Entscheidungsdatum
18.04.2018Norm
BBG §40Spruch
W217 2163879-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende, Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerin über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.05.2017, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende, Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerin über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.05.2017, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Bei der Beschwerdeführerin liegt ein Grad der Behinderung von 70 v. H. (70%) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte erstmals am 22.10.2015 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden die belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Beilegung medizinischer Beweismittel. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 in Auftrag. Dieses allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 12.02.2016 ergab nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung von 40 v.H. Die Ausstellung eines Behindertenpasses wurde aufgrund des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid vom 08.03.2016 abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin erstmals Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte erstmals am 22.10.2015 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden die belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Beilegung medizinischer Beweismittel. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, in Auftrag. Dieses allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 12.02.2016 ergab nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung von 40 v.H. Die Ausstellung eines Behindertenpasses wurde aufgrund des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid vom 08.03.2016 abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin erstmals Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin beantragte neuerlich am 25.10.2016 bei der belangten Behörde unter Beilegung weiterer medizinischer Unterlagen die Ausstellung eines Behindertenpasses.
3. Der Beschwerdeführerin wurde mittels Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2016 zur Kenntnis gebracht, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschränkung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen wären, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Dies gelte nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht werden würde. Da eine offenkundige Änderung bisher nicht glaubhaft gemacht worden sei, wäre der Antrag zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Parteiengehör zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme und/oder Vorlage neuer Beweismittel binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt.
4. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des Parteiengehörs fristgerecht am 19.12.2016 ein Gutachten des Landesklinikums XXXX , Abteilung für Augenheilkunde, vor.4. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des Parteiengehörs fristgerecht am 19.12.2016 ein Gutachten des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung für Augenheilkunde, vor.
5. Mit Schreiben vom 07.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Anschluss des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens Dr. XXXX vom 03.02.2017, basierend auf der Aktenlage, erstellt nach der Einschätzungsverordnung, zur Kenntnis gebracht, welches einen Grad der Behinderung von 40 v.H. befundet, und die Möglichkeit einer Stellungnahme und Vorlage allfälliger weiterer Beweismittel binnen drei wöchiger Frist gewährt.5. Mit Schreiben vom 07.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Anschluss des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens Dr. römisch 40 vom 03.02.2017, basierend auf der Aktenlage, erstellt nach der Einschätzungsverordnung, zur Kenntnis gebracht, welches einen Grad der Behinderung von 40 v.H. befundet, und die Möglichkeit einer Stellungnahme und Vorlage allfälliger weiterer Beweismittel binnen drei wöchiger Frist gewährt.
6. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 23.02.2017 einen weiteren augenärztlichen Befund des Landesklinikums XXXX als weiteres Beweismittel vor und beantragte, den Sachverhalt nochmals zu prüfen und über den eingebrachten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu entscheiden.6. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 23.02.2017 einen weiteren augenärztlichen Befund des Landesklinikums römisch 40 als weiteres Beweismittel vor und beantragte, den Sachverhalt nochmals zu prüfen und über den eingebrachten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu entscheiden.
7. In dem von der belangten Behörde neuerlich in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 11.05.2017, basierend auf der Aktenlage, erstellt nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II. Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012, wurde erneut ein Grad der Behinderung 40 v.H. befundet. Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung, basierend auf der Aktenlage, lautete wie folgt:7. In dem von der belangten Behörde neuerlich in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 11.05.2017, basierend auf der Aktenlage, erstellt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,, wurde erneut ein Grad der Behinderung 40 v.H. befundet. Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung, basierend auf der Aktenlage, lautete wie folgt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Trockene Maculadegeneration rechts, zentrale Fibrose links bei Zustand nach Avastin-Behandlung bei feuchter Maculadegeration links Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle Kolumne 2, Zeile 9.
11.02.01
40
2
Cervicalsyndrom und rezidivierende Lumboischalgien Unterer Rahmensatz, da keine Dauertherapie und keine sensomotorischen Ausfälle bei radiologischen Veränderungen.
02.01.02
30
3
Allgemeine Abnützungserscheinungen des gesamten Bewegungsapparates, Arthrose des linken Kniegelenkes Unterer Rahmensatz, da Beschwerden or allem morgens und nach körperlicher Anstrengung.
02.02.02
30
4
Blasenplastik und Spincter ani-Operation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Harninkontinenz, aber keine Angaben von Schmerzen oder Infektionen.
08.01.02
20
5
Arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz, Hyperlipidämie mitberücksichtigt.
