TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/18 W201 2011297-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2018
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Entscheidungsdatum

18.04.2018

Norm

ASVG §8 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2
  1. ASVG § 8 heute
  2. ASVG § 8 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 8 gültig von 20.07.2024 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  6. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  7. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  8. ASVG § 8 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  9. ASVG § 8 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  10. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  11. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  12. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  13. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  14. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  15. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  16. ASVG § 8 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  17. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  19. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  20. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  21. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  22. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  23. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  24. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  25. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  26. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  27. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  28. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  29. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  30. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  31. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  33. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  34. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  35. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  36. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  37. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  38. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  40. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  41. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  43. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  44. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  45. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  46. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  47. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  48. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  49. ASVG § 8 gültig von 07.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  50. ASVG § 8 gültig von 01.01.2002 bis 06.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  51. ASVG § 8 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  52. ASVG § 8 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  53. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  54. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  55. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  56. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  57. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  58. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  59. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  60. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  61. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  62. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  63. ASVG § 8 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 8 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  66. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. ASVG § 8 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch

W201 2011297-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid AUVA Landesstelle Wien vom 28.07.2014, XXXX, betreffend Vorschreibung von Pflichtbeiträgen in der Teilunfallversicherung gem. § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid AUVA Landesstelle Wien vom 28.07.2014, römisch 40 , betreffend Vorschreibung von Pflichtbeiträgen in der Teilunfallversicherung gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 28.7.2014 stellte die AUVA (im Folgenden belangte Behörde) gemäß den §§ 409 ff. ASVG (ASVG) fest, dass Herr1. Mit Bescheid vom 28.7.2014 stellte die AUVA (im Folgenden belangte Behörde) gemäß den Paragraphen 409, ff. ASVG (ASVG) fest, dass Herr

XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG unterliege. Er sei daher verpflichtet für den genannten Zeitraum die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgeschriebenen Pflichtbeiträge in der Unfallversicherung zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe es laut Einkommen Steuerbescheid vom 25.10.2013 im Jahr 2012 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in der Höhe von Euro 4988,59 lukriert. Gemäß § 22 EStG würden als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (z.B. für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsrat) angeführt. Demnach würden die Einkünfte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Aufsichtsratstätigkeit als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gelten. Nachdem diese Einkünfte über der versicherungsrelevanten Einkommensgrenze lägen, würden sie durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 in die GSVG Pension-und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG einbezogen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nachdem diese Einkünfte über der Höchstbeitragsgrundlage lägen, sei der Beschwerdeführer von der Beitragszahlung nach dem GSVG ausgenommen. Diese Ausnahme beziehe sich jedoch nicht auf die Unfallversicherungsbeiträge nach dem ASVG.römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer) aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege. Er sei daher verpflichtet für den genannten Zeitraum die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgeschriebenen Pflichtbeiträge in der Unfallversicherung zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe es laut Einkommen Steuerbescheid vom 25.10.2013 im Jahr 2012 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in der Höhe von Euro 4988,59 lukriert. Gemäß Paragraph 22, EStG würden als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (z.B. für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsrat) angeführt. Demnach würden die Einkünfte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Aufsichtsratstätigkeit als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gelten. Nachdem diese Einkünfte über der versicherungsrelevanten Einkommensgrenze lägen, würden sie durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 in die GSVG Pension-und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einbezogen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nachdem diese Einkünfte über der Höchstbeitragsgrundlage lägen, sei der Beschwerdeführer von der Beitragszahlung nach dem GSVG ausgenommen. Diese Ausnahme beziehe sich jedoch nicht auf die Unfallversicherungsbeiträge nach dem ASVG.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.8.2014 fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe als Vorstand der XXXX mit Zustimmung und über Wunsch seines Dienstgebers in der Dienstzeit verschiedene, meist ehrenamtliche Funktionen ausgeübt, darunter auch den Obmann des XXXX und den Präsidenten des XXXX. Als Folge sei er in einige Aufsichtsräte von Gesellschaften, die im Eigentum der XXXX stünden bzw. mit denen Vertriebs Vereinbarungen bestünden entsendet worden. Es sei seitens seines Dienstgebers gestattet gewesen, Sitzungsgelder zu vereinnahmen und direkt zu versteuern. Sämtliche Sitzungen seien in der Dienstzeit im Rahmen von Dienstreisen absolviert worden, so dass der aufrechte Schutz aus der Unfallversicherung aus seinem Dienstverhältnis bestanden habe. Dass es sich bei diesen Tätigkeiten um dienstliche Obliegenheiten gehandelt habe sei auch daraus erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine Aufsichtsrastfunktionen mit seinem Pensionsantritt am 01.07.2014 zurückgelegt habe. Damit handle es sich bei den Aufsichtsratsfunktionen nicht um selbstständige Tätigkeiten.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.8.2014 fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe als Vorstand der römisch 40 mit Zustimmung und über Wunsch seines Dienstgebers in der Dienstzeit verschiedene, meist ehrenamtliche Funktionen ausgeübt, darunter auch den Obmann des römisch 40 und den Präsidenten des römisch 40 . Als Folge sei er in einige Aufsichtsräte von Gesellschaften, die im Eigentum der römisch 40 stünden bzw. mit denen Vertriebs Vereinbarungen bestünden entsendet worden. Es sei seitens seines Dienstgebers gestattet gewesen, Sitzungsgelder zu vereinnahmen und direkt zu versteuern. Sämtliche Sitzungen seien in der Dienstzeit im Rahmen von Dienstreisen absolviert worden, so dass der aufrechte Schutz aus der Unfallversicherung aus seinem Dienstverhältnis bestanden habe. Dass es sich bei diesen Tätigkeiten um dienstliche Obliegenheiten gehandelt habe sei auch daraus erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine Aufsichtsrastfunktionen mit seinem Pensionsantritt am 01.07.2014 zurückgelegt habe. Damit handle es sich bei den Aufsichtsratsfunktionen nicht um selbstständige Tätigkeiten.

