Entscheidungsdatum
18.04.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W255 2151312-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018, Zahl 1086391403, Verf. Zahl 180287738, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018, Zahl 1086391403, Verf. Zahl 180287738, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.
Afghanistan:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:
1.1. Der Antragsteller (im Folgenden: AS) reiste Anfang September 2015 illegal in Österreich ein und stellte am 09.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich am 10.09.2015 führte der AS als Fluchtgrund an, dass er in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren worden sei und ab etwa dem fünften Lebensjahr in XXXX , Iran, gelebt habe. Zu seinem Fluchtgrund gab der AS an, dass er den Iran habe verlassen müssen, da er Probleme mit seinem Vater gehabt habe. Sein Vater habe von ihm verlangt, dass er arbeiten gehe. Der AS hingegen habe die Schule besuchen wollen.1.2. Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich am 10.09.2015 führte der AS als Fluchtgrund an, dass er in Afghanistan in der Provinz römisch 40 geboren worden sei und ab etwa dem fünften Lebensjahr in römisch 40 , Iran, gelebt habe. Zu seinem Fluchtgrund gab der AS an, dass er den Iran habe verlassen müssen, da er Probleme mit seinem Vater gehabt habe. Sein Vater habe von ihm verlangt, dass er arbeiten gehe. Der AS hingegen habe die Schule besuchen wollen.
1.3. Am 21.11.2015 wurde der AS eine Untersuchung zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit unterzogen. Der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beauftragte gerichtsmedizinische Gutachter kam zum Schluss, dass das vom AS angegebene Geburtsdatum ( XXXX ) mit dem festgestellten Mindestalter bzw. fiktivem Geburtsdatum vereinbar sei und die Differenz nur 78 Tage betrage.1.3. Am 21.11.2015 wurde der AS eine Untersuchung zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit unterzogen. Der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beauftragte gerichtsmedizinische Gutachter kam zum Schluss, dass das vom AS angegebene Geburtsdatum ( römisch 40 ) mit dem festgestellten Mindestalter bzw. fiktivem Geburtsdatum vereinbar sei und die Differenz nur 78 Tage betrage.
1.4. Am 08.09.2016 wurde der AS vom BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen. Dabei gab der AS an, gesund zu sein, in XXXX , Iran, geboren zu sein und noch nie in Afghanistan gewesen zu sein. Er sei schiitischer Muslim und Hazara. Der AS habe im Iran gemeinsam mit seinem Vater und dessen Frau gelebt. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen und der AS wisse nicht, wo sich seine Mutter befinde. Der AS habe 10 Jahre die Schule in Qom besucht und sei danach auf Baustellen als Hilfsarbeiter arbeiten gegangen. Er habe keine Angehörigen mehr in seiner Heimat; seine Familie stamme aus der Provinz XXXX . Der AS wisse nicht, warum sein Vater Afghanistan verlassen habe. Er selbst habe keine Fluchtgründe betreffend Afghanistan. Der AS habe den Iran aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Der AS habe in die Schule gehen wollen. Er habe Probleme mit seinem Vater gehabt. Dieser habe den AS zwingen wollen, arbeiten zu gehen. Ein paar Freunde des AS seien vom Iran nach Afghanistan, konkret nach XXXX übersiedelt. Mit diesen stehe der AS in Kontakt. Er rufe sie ab und zu an, könne aber nicht angeben, wie oft. Seine Freunde würden eine Schule in XXXX besuchen. Er würde aber nicht bei ihnen leben können. Er wisse auch nicht, wo genau in XXXX sie leben würden.1.4. Am 08.09.2016 wurde der AS vom BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen. Dabei gab der AS an, gesund zu sein, in römisch 40 , Iran, geboren zu sein und noch nie in Afghanistan gewesen zu sein. Er sei schiitischer Muslim und Hazara. Der AS habe im Iran gemeinsam mit seinem Vater und dessen Frau gelebt. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen und der AS wisse nicht, wo sich seine Mutter befinde. Der AS habe 10 Jahre die Schule in Qom besucht und sei danach auf Baustellen als Hilfsarbeiter arbeiten gegangen. Er habe keine Angehörigen mehr in seiner Heimat; seine Familie stamme aus der Provinz römisch 40 . Der AS wisse nicht, warum sein Vater Afghanistan verlassen habe. Er selbst habe keine Fluchtgründe betreffend Afghanistan. Der AS habe den Iran aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Der AS habe in die Schule gehen wollen. Er habe Probleme mit seinem Vater gehabt. Dieser habe den AS zwingen wollen, arbeiten zu gehen. Ein paar Freunde des AS seien vom Iran nach Afghanistan, konkret nach römisch 40 übersiedelt. Mit diesen stehe der AS in Kontakt. Er rufe sie ab und zu an, könne aber nicht angeben, wie oft. Seine Freunde würden eine Schule in römisch 40 besuchen. Er würde aber nicht bei ihnen leben können. Er wisse auch nicht, wo genau in römisch 40 sie leben würden.
1.5. Mit Bescheid vom 06.03.2017, Zl. 1086391403-151307077, wies das BFA den Antrag des AS auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 1 iVm. § 9 ASA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem AS nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AS nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit Bescheid vom 06.03.2017, Zl. 1086391403-151307077, wies das BFA den Antrag des AS auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 1 in Verbindung mit Paragraph 9, ASA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem AS nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AS nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass der AS keine Fluchtgründe für sein Herkunftsland Afghanistan vorgebracht habe. Dem AS stehe eine interne Fluchtalternative für die Stadt XXXX offen, da der AS dort über soziale Anknüpfungspunkte (Freunde aus dem Iran) verfüge.Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass der AS keine Fluchtgründe für sein Herkunftsland Afghanistan vorgebracht habe. Dem AS stehe eine interne Fluchtalternative für die Stadt römisch 40 offen, da der AS dort über soziale Anknüpfungspunkte (Freunde aus dem Iran) verfüge.
1.6. Gegen den unter 1.5. genannten Bescheid erhob der AS fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde habe es gänzlich außer Acht gelassen, dass der AS zum Zeitpunkt seiner Flucht sein ganzes Leben im Iran verbracht habe. Sie habe sich nicht einmal mit der Tatsache auseinander gesetzt, dass der AS über keine Sozialisierung in Afghanistan verfüge. Der AS habe seine ganze Sozialisation und persönliche Entwicklung im Iran erfahren, wo er aufhältig gewesen sei. Der AS sei nie in Afghanistan gewesen; er kenne das Land nicht. Der AS habe daher keine sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan und eine Rückkehr nach Afghanistan wäre daher eine Verletzung von Art. 31.6. Gegen den unter 1.5. genannten Bescheid erhob der AS fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde habe es gänzlich außer Acht gelassen, dass der AS zum Zeitpunkt seiner Flucht sein ganzes Leben im Iran verbracht habe. Sie habe sich nicht einmal mit der Tatsache auseinander gesetzt, dass der AS über keine Sozialisierung in Afghanistan verfüge. Der AS habe seine ganze Sozialisation und persönliche Entwicklung im Iran erfahren, wo er aufhältig gewesen sei. Der AS sei nie in Afghanistan gewesen; er kenne das Land nicht. Der AS habe daher keine sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan und eine Rückkehr nach Afghanistan wäre daher eine Verletzung von Artikel 3
EMRK.
1.7. Am 27.03.2017 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in der der AS auf die Situation der Hazara in Afghanistan hinwies und vorbrachte, dass der bekämpfte Bescheid überhaupt keine klaren Feststellungen dazu enthalten habe. Mit ihren rechtlichen Ausführungen verkenne die belangte Behörde, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnisch-religiös definierten Volksgruppe (schiitischer Hazara) einen Asylgrund darstelle. Ferner wies der AS darauf hin, dass Waisen, Straßenkinder und auf sich allein gestellte Jugendliche eine "soziale Gruppe" im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden.
1.8. Am 09.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und der Rechtsvertreterin des AS eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der AS an, in XXXX , Iran, geboren und aufgewachsen zu sein. Der AS sei noch nie in Afghanistan gewesen. Er sei ca. vier bis fünf Jahre im Iran in die Schule gegangen, sei jedoch aus der Schule geworfen worden, weil er keine Aufenthaltsdokumente besessen habe. Er habe sieben bis acht Jahre im Iran am Bau gearbeitet. Der Vater, die Stiefmutter, drei Stiefschwestern und zwei Stiefbrüder des AS würden in XXXX leben. Er habe keine leibliche Mutter bzw. wisse noch, wo diese sei und habe keine leiblichen Geschwister. Der AS stehe mit seinem Vater nicht in Kontakt. Mit seiner Stiefmutter nehme er manchmal Kontakt auf. Da er mit seinem Vater kein Verhältnis habe, sei auch der Kontakt zu seiner Stieffamilie gering. Der Vater habe den AS gegen dessen Willen im Iran gezwungen, am Bau zu arbeiten. Daher habe er eine schlechte Beziehung zu diesem. Der AS wisse nicht, wie es seiner Stieffamilie finanziell gehe. Er habe nie Geld von ihr bekommen. Sein Vater arbeite auf Baustellen und seine Stiefmutter sei Schneiderin. Der AS habe keine Familienangehörigen in Afghanistan aber drei Freunde, die als Studenten in der Stadt XXXX leben und mit denen der AS in Kontakt stehe. Der Hauptgrund für die Ausreise des AS aus dem Iran sei gewesen, dass er Schulbildung bekommen habe wolle. Zudem habe er ein schlechtes Verhältnis mit seinem Vater gehabt. Der AS habe niemanden in Afghanistan, der ihm eine Bleibe zur Verfügung stellen bzw. ihn unterstützen können würde. Er würde auf der Straße leben müssen, wo die Gefahr bestünde, dass er drogenabhängig werde oder bei einem Selbstmordattentat ums Leben komme. Seine Freunde seien von ihren Eltern nach XXXX geschickt worden, um dort zu studieren. Sie würden von ihren Eltern finanziell unterstützt. Die Situation des AS unterscheide sich massiv von der seiner Freunde. Er werde von niemandem unterstützt. Der rechtsfreundlichen Vertretung des AS wurde ein Auszug des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Kurzinfo eingefügt am 25.09.2017) übergeben und eine Frist zur Stellungnahme bis längstens 23.11.2017 eingeräumt.1.8. Am 09.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und der Rechtsvertreterin des AS eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der AS an, in römisch 40 , Iran, geboren und aufgewachsen zu sein. Der AS sei noch nie in Afghanistan gewesen. Er sei ca. vier bis fünf Jahre im Iran in die Schule gegangen, sei jedoch aus der Schule geworfen worden, weil er keine Aufenthaltsdokumente besessen habe. Er habe sieben bis acht Jahre im Iran am Bau gearbeitet. Der Vater, die Stiefmutter, drei Stiefschwestern und zwei Stiefbrüder des AS würden in römisch 40 leben. Er habe keine leibliche Mutter bzw. wisse noch, wo diese sei und habe keine leiblichen Geschwister. Der AS stehe mit seinem Vater nicht in Kontakt. Mit seiner Stiefmutter nehme er manchmal Kontakt auf. Da er mit seinem Vater kein Verhältnis habe, sei auch der Kontakt zu seiner Stieffamilie gering. Der Vater habe den AS gegen dessen Willen im Iran gezwungen, am Bau zu arbeiten. Daher habe er eine schlechte Beziehung zu diesem. Der AS wisse nicht, wie es seiner Stieffamilie finanziell gehe. Er habe nie Geld von ihr bekommen. Sein Vater arbeite auf Baustellen und seine Stiefmutter sei Schneiderin. Der AS habe keine Familienangehörigen in Afghanistan aber drei Freunde, die als Studenten in der Stadt römisch 40 leben und mit denen der AS in Kontakt stehe. Der Hauptgrund für die Ausreise des AS aus dem Iran sei gewesen, dass er Schulbildung bekommen habe wolle. Zudem habe er ein schlechtes Verhältnis mit seinem Vater gehabt. Der AS habe niemanden in Afghanistan, der ihm eine Bleibe zur Verfügung stellen bzw. ihn unterstützen können würde. Er würde auf der Straße leben müssen, wo die Gefahr bestünde, dass er drogenabhängig werde oder bei einem Selbstmordattentat ums Leben komme. Seine Freunde seien von ihren Eltern nach römisch 40 geschickt worden, um dort zu studieren. Sie würden von ihren Eltern finanziell unterstützt. Die Situation des AS unterscheide sich massiv von der seiner Freunde. Er werde von niemandem unterstützt. Der rechtsfreundlichen Vertretung des AS wurde ein Auszug des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Kurzinfo eingefügt am 25.09.2017) übergeben und eine Frist zur Stellungnahme bis längstens 23.11.2017 eingeräumt.
Der AS habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe nach seiner Einreise in Österreich ca. ein Jahr bei einer österreichischen Familie gelebt. Er habe keinen Zugang zu einem Deutschkurs gehabt. Die Familie sei sehr bemüht gewesen, ihn in einer Schule anzumelden, aber in dem Dorf habe es nur eine Volksschule gegeben, die den AS mit seinen 17 Jahren nicht aufgenommen habe. Der AS habe in diesem einen Jahr Deutsch mit dieser Familie gelernt. Dann habe er einen Deutschkurs besucht, der einmal in zwei Wochen stattgefunden habe. Der AS habe eine A2 Prüfung gemacht und bestanden. Der AS habe die österreichische Familie, die ihn aufgenommen habe, bei ihrer Arbeit auf der Tankstelle unterstützt, ohne hierfür Geld erhalten zu haben. Er habe sich sonst nicht ehrenamtlich engagiert. Er würde in einer der elf Tankstellen seiner österreichischen Familie arbeiten dürfen, wenn er einen positiven Status erhalte. Der AS gehe nun in die Schule und wolle gerne eine Ausbildung als Krankenpfleger machen. Er habe viele österreichische Freunde. Der AS habe alles vorgebracht, was ihm wichtig gewesen sei.
