TE Vwgh Beschluss 2000/3/23 2000/20/0027

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Siehe jedoch: VfGH E 26. Juni 2000 B 460/00; Besprechung in: AnwBl 3/2001, 164 - 166; ÖJZ 2000, 701;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des TKS in 4040 Linz, geboren am 28. April 1960, vertreten durch Dr. Peter Behawy, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Stadtplatz 22/1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. September 1999, Zl. 206.640/0-XI/34/98, betreffend Asylgewährung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Inhalt des angefochtenen Bescheides beantragte der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Ghana, am 15. Juli 1991 die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 26. August 1991 abgewiesen; der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 21. September 1999 zugestellt. Auf Grund seines rechtzeitigen Antrags bewilligte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. November 1999 dem Beschwerdeführer gemäß § 61 VwGG die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempel- und Kommissionsgebühren sowie von den notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes zur Erhebung der Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich bestellte daraufhin mit Bescheid vom 30. November 1999 den Rechtsanwalt Dr. Peter Behawy zum Verfahrenshelfer. Dieser Bescheid wurde dem Verfahrenshelfer am 9. Dezember 1999 zugestellt. Am 20. Jänner 2000 langte um 20.26 Uhr mit Telefax die Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Die Beschwerde ist verspätet.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Im vorliegenden Fall begann sie somit am 9. Dezember 1999 und endete mit dem Ablauf des 20. Jänner 2000.

Der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendende § 13 Abs. 5 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 258/1998 lautet:

"Zur Entgegennahme mündlicher oder telefonischer Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen. Mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt."

Laut Präsidialverfügung vom 3. März 1986, angeschlagen am 4. März 1986, ist im Verwaltungsgerichtshof die Einlaufstelle Montag bis Freitag, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet. Die mit Telefax beim Verwaltungsgerichtshof am 20. Jänner 2000 nach den Amtsstunden eingebrachte Beschwerde gilt daher erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am 21. Jänner 2000 als beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und war daher verspätet. Demgemäß war die Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 23. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200027.X00

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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