05.01.02
20
6
Hyperthyreose bei Morbus Basedow Unterer Rahmensatz, da medikamentös zufriedenstellend eingestellt
09.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
8. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 16.05.2017 bei der belangten Behörde eine Nachreichung unter Anschluss eines neuen augenärztlichen Befundes des Landesklinikums XXXX vom 24.04.2017 ein.8. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 16.05.2017 bei der belangten Behörde eine Nachreichung unter Anschluss eines neuen augenärztlichen Befundes des Landesklinikums römisch 40 vom 24.04.2017 ein.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und begründete dies, dass die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht erfülle. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren zuletzt eingeholte, ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 11.05.2017. Dieses Gutachten wurde dem Bescheid als integrierter Bestandteil der Begründung beigelegt.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und begründete dies, dass die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht erfülle. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren zuletzt eingeholte, ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 11.05.2017. Dieses Gutachten wurde dem Bescheid als integrierter Bestandteil der Begründung beigelegt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der nunmehr angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da das vorliegende Cervikalsyndrom und die rezidivierende Lumboischialgien sehr wohl einer ständigen Behandlung bedürften und daher von einer Dauertherapie auszugehen sei und der Grad der Behinderung für dieses Leiden folglich zumindest 40 v.H. betragen müsse. Weiters läge bei der Beschwerdeführerin eine Maculadegeneration, Pseudophakia postop.ou., Myopie, Astigmatismus und Presbyopie vor. Es bestünde ein deutlich eingeschränktes räumliches Sehen. Vor allem bei der Fortbewegung im Alltag sei die Beschwerdeführerin durch die bereits länger vorliegende Gesundheitsschädigung des Bewegungsapparates eingeschränkt gewesen, durch die nunmehr hinzu kommende Sehbehinderung sei die Beschwerdeführerin weitergehender eingeschränkt. Dies würde zu einer nachteiligen wechselseitigen Leidensbeeinflussung führen und einen Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. rechtfertigen.
Der Beschwerde beigeschlossen war ein ärztlicher Befund Dris XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 19.06.2017.Der Beschwerde beigeschlossen war ein ärztlicher Befund Dris römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 19.06.2017.
11. Mit Vorlagebericht vom 11.07.2017 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte beim Gericht noch am selben Tag ein.
12. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden durch das Bundesverwaltungsgerichte weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
13. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden das fachärztliche Sachverständigengutachten Dr.a XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, und jenes von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, beide basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF übermittelt. In dem das Gutachten Dr.a XXXX mit berücksichtigenden Sachverständigengutachten vom 28.11.2017 wird von Dr. XXXX im Wesentlichen ausgeführt:13. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden das fachärztliche Sachverständigengutachten Dr.a römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, und jenes von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, beide basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF übermittelt. In dem das Gutachten Dr.a römisch 40 mit berücksichtigenden Sachverständigengutachten vom 28.11.2017 wird von Dr. römisch 40 im Wesentlichen ausgeführt:
"(...)
Objektiver Untersuchungsbefund
Größe 165 cm, Gewicht ca.75 kg
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal
Kommt in Stiefeletten zur Untersuchung, verwendet keine weiteren Gehhilfen. Ist in Begleitung der Tochter. Das Gangbild ist im wesentlichen hinkfrei, insgesamt aber verlangsamt und vorsichtig. Aus- und Ankleiden wird im überwiegend im Sitzen durchgeführt, teilweise hilft die Tochter. Trägt an beiden Handgelenken abnehmbare Manschetten.
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel ist horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich sehr zart. Mäßig arthrotische Auftreibungen an sämtlichen Fingergelenken. Die Gelenke, rechts mehr als links, sind druckschmerzhaft. Deutlich Druckschmerz am rechten Daumensattelgelenk.
Beide Handgelenke sind diskret verschwollen, sind deutlich druck- und bewegungsschmerzhaft und in der Beweglichkeit je 1/2 eingeschränkt.
Über der dem linken Speichengriffelfortsatz besteht eine druckschmerzhafte prallelastische Schwellung im Sinne eines Ganglions. Die Schultern sind diffus druckschmerz- und deutlich bewegungsschmerzhaft.
Die Arme können in den Schultern mit Mühe und unter Schmerzen bis zur Horizontalen gehoben werden. Nacken- und Kreuzgriff sind jeweils deutlich eingeschränkt. Grob- und Spitzgriff sind durchführbar aber deutlich kraftgemindert, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Beim Gehen ist Oberkörper nach vor geneigt. Das Gangbild ist sicher, insgesamt watschelnd bei deutlicher X-Fehlstellung. Ausgeprägt Knicksenkfüße beidseits. Symmetrische Muskelverhältnisse. Ausgeprägt Spreitzfußstellung beidseits. Hallux- Valgus beidseits. Das Großzehengrundgelenk links ist deutlich druckschmerzhaft und etwas gerötet.
Die Sprunggelenke sind bandfest, sind bewegungsschmerzhaft, nicht wesentlich druckschmerzhaft.
Kniegelenke altersentsprechend unauffällig.
