RS Vfgh 2018/2/26 E2796/2017

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Veröffentlicht am 26.02.2018
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Index

83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
UVP-G 2000 §3, 3a, §46, Anhang 1
AbfallwirtschaftsG 2002 §37, §38
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Behebung der Genehmigung einer Mengensteigerung der Mitverbrennung von Abfällen ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung infolge grob irriger Rechtsauslegung

Rechtssatz

Das wesentliche Begründungselement des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten besteht in der Annahme, dass der Antrag der einschreitenden Gesellschaft auf Genehmigung einer Mengensteigerung der Mitverbrennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (in jeweils näher genanntem Ausmaß) nur dann als mögliche Änderungsgenehmigung iSd §3a UVP-G 2000 qualifiziert werden könne, wenn bereits ein "UVP-rechtlicher 'Ist-Zustand'" - gemeint wohl eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bzw seinen Vorgängerbestimmungen - vorliege.

Die Anwendung des Änderungsgenehmigungsverfahrens gemäß §3a UVP-G 2000 setzt nicht voraus, dass die betreffende Anlage über eine (Erst-)Genehmigung nach dem UVP-G verfügt. Vielmehr kann auch eine zuvor nach anderen Gesetzen genehmigte Anlage bei Zutreffen der in §3a UVP-G 2000 festgelegten Voraussetzungen diesem Verfahren (erstmals) zu unterziehen sein.

Dies ergibt sich bereits klar aus dem Wortlaut des §3a Abs2 Z1 UVP-G 2000: Dieser Bestimmung zufolge ist für Änderungen "sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführter Vorhaben" dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn "der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt". Es besteht kein Zweifel daran, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Alternativtatbestand "oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird" Fälle miteinschließt, in denen die Anlage (mangels Erreichen des Schwellenwertes) bisher über keine Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz verfügt hat.

Auf Grund dieser grob rechtsirrigen Auslegung beschränkte sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten in der angefochtenen Entscheidung darauf, lediglich das Bestehen und den Umfang des abfallrechtlichen Konsenses der antragstellenden Gesellschaft festzustellen. Gleichwohl unterließ es die erforderlichen sonstigen Ermittlungen zu den in der Beschwerde vorgebrachten Fragen - insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf das gegenständliche Vorhaben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abfallwirtschaft, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Auslegung eines Gesetzes, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2796.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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