Entscheidungsdatum
11.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 2152037-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. März 2017, Zl. "IFA 1117548702 + VZ 160780260", zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. März 2017, Zl. "IFA 1117548702 + VZ 160780260", zu Recht erkannt:
A)
1. Der Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.1. Der Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 3. Juni 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner am 4. Juni 2016 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Fluchtgrund" Folgendes an:
"Mein Vater und meine Mutter sind verstorben. Es gab Probleme in Algerien. Es herrscht dort Terror. Dort gibt es Terroristen, die mehrere Menschen erschossen haben."
Am 3. Februar 2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, bei der er befragt zu seinen Fluchtgründen Folgendes vorbrachte:
"Menschenrechte gibt es in Österreich. Ich liebe Österreich, es ist ein fantastisches Land. Auch die Polizei ist in Ordnung, alles ist super. Ich habe nur etwas gestohlen, deswegen bin ich im Gefängnis, aber ich werde gut behandelt. Ich habe Angst vor Terroristen und ich habe Angst, von den Behörden erschossen zu werden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bei der Erstbefragung auch die Terroristen angegeben habe. Der Fluchtgrund ist genau der aus der Erstbefragung.
"
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. März 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt III lit. a) und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III lit. b). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß "§ 55 Absatz 1 FPG" keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Letztlich gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI) und festgestellt, dass er gemäß "§ 13 Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz" sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat (Spruchpunkt VII).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. März 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch drei Litera a,) und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei Litera b,). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß "§ 55 Absatz 1 FPG" keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Letztlich gemäß "§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs) und festgestellt, dass er gemäß "§ 13 Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz" sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. März 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos und erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Algerien und er bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seit (spätestens) 3. Juni 2016 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf; er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte.
Weiter Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Eine ambulante und stationäre medizinische Versorgung und die erforderlichen Medikamente sind in Algerien erhältlich.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch sowie wegen des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 127, § 129 Abs. 1 Z 1, § 130 Abs. 1 sowie § 224a StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch sowie wegen des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 127,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 130, Absatz eins, sowie Paragraph 224 a, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes nach § 142 Abs. 1 und § 143 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien also mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Zur aktuellen Lage in Algerien werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
"Politische Lage
Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist seit der letzten Verfassungsreform im Jahr 2016 auf zwei Mandate begrenzt (AA 10.2017). Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer