TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/16 W216 2107673-1

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Veröffentlicht am 16.04.2018
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Entscheidungsdatum

16.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W216 2107673-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.10.2013, AZ XXXX , betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2007 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2007, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR 3.787,64 gewährt. Dieser Betrag enthält einen Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 199,35.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.02.2008, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2007 eine Rinderprämie in Höhe von EUR 486,74 gewährt.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.06.2008, AZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2007 eine Rinderprämie in Höhe von EUR 517,90 gewährt.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.09.2008, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 erneut eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.792,25 gewährt. Dieser Betrag enthält einen Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 199,59.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 erneut eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.251,66 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 540,59 ausgesprochen. Dieser Betrag enthält einen Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 171,14.

6. Mit Schreiben vom 21.10.2013 erging die Sachverhaltsdarstellung des Almobmannes und Bewirtschafters XXXX hinsichtlich der Almfutterflächenfeststellung auf der Weideinteressenschaft XXXX . Hierin bezog er sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der einzelnen Vor-Ort-Kontrollen. Er habe die Almfutterflächenfeststellung stets mit größtmöglicher Sorgfalt sowie immer nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

7. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 195,24 festgesetzt und in Anbetracht des bisher gewährten ZBB von EUR 223,45 eine Rückforderung von EUR 28,21 ausgesprochen.

8. Mit Schreiben vom 13.11.2013 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid betreffend ZBB vom 30.10.2013, AZ XXXX , und bezog sich auf die Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters XXXX . In der Beschwerde wurde beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verfügt werden,

3. den Ausspruch, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben wird,

4. jedenfalls die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) im Rahmen seines Parteiengehörs,

5. die Durchführung eines Augenscheines an Ort und Stelle,

6. den Ausspruch über die Alm-Referenzfläche mit einem eigenen Feststellungsbescheid.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Flächen falsch seien. Die beihilfefähigen Flächen seien vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden.

Auch hätte die Behörde eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen vorgenommen und seien bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm Landschaftselemente nicht einberechnet worden. Es gäbe keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund, Referenzparzellen auf Almen hinsichtlich der Eigenberechnung von Landschaftselementen schlechter zu stellen als andere Referenzparzellen. In verfassungskonformer Auslegung wäre § 4 Abs 3 lit d INVEKOS-GIS-VO 2011 daher auch auf Referenzparzellen auf Almen anzuwenden.

Des Weiteren treffe den Beschwerdeführer an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden, da er auf die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen vertraut habe. Zudem sei 2010 die Antragsfläche verringert worden, weil eine Neubildung von Schlägen mit unterschiedlichen NLN- und Überschirmungsstufen erfolgt sei. Auch könne das von der AMA mittels Luftbild festgestellte Ausmaß der Almfutterfläche nicht mit der tatsächlichen Größe übereinstimmen. Diesbezüglich sowie im Rahmen der Digitalisierung liege ein Irrtum der Behörde vor.

Ebenfalls liege ein Irrtum bezüglich der Berechnung von Landschaftselementen und hinsichtlich der Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit von Seiten der Behörde vor. Ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag 2011 sei es zu einer Umstellung des Messsystems gekommen von dem bis dahin geltenden System u.a. mit 30% Schritten zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10%- Schritten. Von 2009 auf 2010 sei daher das Messsystem nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderung des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden im Sinne Art 73 VO 1122/2009, wenn die Behörden falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende.

Zudem sei ab 2010 ein prozentueller NLN-Faktor eingeführt worden, mittels welchem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten ermittelt und dadurch die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer erhoben werden würden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche festgestellt worden sei, als bei früheren amtlichen Erhebungen.

Es treffe den Beschwerdeführer auch keine Schuld an einer falschen Antragstellung, denn die Beantragung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und auf diesen hätte er sich verlassen, da keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorgelegen seien. Diese Bestrafung durch die Anwendung von Kürzungs- und Ausschlussvorschriften stelle einen Verstoß gegen Art 6 EMRK dar. Für den Beschwerdeführer als Auftreiber auf die Alm müsse im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.

Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass ein Beilhilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden könne, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.

Zuletzt wurde ausgeführt, dass die Verjährung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2008 eingetreten sei. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Behörde möge die entsprechenden Schläge sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN-Faktoren in entsprechend aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermitteln.

9. Mit Datum vom 18.06.2014 langte bei der AMA eine "§ 8i MOG Erklärung" des Beschwerdeführers für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2007 ein.

10. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2015, AZ

XXXX , wurde der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Einheitlichen Betriebsprämie 2007 abgewiesen. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2007, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

Mit Bescheid der AMA vom 28.02.2008, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2007 eine Rinderprämie gewährt.

Mittels Abänderungsbescheid der AMA vom 25.06.2008, AZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2007 eine Rinderprämie gewährt.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.09.2008, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 erneut eine Betriebsprämie in Höhe gewährt.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 erneut eine Betriebsprämie in Höhe von EUR gewährt und eine Rückforderung ausgesprochen.

Mit einem weiteren Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) für das Jahr 2007 festgesetzt und gleichzeitig der diesen Betrag übersteigende, im Rahmen einer Direktzahlung für dieses Antragsjahr bereits ausgezahlte Betrag rückgefordert.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2015, AZ XXXX , wurde der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Einheitlichen Betriebsprämie 2007 abgewiesen.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

3.2. Rechtsgrundlagen

Art. 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, lauten auszugsweise:

"Artikel 10

Modulation

(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

-2005: 3 %

-2006: 4 %,

-2007: 5 %,

-2008: 5 %,

-2009: 5 %,

-2010: 5 %,

-2011: 5 %,

-2012: 5 %.

[...]."

"Artikel 12

Zusätzlicher Beihilfebetrag

(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.

Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.

[...]

(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.

[...]."

Art. 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lauten:

"TEIL III

MODULATION

Artikel 77

Berechnungsgrundlage für die Kürzung

Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder -im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen -die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."

"Artikel 79

Zusätzlicher Beihilfebetrag

1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder -im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel

III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen -im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.

Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Entsprechend Art. 10 der VO (EG) Nr. 1782/2003 wurden die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2007, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Art. 77 der VO (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 der VO (EG) Nr. 1782/2003 einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Maßnahmenbescheiden (Einheitliche Betriebsprämie 2007 und Rinderprämie 2007) ersichtlich.

Die im ursprünglichen Bescheid vom 28.12.2007 gewährte Einheitliche Betriebsprämie wurde mit Abänderungsbescheiden vom 30.09.2008 und 28.03.2013 reduziert. Damit änderte sich den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des ZBB auswirkt. Aus diesem Grund erging am 30.10.2013 ein Bescheid, mit dem der ZBB reduziert bzw. angepasst wurde. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe konnten nicht berücksichtigt werden, da sie gegen den jeweiligen Maßnahmenbescheid zu erheben gewesen wären. Im ZBB-Bescheid ist lediglich gesondert über die geänderte Höhe des ZBB-Betrages im jeweiligen Antragsjahr abzusprechen.

Der Beschwerdeführer hat bezüglich des Abänderungsbescheides vom 28.03.2013, AZ XXXX einen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ XXXX , abgewiesen. Dagegen wurde von dem Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. Daher ist der Abänderungsbescheid rechtskräftig geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."

Somit folgt der ZBB zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen, weshalb die vorliegende Beschwerde betreffend ZBB abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen liegt umfangreiche Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs vor (vgl. oben II.3. zu A), insbes. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216, VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164 ). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Abzug, Ausgleichsmaßnahme, Ausgleichszahlung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung,
Bindungswirkung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung, Prämiengewährung, Rechtskraft
der Entscheidung, Rinderprämie, Rückforderung, Verjährung,
Verjährungsfrist, Verschulden, zusätzlicher Beihilfebetrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W216.2107673.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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