1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2017, GZ W123 2151312-1/9E, wurde die Beschwerde des AS gegen den unter 1.6. genannten Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der AS afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Der AS sei im Iran geboren und aufgewachsen und habe dort insgesamt zehn Jahre die Schule besucht. Der AS habe insgesamt ca. sieben bis acht Jahre am Bau gearbeitet. Die Familienangehörigen des AS würden im Iran leben. Der AS habe mit seiner Stiefmutter gelegentlich Kontakt. Der AS sei niemals in Afghanistan gewesen und habe auch keine Familienangehörigen in Afghanistan. Der AS verfüge über drei Freunde, die in der Hauptstadt XXXX leben würden. Die drei Freunde des AS seien vom Iran nach Afghanistan, Hauptstadt XXXX , gezogen und würden dort ohne Familienangehörige leben; deren Eltern würden weiterhin im Iran leben.1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2017, GZ W123 2151312-1/9E, wurde die Beschwerde des AS gegen den unter 1.6. genannten Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der AS afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Der AS sei im Iran geboren und aufgewachsen und habe dort insgesamt zehn Jahre die Schule besucht. Der AS habe insgesamt ca. sieben bis acht Jahre am Bau gearbeitet. Die Familienangehörigen des AS würden im Iran leben. Der AS habe mit seiner Stiefmutter gelegentlich Kontakt. Der AS sei niemals in Afghanistan gewesen und habe auch keine Familienangehörigen in Afghanistan. Der AS verfüge über drei Freunde, die in der Hauptstadt römisch 40 leben würden. Die drei Freunde des AS seien vom Iran nach Afghanistan, Hauptstadt römisch 40 , gezogen und würden dort ohne Familienangehörige leben; deren Eltern würden weiterhin im Iran leben.
Der AS habe keine Familienangehörigen in Österreich. Der AS spreche schon Deutsch und habe einige Fragen des Richters in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch verstanden. Jedoch habe der AS kein Deutschzertifikat vorweisen können. Der AS habe bei einer österreichischen Familie, die mehrere Tankstellen besitze, auf einer Tankstelle unentgeltlich gearbeitet. Sonstige ehrenamtliche Arbeiten habe der AS nicht ausgeführt. Der AS sei nicht im Besitz einer schriftlichen Einstellungszusage eines Dienstgebers. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Der AS habe österreichische Freunde. Der AS sei strafrechtlich unbescholten. Der AS sei gesund.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der AS in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde.
Es könne nicht festgestellt werden, dass dem AS im Falle der Rückkehr in die Stadt XXXX ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr könne er mit finanzieller Hilfe seiner im Iran lebenden Familienangehörigen rechnen. Ferner könne der AS mit der Unterstützung seiner drei in XXXX befindlichen Freunde rechnen, womit ihm aber der Aufbau einer Existenzgrundlage in XXXX möglich sei. Seine Existenz würde er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern können. Er sei auch in der Lage, in XXXX eine einfache Unterkunft zu finden. Der AS habe zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der AS könne die Stadt XXXX von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.Es könne nicht festgestellt werden, dass dem AS im Falle der Rückkehr in die Stadt römisch 40 ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr könne er mit finanzieller Hilfe seiner im Iran lebenden Familienangehörigen rechnen. Ferner könne der AS mit der Unterstützung seiner drei in römisch 40 befindlichen Freunde rechnen, womit ihm aber der Aufbau einer Existenzgrundlage in römisch 40 möglich sei. Seine Existenz würde er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern können. Er sei auch in der Lage, in römisch 40 eine einfache Unterkunft zu finden. Der AS habe zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der AS könne die Stadt römisch 40 von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht stützte diese Entscheidung auf aktuelle Länderfeststellungen, denen der AS und seine rechtsfreundliche Vertreterin nicht entgegengetreten sind.
1.10. Gegen das unter Punkt 1.9. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob der AS fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.11. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2018, E 106/2018-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Zweites (gegenständliches) Asylverfahren:
1.12. Mit Bescheid vom 22.03.2018 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG über den AS zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.1.12. Mit Bescheid vom 22.03.2018 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den AS zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.
1.13. Am 23.03.2018 stellte der AS aus der Schubhaft seinen (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung des AS statt. Dabei gab der AS an, dass er, seitdem er in Österreich lebe (September 2015), kein Muslim mehr sein wolle. Als er 2017 noch in XXXX gewohnt habe, habe er in Interview mit einem Journalisten einer XXXX Zeitung gehabt. Diesem Journalisten habe der AS mitgeteilt, dass er kein Muslim mehr sei. Er sei vom Islam ausgetreten. Dies sei in einem Artikel in der Zeitung veröffentlicht worden. Diesen Artikel habe der AS mit seinem Smartphone abfotografiert und an einige seiner Freunde weitergeleitet. Seine Freunde hätten dieses Bild auch an andere Kontakte, unter anderem nach Afghanistan und in den Iran, versendet. Der AS könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er noch nie dort gewesen sei. Er kenne die Sprache nicht. Sie würden ihn töten, weil er kein Muslim mehr sei. Er würde auch im Iran aufgrund seines Religionsaustrittes getötet werden. Der AS sei durch seinen Österreichaufenthalt deutlich