TE Bvwg Beschluss 2018/4/17 W227 2171092-1

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Veröffentlicht am 17.04.2018
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Entscheidungsdatum

17.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §78 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W227 2171092/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) vom 17. Jänner 2017, Zl. B/2961/02/16, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 2017, Zl. B/2961/02/16, wies das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der WU Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2016 auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der Fachprüfung (FP) "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" (6 SSt; 18 ECTS) und der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung (PI) "Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens" (1 SSt; 2 ECTS) gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Am 11. April 2018 erließ das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten einen weiteren Bescheid (Zl. B/2961/03/16), in dem sie dem (geänderten) Antrag des Beschwerdeführers vom 11. April 2018 auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" (6 SSt; 18 ECTS) und der PI "Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens" (1 SSt; 2 ECTS) gemäß § 78 Abs. 1 UG stattgab.

4. Am 13. April 2018 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass nun von der materiellen Klaglosstellung des Beschwerdeführers auszugehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A)

1.1. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt.

Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. VwGH 12.08.2010, 2010/10/0087; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084; 24.06.2015, Ra 2015/10/0027; 20.5.2015, Ro 2015/10/0021; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, jeweils m.w.N.).

1.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der FP "Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren" (6 SSt; 18 ECTS) und der PI "Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens" (1 SSt; 2

ECTS).

Diesem Antrag gab das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der WU Wien (nun) mit Bescheid vom 11. April 2018, Zl. B/2961/03/16, statt, weshalb das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist.

1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. EGMR 20.06.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.06.2012, B 155/12; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen, Gegenstandslosigkeit,
Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2171092.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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