RS Lvwg 2018/4/13 VGW-141/002/15884/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.04.2018

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §5 Abs2 Z2
WMG §5 Abs3
VwGVG §29 Abs5

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist als Familienangehöriger einer gleichgestellten, rechtmäßig aufhältigen EU-Bürgerin ebenfalls österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt (§ 5 Abs. 2 Z 2 WMG). Dieser Umstand und diese unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleitende Gleichstellung wird auch nicht dadurch vernichtet, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Asylwerber ist. § 5 Abs. 3 WMG kann also nur so verstanden werden, dass der Ausschluss von Asylwerbern nur soweit greift, als der Asylwerber keinen Gleichstellungstatbestand des Abs. 2 erfüllt. Dieses Ergebnis ist auch im Sinne einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation zwingend.

Schlagworte

Mindestsicherung; Gleichstellung; Familienangehöriger; Asylwerber; Bedarfsgemeinschaft; gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation; gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.141.002.15884.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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