TE OGH 2018/3/14 10ObS23/18g

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Veröffentlicht am 14.03.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Sudi Siarlidis Huber Ehß Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pensionshöhe, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2018, GZ 7 Rs 42/17a-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der 1955 geborene Kläger war von 1. 1. 1993 bis 31. 8. 2012 bei der ÖBB-Postbus GmbH in einem pensionsversicherungsfreien („pragmatisierten“) Dienst-verhältnis beschäftigt gewesen. Nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses leistete die ÖBB-Postbus GmbH an die nunmehr beklagte Pensionsversicherungsanstalt einen Überweisungsbetrag. Von September 2012 bis 30. September 2014 war der Kläger arbeitslos gemeldet.

Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt vom 26. 6. 2015 wurde dem Kläger ab 1. 10. 2014 die Berufsunfähigkeitspension in Höhe von 1.601,54 EUR monatlich zuerkannt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die beklagte Partei zur Leistung einer Berufsunfähigkeitspension im „höchstmöglichen“ Ausmaß zu verpflichten. Soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich bringt er vor, als Beamter hätte er zusätzlich zum Ruhegenuss Anspruch auf eine Nebengebührenzulage iSd § 25 Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) gehabt, die Ende 2011 254,30 EUR monatlich betragen habe. Jedenfalls um diesen Betrag sei die ihm von der beklagten Partei gewährte Berufsunfähigkeitspension zu erhöhen.

Die beklagte Partei beantragte die Klageabweisung. Nach Leistung des Überweisungsbetrags gelten die seinerzeit im Rahmen des pensionsversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses erworbenen Versicherungszeiten als nach dem ASVG erworbene Versicherungszeiten, sodass die Pensionszuerkennung ausschließlich nach den Bestimmungen des ASVG und des APG erfolge, nicht aber nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz. Ein Anspruch auf Nebengebührenzulage iSd § 25 BB-PG bestehe nicht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Anspruch auf Nebengebührenzulage habe eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz habe (§ 25 Abs 1 BB-PG). Da der Kläger aus seinem diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnis zur Postbus GmbH ausgeschieden und (nach Leistung eines Überweisungsbetrags) in das Regime des ASVG bzw des APG gewechselt sei, sei sein Anspruch auf Ruhegenuss erloschen (§ 11 BB-PG), weshalb ihm auch keine Nebengebührenzulage gebühre. Das ASVG, nach dem allein sich der Pensionsanspruch des Klägers bemesse, kenne keinen Anspruch auf Nebengebührenzulage zusätzlich zu einer Pensionsleistung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und billigte diese Rechtsansicht.

In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger zusammengefasst geltend, die Vorinstanzen hätten übersehen, dass eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege, die durch Analogie zu schließen sei. Er habe die ihm während seines 19 Jahre andauernden Dienstverhältnisses zur Postbus GmbH in Aussicht gestellte Nebengebührenzulage nur dadurch verloren, dass er kurz vor seiner Pensionierung aus diesem Dienstverhältnis ausgeschieden sei. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz in den dauernden Ruhestand versetzten Dienstnehmern. Mangels eines Analogieschlusses käme es zu gleichheitswidrigen und damit verfassungswidrigen Ergebnissen.

Mit diesen Ausführungen wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 10 ObS 39/07v, SSV-NF 21/32 zur Frage der Berücksichtigung von Nebengebührenwerten bei der Bemessung der ASVG-Pension eines Vertragsbediensteten des Bundes Stellung genommen und ist auf die Unterschiede zur Bemessung des Ruhegenusses eines Bundesbeamten ausführlich eingegangen. Es wurde ausgeführt, dass dem Beamten nach Abschnitt IX des PensionsG 1965 eine Nebengebührenzulage zu seinem Ruhegenuss gebührt, während das ASVG keine Nebengebührenzulage vorsieht. Zum Argument, die Ungleichstellung von Vertragsbediensteten und Beamten in Bezug auf die Nebengebührenzulage widerspreche dem Gleichheitssatz, wurde darauf verwiesen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs der Ruhebezug eines öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) wesensmäßig ganz grundsätzlich von jenen Leistungen unterscheidet, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden. Im Gegensatz zu diesen Leistungen kommt Ruhebezügen von Beamten nicht der Charakter von Versorgungsleistungen zu; vielmehr handelt es sich dabei um öffentlich-rechtliches Entgelt, das nachträglich die während des aktiven Dienstverhältnisses erbrachten Dienstleistungen abgelten soll (VfGH 14. 10. 2005, G 67/05 ua; 10 ObS 39/07v; 9 ObA 23/14v).

2. Auch im vorliegenden Fall ist auf die tiefgreifenden Verschiedenheiten zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und der Materie des Sozialversicherungsrechts zu verweisen (VfGH 30. 6. 1994, B 377/91). Dass das ASVG, nach dem sich der Pensionsanspruch des Klägers allein bemisst, eine Nebengebührenzulage zusätzlich zur Pensionsleistung nicht kennt, deutet daher nicht auf eine Unvollständigkeit im Sinn einer planwidrigen Lücke hin, sondern liegt darin begründet, dass der Gesetzgeber des ASVG eine derartige Zulage bewusst nicht gewähren wollte. Fehlt es an einer Gesetzeslücke, fehlt es auch an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (RIS-Justiz RS0008866 [T8]).

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E121229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00023.18G.0314.000

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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