erkennbar westlich geprägt, was sich in seiner Schulbildung, seiner Kleidung und seinem Bekenntnis zur Religionsfreiheit und Frauenrechten niederschlage. Er wolle einmal eine Frau heiraten, die kein Kopftuch trage und sich auf der Straße frei bewegen könne. Er wolle, dass seine Kinder einmal freien Zugang zu Bildung haben und nicht Angst vor Entführungen oder Säureangriffe durch die Taliban. Der AS sei in Österreich hervorragend integriert. Seine Schulkameraden, Lehrer und auch der Schuldirektor würden geschlossen hinter ihm stehen. Von den Familien XXXX und XXXX würde er wie ein Familienmitglied behandelt. Sie hätten ihm auch eine verbindliche Einstellungszusage erteilt und zwar im Tankstellenunternehmen des Herrn XXXX sowie in der XXXX , bei der Frau XXXX Geschäftsführerin sei. Der AS interessiere sich sehr für Literatur und besuche wöchentlich den Buchhändler XXXX , wo er Bücher lesen und über Literatur sprechen könne. Er lese Bücher über verschiedene Glaubensrichtungen, weil er sich erkundigen wolle, welcher Religion er in Zukunft angehören wolle. Im Moment neige er sehr zum Christentum, wolle aber noch mehrere Bücher lesen. Wenn er sich dann entschieden habe, wolle er sich taufen lassen. Dies wäre in Afghanistan undenkbar. Die Religionslehrerin seiner Schule unterstütze ihn bei diesem Prozess. Seit er in Österreich sei, habe er ein freies Leben. In Afghanistan würde er von den Taliban wegen seines westlichen Lebensstils und seiner Überzeugungen verfolgt werden. Da der besagte Zeitungsartikel bis nach Afghanistan verbreitet worden sei, sei dort allgemein bekannt, dass der AS den Islam verlassen habe. Ihn erwarte die Todesstrafe. Dem AS sei erst in den letzten Wochen voll bewusst worden, dass er nun einen Grad der Verwestlichung angenommen habe, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass sie ihn in Afghanistan töten würde. Auch sei dem AS jetzt erst wirklich bewusst geworden, dass das Versenden des Zeitungsartikels für ihn sehr gefährlich gewesen sei. Er sei überzeugt gewesen, dass er wegen seiner bisherigen Asylgründe in Österreich bleiben könne. Erst durch die zweite rechtskräftige negative Entscheidung sei ihm bewusst und denke er ständig daran, dass er in Afghanistan getötet werde, weil er diesen Zeitungsartikel versendet habe und weil er nun vollständig westlich geprägt und sozialisiert sei.1.13. Am 23.03.2018 stellte der AS aus der Schubhaft seinen (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung des AS statt. Dabei gab der AS an, dass er, seitdem er in Österreich lebe (September 2015), kein Muslim mehr sein wolle. Als er 2017 noch in römisch 40 gewohnt habe, habe er in Interview mit einem Journalisten einer römisch 40 Zeitung gehabt. Diesem Journalisten habe der AS mitgeteilt, dass er kein Muslim mehr sei. Er sei vom Islam ausgetreten. Dies sei in einem Artikel in der Zeitung veröffentlicht worden. Diesen Artikel habe der AS mit seinem Smartphone abfotografiert und an einige seiner Freunde weitergeleitet. Seine Freunde hätten dieses Bild auch an andere Kontakte, unter anderem nach Afghanistan und in den Iran, versendet. Der AS könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er noch nie dort gewesen sei. Er kenne die Sprache nicht. Sie würden ihn töten, weil er kein Muslim mehr sei. Er würde auch im Iran aufgrund seines Religionsaustrittes getötet werden. Der AS sei durch seinen Österreichaufenthalt deutlich erkennbar westlich geprägt, was sich in seiner Schulbildung, seiner Kleidung und seinem Bekenntnis zur Religionsfreiheit und Frauenrechten niederschlage. Er wolle einmal eine Frau heiraten, die kein Kopftuch trage und sich auf der Straße frei bewegen könne. Er wolle, dass seine Kinder einmal freien Zugang zu Bildung haben und nicht Angst vor Entführungen oder Säureangriffe durch die Taliban. Der AS sei in Österreich hervorragend integriert. Seine Schulkameraden, Lehrer und auch der Schuldirektor würden geschlossen hinter ihm stehen. Von den Familien römisch 40 und römisch 40 würde er wie ein Familienmitglied behandelt. Sie hätten ihm auch eine verbindliche Einstellungszusage erteilt und zwar im Tankstellenunternehmen des Herrn römisch 40 sowie in der römisch 40 , bei der Frau römisch 40 Geschäftsführerin sei. Der AS interessiere sich sehr für Literatur und besuche wöchentlich den Buchhändler römisch 40 , wo er Bücher lesen und über Literatur sprechen könne. Er lese Bücher über verschiedene Glaubensrichtungen, weil er sich erkundigen wolle, welcher Religion er in Zukunft angehören wolle. Im Moment neige er sehr zum Christentum, wolle aber noch mehrere Bücher lesen. Wenn er sich dann entschieden habe, wolle er sich taufen lassen. Dies wäre in Afghanistan undenkbar. Die Religionslehrerin seiner Schule unterstütze ihn bei diesem Prozess. Seit er in Österreich sei, habe er ein freies Leben. In Afghanistan würde er von den Taliban wegen seines westlichen Lebensstils und seiner Überzeugungen verfolgt werden. Da der besagte Zeitungsartikel bis nach Afghanistan verbreitet worden sei, sei dort allgemein bekannt, dass der AS den Islam verlassen habe. Ihn erwarte die Todesstrafe. Dem AS sei erst in den letzten Wochen voll bewusst worden, dass er nun einen Grad der Verwestlichung angenommen habe, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass sie ihn in Afghanistan töten würde. Auch sei dem AS jetzt erst wirklich bewusst geworden, dass das Versenden des Zeitungsartikels für ihn sehr gefährlich gewesen sei. Er sei überzeugt gewesen, dass er wegen seiner bisherigen Asylgründe in Österreich bleiben könne. Erst durch die zweite rechtskräftige negative Entscheidung sei ihm bewusst und denke er ständig daran, dass er in Afghanistan getötet werde, weil er diesen Zeitungsartikel versendet habe und weil er nun vollständig westlich geprägt und sozialisiert sei.
