Norm
GmbHG §78 Abs1Rechtssatz
Eine GmbH ist grundsätzlich durch § 78 Abs 1 GmbHG ausreichend geschützt, sodass diese in der Regel kein rechtliches Interesse an einer Feststellung hat, ob eine bestimmte Person ihr Gesellschafter ist oder nicht. Nur in Ausnahmefällen kann der Gesellschaft ein rechtliches Interesse zukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131956Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019