An den Hüften besteht Druckschmerz am großen Rollhöcker und deutlich Endlagenschmerz bei Beugung und Rotation.
Beweglichkeit:
Hüften S 0-0-90 beidseits. R (S 90°) 5-0-15 beidseits. Knie S 0-0-135 beidseits. Oberes Sprunggelenk S 10-0-30 beidseits. Untere Sprunggelenke endlagig eingeschränkt.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken sind horizontal. Mäßige Rotationskoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Ausgeprägt Rundrücken, Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Deutlich Hartspann zervikal, mäßig lumbal. Gering Klopfschmerz überden Dornfortsätzen. Iliosacralgelenke sind mäßig druckschmerzhaft.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits 1/2 eingeschränkt.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken. Seitwärtsneigen und Rotation je 1/2 eingeschränkt.
Beantwortung der Fragen:
Zu beantworten sind folgende Fragen:
2.1. Stellungnahme ob sich auf Grund des Vorbringens und der neuen Befunde eine Änderung der orthopädischen Leiden ergibt.
Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens besteht mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit, was keine geänderte Einschätzung des Leidens rechtfertigt.
Allerdings ist Leiden 3 aus dem Vorgutachten höher einzuschätzen, da fast alle großen Gelenke betroffen sind mit zum Teil mittelgradiger Funktionsbehinderung. Es liegt zwar keine wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen dem Augenleiden und den orthopädischen Leiden vor, allerdings bewirken die orthopädischen Leiden in ihrer Gesamtheit eine relevante Zusatzbehinderung, die die Erhöhung des Augenleidens um 2 Stufen rechtfertigt.
Wenn ja:
2.2. Bewertung und Begründung der Leiden nach der Einschätzungsverordnung.
1 Zustand nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung recht auf 0,5 und links auf 1/24
Pos. 11.02.01 50%
Tabelle, Kolonne 2, Zeile 9, Kunstlinsenimplantation + 10% inkl
2 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom
Pos. 02.01.02 30%
Unterer Rahmensatz dieser Position, da keine Dauertherapie und ohne neurologisches Defizit, bei mäßiger Beweglichkeitseinschränkung und radiologischen Veränderungen
3 Allgemeine Abnützungserscheinungen des gesamten Bewegungsapparates
Pos. 02.02.02 40%
Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da fast alle großen Gelenke betroffen sind mit zum Teil mittelgradiger Funktionsbehinderung.
4 Blasenplastik und Sphincter ani - Operation
Pos. 08.01.02 20%
Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Harninkontinenz, aber keine Angabe von Schmerzen oder Infektion
5 Bluthochdruck
Pos. 05.01.02 20%
Fixer Rahmensatz
6 Hyperthyreose bei Morbus Basedow
Pos. 09.01.01 10%
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös zufriedenstellend eingestellt.
2.3. Zusammenfassende Neueinschätzung
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit siebzig von Hundert (70 v. H.), weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 um 2 Stufen höher wird wegen relevanter Zusatzbehinderung. Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Lebensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
2.4. Es ist auf das Vorbringen der BF einzugehen.
Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens besteht mittelgrade Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit, was keine geänderte Einschätzung des Leidens rechtfertigt.
Allerdings ist das Leiden 3 aus dem Vorgutachten höher einzuschätzen, da fast alle großen Gelenke betroffen sind mit zum Teil mittelgradiger Funktionsbehinderung. Es liegt zwar keine wechselseitige ungünstige Lebensbeeinflussung zwischen dem Augenleiden und den orthopädischen Leiden vor, allerdings bewirken die orthopädischen Leiden in ihrer Gesamtheit eine relevante Zusatzbehinderung, die die Erhöhung des Augenleidens um 2 Stufen rechtfertigt.
2.5. Änderung zum Vorgutachten?
Das Augenleiden wird aus fachärztlicher Sicht höher eingeschätzt.
Fachbezogen wir das Leiden 3 aus dem Vorgutachten höher eingeschätzt, da fast alle großen Gelenke betroffen sind mit zum Teil mittelgradiger Funktionsbehinderung und von im Ausmaß und der Lokalisation wechselnder Ausprägung.
Zur Zeit werden Handgelenksschienen auf Grund starker Schmerzhaftigkeit getragen.
Hinsichtlich des gesamten GdB wurde oben Stellung genommen.
2.6. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.
Dauerzustand
2.7. Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist.
Seit Antragstellung."
14. Die Gelegenheit, zu den vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, blieb seitens der BF und der belangten Behörde ungenützt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am 22.04.1937 geboren, österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 25.10.2016 zuletzt die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.