1.14. Mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 23.03.2018 wurde festgestellt, dass die Anhaltung des AS in Schubhaft für die Höchstdauer aufrecht bleibe.1.14. Mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 23.03.2018 wurde festgestellt, dass die Anhaltung des AS in Schubhaft für die Höchstdauer aufrecht bleibe.
1.15. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 29.03.2018 wurde dem AS mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.1.15. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 29.03.2018 wurde dem AS mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
1.16. Mit Schreiben vom 27.03.2018 und 28.03.2018 legte der rechtsfreundliche Vertreter des AS einen Zeitungsartikel der XXXX vom XXXX mit dem Titel " XXXX ", fünf Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, Fotos, die den AS in Österreich bei verschiedenen Aktivitäten zeigen, eine Einstellungszusage der XXXX für den AS als Behindertenhelfer mit einem Bruttolohn von EUR 1.855,87 monatlich, eine Einstellungszusage als Tankstellenmitarbeiter mit einem Bruttolohn von EUR 1.540,- monatlich sowie eine Unterhaltszusage einer Privatperson vor.1.16. Mit Schreiben vom 27.03.2018 und 28.03.2018 legte der rechtsfreundliche Vertreter des AS einen Zeitungsartikel der römisch 40 vom römisch 40 mit dem Titel " römisch 40 ", fünf Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, Fotos, die den AS in Österreich bei verschiedenen Aktivitäten zeigen, eine Einstellungszusage der römisch 40 für den AS als Behindertenhelfer mit einem Bruttolohn von EUR 1.855,87 monatlich, eine Einstellungszusage als Tankstellenmitarbeiter mit einem Bruttolohn von EUR 1.540,- monatlich sowie eine Unterhaltszusage einer Privatperson vor.
1.17. Am 11.04.2018 wurde der AS vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei gab der AS an, gesund zu sein. Sein Großvater sei aus Afghanistan. Der AS sei im Iran geboren und kenne sich in Afghanistan nicht aus. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er kein Muslim sei. Jemand, der vom Islam abfalle, werde mit der Todesstrafe bestraft. Wenn er von hier aus nach Afghanistan zurückgeschickt werde, so könne er nicht einfach ein Leben, wie es dort üblich sei, führen. Dort würde er getötet werden. Hier befinde sich seine österreichische Familie. Er habe hier einen Beruf. Sein Leben finde hier statt, die Schule, seine Ausbildung. Er könne nicht das, was er sich aufgebaut habe, einfach so aufgeben und nach Afghanistan zurückkehren. Er habe sich mit dem Islam auseinandergesetzt. Es gebe viele Punkte, die er für sich ablehne. Er wolle ein Leben hier führen und mit seiner Ausbildung weitermachen. Er wolle hier eine Familie gründen, eine Frau kennenlernen und Kinder bekommen. Er wolle, dass seine Frau und er ein freies Leben führen. Seine Frau solle keinen Schleier tragen müssen. In Afghanistan sei das unmöglich. Er wolle, dass seine Frau Zugang zu Bildung habe. Seine Ehefrau solle alle Rechte und Freiheiten, die hier selbstverständlich seien, ausleben. Diese Rechte, von denen er spreche, würden in Ländern wie Afghanistan nicht existieren. Er habe hier die Möglichkeit, Religionsunterricht zu erhalten. Er sei müde vom Islam. All das, was wer gesagt habe, sei in Afghanistan unvorstellbar. Er habe sich nach seiner Einreise in Österreich mit dem Islam auseinandergesetzt und festgestellt, dass er nichts mehr mit dem Islam zu tun haben wolle. Es gebe keine Austrittserklärung. Er sei noch in der Selbstfindungsphase. Er wolle sich mit anderen Religionen auseinandersetzen, um herauszufinden, welche Religion ihm zusagen. Er sei zurzeit ohne Bekenntnis. Er habe im Jahr 2015 begonnen, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Im Jahr 2017 habe er mit dem Islam abgeschlossen. Er habe in XXXX gelebt. Dort sei er von einem Reporter interviewt worden. In der Zeitung stehe drinnen, dass er kein Muslim mehr sei. Ob er in dem Artikel namentlich erwähnt werde, wisse er nicht. Er habe das Foto in der Zeitung seinen im Iran lebenden Freunden geschickt. Diese hätten das Foto an ihre Bekannten nach XXXX weitergeschickt. Der AS habe damals eine Diskussion mit diesen Freunden gehabt. Er habe ihnen erzählt, dass er nicht mehr zum Islam gehöre. Sie hätten sich an ihm gerächt. Deswegen hätten sie sein Foto weitergeschickt. Auf Vorhalt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts davon erwähnt zu haben, gab der AS an, dass ihm diese Frage nicht gestellt worden sei.1.17. Am 11.04.2018 wurde der AS vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei gab der AS an, gesund zu sein. Sein Großvater sei aus Afghanistan. Der AS sei im Iran geboren und kenne sich in Afghanistan nicht aus. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er kein Muslim sei. Jemand, der vom Islam abfalle, werde mit der Todesstrafe bestraft. Wenn er von hier aus nach Afghanistan zurückgeschickt werde, so könne er nicht einfach ein Leben, wie es dort üblich sei, führen. Dort würde er getötet werden. Hier befinde sich seine österreichische Familie. Er habe hier einen Beruf. Sein Leben finde hier statt, die Schule, seine Ausbildung. Er könne nicht das, was er sich aufgebaut habe, einfach so aufgeben und nach Afghanistan zurückkehren. Er habe sich mit dem Islam auseinandergesetzt. Es gebe viele Punkte, die er für sich ablehne. Er wolle ein Leben hier führen und mit seiner Ausbildung weitermachen. Er wolle hier eine Familie gründen, eine Frau kennenlernen und Kinder bekommen. Er wolle, dass seine Frau und er ein freies Leben führen. Seine Frau solle keinen Schleier tragen müssen. In Afghanistan sei das unmöglich. Er wolle, dass seine Frau Zugang zu Bildung habe. Seine Ehefrau solle alle Rechte und Freiheiten, die hier selbstverständlich seien, ausleben. Diese Rechte, von denen er spreche, würden in Ländern wie Afghanistan nicht existieren. Er habe hier die Möglichkeit, Religionsunterricht zu erhalten. Er sei müde vom Islam. All das, was wer gesagt habe, sei in Afghanistan unvorstellbar. Er habe sich nach seiner Einreise in Österreich mit dem Islam auseinandergesetzt und festgestellt, dass er nichts mehr mit dem Islam zu tun haben wolle. Es gebe keine Austrittserklärung. Er sei noch in der Selbstfindungsphase. Er wolle sich mit anderen Religionen auseinandersetzen, um herauszufinden, welche Religion ihm zusagen. Er sei zurzeit ohne Bekenntnis. Er habe im Jahr 2015 begonnen, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Im Jahr 2017 habe er mit dem Islam abgeschlossen. Er habe in römisch 40 gelebt. Dort sei er von einem Reporter interviewt worden. In der Zeitung stehe drinnen, dass er kein Muslim mehr sei. Ob er in dem Artikel namentlich erwähnt werde, wisse er nicht. Er habe das Foto in der Zeitung seinen im Iran lebenden Freunden geschickt. Diese hätten das Foto an ihre Bekannten nach römisch 40 weitergeschickt. Der AS habe damals eine Diskussion mit diesen Freunden gehabt. Er habe ihnen erzählt, dass er nicht mehr zum Islam gehöre. Sie hätten sich an ihm gerächt. Deswegen hätten sie sein Foto weitergeschickt. Auf Vorhalt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts davon erwähnt zu haben, gab der AS an, dass ihm diese Frage nicht gestellt worden sei.
Auf Befragung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gab der AS an, abzulehnen, dass Frauen gezwungen werden, einen Schleier zu tragen, täglich beten zu müssen, täglich den Koran rezitieren zu müssen und dass Frauen keine Rechte hätten. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan würden die Taliban ihm Spionage unterstellen und ihn töten. Der rechtsfreundliche Vertreter legte ein auf den Namen des AS ausgestelltes Sparbuch mit einem Guthaben iHv EUR 11.000 sowie Fotos, die Terroranschläge in XXXX zeigen, vor.Auf Befragung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gab der AS an, abzulehnen, dass Frauen gezwungen werden, einen Schleier zu tragen, täglich beten zu müssen, täglich den Koran rezitieren zu müssen und dass Frauen keine Rechte hätten. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan würden die Taliban ihm Spionage unterstellen und ihn töten. Der rechtsfreundliche Vertreter legte ein auf den Namen des AS ausgestelltes Sparbuch mit einem Guthaben iHv EUR 11.000 sowie Fotos, die Terroranschläge in römisch 40 zeigen, vor.
Dem AS wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan übersetzt und zur Kenntnis gebracht. Er verzichtete darauf, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben.
