Norm
UGB §150 Abs1Rechtssatz
Nach § 150 Abs 1 UGB ist die gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch alle Liquidatoren dispositiv. So ist etwa auch die gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis von je zwei Liquidatoren möglich. Die abweichende Bestimmung über die Art der Vertretungsbefugnis muss den Anforderungen genügen wie die Bestellung der Liquidatoren selbst. Grundlage ist daher je nach Art der Bestellung der Gesellschaftsvertrag, der Gesellschafterbeschluss oder eine Entscheidung des Gerichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131959Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018