1.3. B ei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
Lfd.Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB %
1
Zustand nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung recht auf 0,5 und links auf 1/24
11.02.01
50
2
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom
02.01.02
30
3
Allgemeine Abnützungserscheinungen des gesamten Bewegungsapparates
02.02.02
40
4
Blasenplastik und Sphincter ani - Operation
08.01.02
20
5
Bluthochdruck
05.01.02
20
6
Hyperthyreose bei Morbus Basedow
09.01.01
10
1.4 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 v. H.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Punkt 1.1 getroffene Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
2.2. Die unter 1.2. getroffenen Feststellungen des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem diesbezüglich unbestrittenen und widerspruchsfreien Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts.
2.3. Die unter 1.3. und 1.4. getroffenen Feststellungen über den Gesamtgrad der Behinderung sowie Art und Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen, basieren auf den Befunden des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, und der medizinischen Sachverständigen Dr.a XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, jeweils nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin.2.3. Die unter 1.3. und 1.4. getroffenen Feststellungen über den Gesamtgrad der Behinderung sowie Art und Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen, basieren auf den Befunden des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, und der medizinischen Sachverständigen Dr.a römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, jeweils nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das zusammenfassende Gutachten Dris. XXXX war der Entscheidung zu Grunde zu legen, da es die zuletzt von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde inhaltlich ergänzend in die Bewertung der Leiden der Beschwerdeführerin miteinbezieht. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich auf Grundlage von persönlicher Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die im Gutachten angeführt sind, auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde gegenüber dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 11.05.2017 höher eingeschätzt.Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das zusammenfassende Gutachten Dris. römisch 40 war der Entscheidung zu Grunde zu legen, da es die zuletzt von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde inhaltlich ergänzend in die Bewertung der Leiden der Beschwerdeführerin miteinbezieht. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich auf Grundlage von persönlicher Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die im Gutachten angeführt sind, auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde gegenüber dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 11.05.2017 höher eingeschätzt.
Die von Dr.a XXXX sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Zustand nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf 1/24" (Leiden 1) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 unter die Positionsnummer 11.02.01 (Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur)), für welche die Einschätzungsverordnung einen Grad der Behinderung 40 v.H. vorsieht. Die medizinische Sachverständige legte einen Grad der Behinderung mit 50 v.H. fest und begründete die Erhöhung des festen Rahmensatzes um 10% mit der Berücksichtigung der Kunstlinsenimplantation, wodurch es zu einer gerechtfertigten Anhebung des Augengrades der Behinderung von 40 % auf 50 % kommt.Die von Dr.a römisch 40 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Zustand nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf 1/24" (Leiden 1) fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, unter die Positionsnummer 11.02.01 (Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur)), für welche die Einschätzungsverordnung einen Grad der Behinderung 40 v.H. vorsieht. Die medizinische Sachverständige legte einen Grad der Behinderung mit 50 v.H. fest und begründete die Erhöhung des festen Rahmensatzes um 10% mit der Berücksichtigung der Kunstlinsenimplantation, wodurch es zu einer gerechtfertigten Anhebung des Augengrades der Behinderung von 40 % auf 50 % kommt.
Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom" (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.01.02 (Wirbelsäule, Funktionseinschränkung mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30% - 40 % vorsieht. Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mit 30 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass keine Dauertherapie erforderlich sei und keine neurologischen Defizite bei mäßiger Beweglichkeitseinschränkung und radiologischen Veränderungen vorliegen.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom" (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.01.02 (Wirbelsäule, Funktionseinschränkung mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30% - 40 % vorsieht. Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mit 30 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass keine Dauertherapie erforderlich sei und keine neurologischen Defizite bei mäßiger Beweglichkeitseinschränkung und radiologischen Veränderungen vorliegen.
Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Allgemeine Abnützungserscheinungen des gesamten Bewegungsapparates" (Leiden 3) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.02.02 (Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30 % - 40 % vorsieht. Dr. XXXX schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz mit 40 % aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass fast alle großen Gelenke mit zum Teil mittelgradiger Funktionsbehinderung betroffen sind.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Allgemeine Abnützungserscheinungen des gesamten Bewegungsapparates" (Leiden 3) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.02.02 (Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30 % - 40 % vorsieht. Dr. römisch 40 schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz mit 40 % aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass fast alle großen Gelenke mit zum Teil mittelgradiger Funktionsbehinderung betroffen sind.
Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Blasenplastik und Sphincter ani-Operation" (Leiden 4) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 08.01.02 (Urogenitalsystem, Ableitende Harnwege und Nieren, Fistelbildung und künstliche Harnableitung nach Innen) für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10 % - 40 % vorsieht. Dr. XXXX schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz mit 20 % aus und begründete die Wahl der Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz damit, dass keine Angaben hinsichtlich des Vorliegens von Schmerzen oder Infektionen bekannt sind.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Blasenplastik und Sphincter ani-Operation" (Leiden 4) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 08.01.02 (Urogenitalsystem, Ableitende Harnwege und Nieren,