverständigen römisch 40 vom 23.10.2015, einem Auszug aus einem Beitrag von Friederike Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Asylmagazin 3/2017, einem Auszug aus einem Referat von Thomas Ruttig vom 12.04.2017 zum Alltag in Afghanistan, einem Auszug aus den Anmerkungen des UNHCR vom Dezember 2016 zur Situation in Afghanistan und dem oben zitierten Bericht von Amnesty International hinsichtlich einer Verwaltungsstreitsache eines afghanischen Staatsangehörigen an das VG Wiesbaden vom 05.02.2018, sei eine Ansiedelung in Kabul nicht zumutbar.
Ein aus dem Iran kommender Hazara, der sein ganzes Leben im Iran verbracht habe und in Afghanistan weder über familiäre noch soziale Kontakte verfüge, werde als Fremder behandelt, sozial ausgegrenzt und habe keinerlei Möglichkeit in Afghanistan Arbeit zu finden und sich derart eine Existenz zu sichern bzw. aufzubauen.
Der Beschwerdeführer beantragte in dieser Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und verwies dazu auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art. 47 GRC zur Zahl U 466/1 und U 1836/11 vom 14.03.2012 bzw. die Entscheidung Denk gegen Österreich des EGMR vom 05.12.2013, 23396/09.Der Beschwerdeführer beantragte in dieser Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und verwies dazu auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/1 und U 1836/11 vom 14.03.2012 bzw. die Entscheidung Denk gegen Österreich des EGMR vom 05.12.2013, 23396/09.
15. Das BFA legte dem BVwG am 06.04.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
16. Das BVwG sah von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er verließ bereits im Säuglingsalter zusammen mit seinen Eltern Afghanistan und immigrierte in den Iran.
Er besuchte im Iran 11 oder 12 Jahre lang eine Schule. Parallel dazu arbeitete der Beschwerdeführer ab seinem 11. Lebensjahr im Iran als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft, als Schweißer und als Buchhalter.
Seine Eltern und zwei jüngere Brüder leben in Teheran. Zwei Tanten und ein Onkel leben ebenfalls im Iran. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er spricht Farsi und Dari. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langen Aufenthaltes im Iran in Afghanistan weder über familiäre noch soziale Kontakte verfügt.
Es konnte kein einziges individuelles Ereignis festgestellt werden, aus dem erkennbar sein könnte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Der BF ist jung, gesund und im Stande auch in Afghanistan einer Beschäftigung nachzugehen. Er ist in der Lage in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in einer afghanischen Hausgemeinschaft zugebracht und ist mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut.
Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 11.12.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hält sich im österreichischen Bundesgebiet mit einer Unterbrechung seines Aufenthaltes, als er nach Kroatien abgeschoben wurde, seit etwas mehr als 2 Jahren und 2 Monaten auf. Er geht keiner geregelten Beschäftigung nach. Er besucht die erste Klasse der Handelsschule Tulln und betreibt Sport. Er verfügt in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er lebt in einer Betreuungseinrichtung und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Mit dem Beschwerdeführer ist eine Konversation in deutscher Sprache möglich. Er lebt in Österreich in keiner Beziehung und hat keine Kinder. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan überall in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er allenfalls aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht sein könnte.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Kabul ist aus infrastruktureller Sicht vom internationalen Flughafen in Kabul über das Straßennetz in Afghanistan erreich