3. Mit Schreiben vom 27.08.2014 legte die AUVA die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte im Wesentlichen dazu aus, dass vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben der XXXX vom 14.8.2014 bekräftige den Bescheid darum VA. Der Beschwerdeführer habe seine zahlreichen Funktionen zwar in seiner Dienstzeit ausgeübt, die Aussage, dass sofern ihm in Aufsichtsräten Sitzungsentgelt bezahlt worden sei, er berechtigt gewesen sei, dieses zu vereinnahmen und direkt zu versteuern, bringe jedoch zum Ausdruck, dass es sich bei diesen Einkünften um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handle. Zusätzlich werde im letzten Satz des Schreibens festgestellt, dass andere, selbstständige Erwerbstätigkeiten nicht gestattet gewesen seien, womit klargestellt worden sei, dass die im Schreiben angeführten Tätigkeiten selbstständiger Natur seien. Damit stehe für die belangte Behörde unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 in der Unfallversicherung pflichtversichert gewesen sei.3. Mit Schreiben vom 27.08.2014 legte die AUVA die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte im Wesentlichen dazu aus, dass vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben der römisch 40 vom 14.8.2014 bekräftige den Bescheid darum VA. Der Beschwerdeführer habe seine zahlreichen Funktionen zwar in seiner Dienstzeit ausgeübt, die Aussage, dass sofern ihm in Aufsichtsräten Sitzungsentgelt bezahlt worden sei, er berechtigt gewesen sei, dieses zu vereinnahmen und direkt zu versteuern, bringe jedoch zum Ausdruck, dass es sich bei diesen Einkünften um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handle. Zusätzlich werde im letzten Satz des Schreibens festgestellt, dass andere, selbstständige Erwerbstätigkeiten nicht gestattet gewesen seien, womit klargestellt worden sei, dass die im Schreiben angeführten Tätigkeiten selbstständiger Natur seien. Damit stehe für die belangte Behörde unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 in der Unfallversicherung pflichtversichert gewesen sei.

4. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zugemittelt. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 10.07.2017 eine Stellungnahme ab und führte aus, er habe über Wunsch des XXXX der XXXX zahlreiche Funktionen in der XXXX bekleidet. Er sei jahrelang Obmann der XXXX, einer Interessenvereinigung der XXXX, Obmann des Landesverbandes der XXXX und zuletzt Präsident des XXXX gewesen. Alle diese Tätigkeiten habe er unentgeltlich in seiner Dienstzeit ausgeübt. Er habe einen Dienstwagen benützt und allfällige Parkgebühren seien im Rahmen der Dienstreiseabrechnung erstattet worden. Zusammenfassend ergebe sich daraus, dass seine Aufsichtsratstätigkeiten im Rahmen seines Dienstverhältnisses ausgeübt worden seien und er keine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, die zu einer Pflichtversicherung nach dem GSVG führen würde.4. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zugemittelt. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 10.07.2017 eine Stellungnahme ab und führte aus, er habe über Wunsch des römisch 40 der römisch 40 zahlreiche Funktionen in der römisch 40 bekleidet. Er sei jahrelang Obmann der römisch 40 , einer Interessenvereinigung der römisch 40 , Obmann des Landesverbandes der römisch 40 und zuletzt Präsident des römisch 40 gewesen. Alle diese Tätigkeiten habe er unentgeltlich in seiner Dienstzeit ausgeübt. Er habe einen Dienstwagen benützt und allfällige Parkgebühren seien im Rahmen der Dienstreiseabrechnung erstattet worden. Zusammenfassend ergebe sich daraus, dass seine Aufsichtsratstätigkeiten im Rahmen seines Dienstverhältnisses ausgeübt worden seien und er keine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, die zu einer Pflichtversicherung nach dem GSVG führen würde.

5. Am 09.03.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab ergänzend an, dass der das Jahr 2012 betreffende Einkommensteuerbescheid rechtskräftig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, aufgrund seiner Aufsichtsratsfunktionen für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 Pflichtbeiträge in der Unfallversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu bezahlen.