Das BFA verkündete gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben werde. Begründend führte das BFA aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ über den ersten Asylantrag (bzw. die Beschwerde gegen den diesbezüglich negativen Bescheid) entschieden habe und die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt worden sei. Der AS sei seit 26.01.2018 in Österreich ohne behördliche Meldung. Er habe am 23.03.2018 im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eine Folgeantrag gestellt. Dieser Folgeantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 2, 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Dieser Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan mit Stand vom Jänner 2018) zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde.Das BFA verkündete gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben werde. Begründend führte das BFA aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ über den ersten Asylantrag (bzw. die Beschwerde gegen den diesbezüglich negativen Bescheid) entschieden habe und die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt worden sei. Der AS sei seit 26.01.2018 in Österreich ohne behördliche Meldung. Er habe am 23.03.2018 im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eine Folgeantrag gestellt. Dieser Folgeantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 2, 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Dieser Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan mit Stand vom Jänner 2018) zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde.
1.18. Mit Stellungnahme vom 11.04.2018 führte der rechtsfreundliche Vertreter des AS aus, dass es in XXXX beinahe wöchentlich zu Anschlägen komme und die katastrophale Sicherheitssituation evident sei. In ganz Afghanistan sei die Verschlechterung der Sicherheitslage eklatant. Für Rückkehrer sei ein soziales Netz unentbehrlich. 40% der Bevölkerung sei von der unsicheren Nahrungsmittelversorgung betroffen. Der AS habe kein soziales Netz in Afghanistan. Seine gesamte Familie lebe im Iran. In Afghanistan wäre ihm die Existenzgrundlage völlig entzogen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der GFK sei nicht gewährleistet. Der AS sei von einer drohenden Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art 3 EMRK bedroht. Aus diesen Gründen könne die zuständige Behörde nur bei denkunmöglicher Gesetzesanwendung den Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufheben. Der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes stehe jedenfalls die drohende Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK gemä0ß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG entgegen.1.18. Mit Stellungnahme vom 11.04.2018 führte der rechtsfreundliche Vertreter des AS aus, dass es in römisch 40 beinahe wöchentlich zu Anschlägen komme und die katastrophale Sicherheitssituation evident sei. In ganz Afghanistan sei die Verschlechterung der Sicherheitslage eklatant. Für Rückkehrer sei ein soziales Netz unentbehrlich. 40% der Bevölkerung sei von der unsicheren Nahrungsmittelversorgung betroffen. Der AS habe kein soziales Netz in Afghanistan. Seine gesamte Familie lebe im Iran. In Afghanistan wäre ihm die Existenzgrundlage völlig entzogen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der GFK sei nicht gewährleistet. Der AS sei von einer drohenden Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK bedroht. Aus diesen Gründen könne die zuständige Behörde nur bei denkunmöglicher Gesetzesanwendung den Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufheben. Der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes stehe jedenfalls die drohende Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK gemä0ß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG entgegen.
2. Feststellungen:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans.
Das vom Antragsteller mit Antrag vom 09.09.2015 angestrengte und zu Zl. 1086391403-151307077 (BFA) bzw. W123 2151312-1 (BVwG) geführte (erste) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2017 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.Das vom Antragsteller mit Antrag vom 09.09.2015 angestrengte und zu Zl. 1086391403-151307077 (BFA) bzw. W123 2151312-1 (BVwG) geführte (erste) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2017 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen.
Das Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 28.11.2017 durch Übermittlung an den damaligen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.
Der Antragsteller verfügte von 27.01.2018 bis 21.03.2018 über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet.
Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2018 wurde über den Antragsteller zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der Antragsteller befand sich von 22.03.2018 bis 13.04.2018 in Schubhaft.
Am 23.03.2018 stellte der Antragsteller aus der Schubhaft seinen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser zweite (gegenständliche) Antrag auf internationalen Schutz wurde damit begründet, dass sich der Antragsteller vom Islam abgewendet habe und zwischenzeitlich über eine westliche Verhaltensweise verfügen würde.
Der Antragsteller ist seit 2 1/2 Jahren in Österreich aufhältig. Der Antragsteller verfügt über keine Verwandten in Österreich. Er führt keine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich wohnhaften Person. Der Antragsteller verfügt in Österreich über eine starke Unterstützung, insbesondere durch zwei befreundete Familien und weitere Freunde, die sich gegenüber dem BFA bereit erklärt haben, den Antragsteller bei sich wohnen zu lassen und ihn für den Fall der Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels bei sich bzw. ihren Unternehmen einzustellen. Der Antragsteller hat bisher in Österreich in der Tankstelle, die einer jener Familien gehört, die ihn unterstützen, ausgeholfen, ohne hierfür bezahlt worden zu sein. Er ist bisher keiner bezahlten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Der Antragsteller verfügt über - gemessen an seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - gute Deutschsprachkenntnisse. Er ist nicht Mitglied in einem Verein in Österreich. Er ist strafgerichtlich unbescholten.