Dabei bezieht sich die belangte Behörde auf den Einkommensteuerbescheid vom 27.12.2013 betreffend das Veranlagungsjahr 2012, welcher Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Betrag von 4.988,59 ausweist. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer hatte mehrere Aufsichtsratsfunktionen inne, aus denen er Sitzungsgelder erhalten hat. Bei dem im Einkommensteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2012 ausgewiesenen Betrag von 4.988,59 handelt es sich um jene Gelder, die der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in verschiedenen Aufsichtsräten erhalten hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018.

Von besonderer Relevanz sind das durch den Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben der XXXX vom 14.08.2014, der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anstellungsvertrag vom 23.03.2010 sowie der Einkommensteuerbescheid vom 25.10.2013 betreffend das Veranlagungsjahr 2012.Von besonderer Relevanz sind das durch den Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben der römisch 40 vom 14.08.2014, der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anstellungsvertrag vom 23.03.2010 sowie der Einkommensteuerbescheid vom 25.10.2013 betreffend das Veranlagungsjahr 2012.

Aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt sich eindeutig ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit. Dieser Bescheid ist, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, rechtskräftig.

Das Schreiben der XXXX vom 14.08.2014 belegt ebenfalls, dass der Beschwerdeführer berechtigt war, für Aufsichtsratstätigkeiten Sitzungsgeld zu vereinnahmen und dieses direkt zu versteuern. Sowohl in seiner Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, in einige Aufsichtsräte entsendet worden zu sein, wobei diese Tätigkeiten mittels Sitzungsgeldern abgegolten worden seien. Daraus resultiere der im Einkommensteuerbescheid unter der Laufnummer 320 ausgewiesene Betrag.Das Schreiben der römisch 40 vom 14.08.2014 belegt ebenfalls, dass der Beschwerdeführer berechtigt war, für Aufsichtsratstätigkeiten Sitzungsgeld zu vereinnahmen und dieses direkt zu versteuern. Sowohl in seiner Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, in einige Aufsichtsräte entsendet worden zu sein, wobei diese Tätigkeiten mittels Sitzungsgeldern abgegolten worden seien. Daraus resultiere der im Einkommensteuerbescheid unter der Laufnummer 320 ausgewiesene Betrag.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

§ 414 Abs, 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Abs, 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt gegenständlich nicht vor, daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 2 GSVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 lautet samt Überschrift:Paragraph 2, GSVG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, lautet samt Überschrift:

"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG sind alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG oder in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GSVG pflichtversichert sind, in der Unfallversicherung teilversichert.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversichert sind, in der Unfallversicherung teilversichert.

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für seinen Dienstgeber, die XXXX, in mehreren Aufsichtsräten tätig. Für diese Tätigkeit hat er Sitzungsgelder vereinnahmt, die er direkt versteuerte. Bei der Tätigkeit als Aufsichtsrat handelt es sich um eine betriebliche Tätigkeit im Sinne der einkommensteuerlichen Regelungen. Mit dem Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber der privaten Tätigkeit abgegrenzt. [Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG² (2013) § 2 Rz 61]. Die Versicherungspflicht der sogenannten "neuen Selbständigen" soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist in diesem Sinn eine "betriebliche", weil sie sich als Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben darstellt und keinesfalls der Privatsphäre einer Person angehört (VwGH 2000/08/0068 ua.).Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für seinen Dienstgeber, die römisch 40 , in mehreren Aufsichtsräten tätig. Für diese Tätigkeit hat er Sitzungsgelder vereinnahmt, die er direkt versteuerte. Bei der Tätigkeit als Aufsichtsrat handelt es sich um eine betriebliche Tätigkeit im Sinne der einkommensteuerlichen Regelungen. Mit dem Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber der privaten Tätigkeit abgegrenzt. [Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG² (2013) Paragraph 2, Rz 61]. Die Versicherungspflicht der sogenannten "neuen Selbständigen" soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist in diesem Sinn eine "betriebliche", weil sie sich als Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben darstellt und keinesfalls der Privatsphäre einer Person angehört (VwGH 2000/08/0068 ua.).

Nach dem ASRÄG 1997 manifestierte sich eine grundsätzliche Neuorientierung im Bereich der Sozialversicherung. Um alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu erfassen, sollen bei den neu Einzubeziehenden nicht mehr berufsrechtliche Anknüpfungspunkte für die Sozialversicherungspflicht maßgeblich sein, sondern das erzielte Einkommen (EB 886 BlgNR 20.GP).

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) sind Erwerbseinkünfte. Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit nennt der Gesetzgeber jene Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit führen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs.1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Arten hervorgeht, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 2004/08/0257; 2005/08/0139 ua.). Durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (VwGH 2003/08/0231 und 2005/08/0006).Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22, EStG) sind Erwerbseinkünfte. Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit nennt der Gesetzgeber jene Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit führen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Arten hervorgeht, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 2004/08/0257; 2005/08/0139 ua.). Durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtli

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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