TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/10 W169 1425336-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2018
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Entscheidungsdatum

10.04.2018

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W169 1425336-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017, Zl. 620877304-161673631, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017, Zl. 620877304-161673631, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 14.12.2016 wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen."Der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 14.12.2016 wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen.

2. Dem Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV vom 17.01.2017 wird nicht stattgegeben.2. Dem Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV vom 17.01.2017 wird nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 27.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde.1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 27.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2012, Zl. C10 425336-1/2012/4E, als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. U 1591/12-3, abgelehnt.

2. Am 14.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde.2. Am 14.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, Zl. C10 425336-2/2013/2E, als unbegründet abgewiesen.

3. Am 07.01.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Duldung aus Gründen des § 46 a Abs. 1 Z 3 FPG ein, woraufhin ihm mit Gültigkeit vom 15.01.2016 bis 14.01.2017 eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde.3. Am 07.01.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Duldung aus Gründen des Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein, woraufhin ihm mit Gültigkeit vom 15.01.2016 bis 14.01.2017 eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde.

4. Am 14.12.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein.4. Am 14.12.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein.

5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Identitätsdokumente vorzulegen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich seien und nur persönlich vorgenommen werden könnten, umfasse. Dazu gehöre auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt.

6. Am 23.12.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass er zum Nachweis seiner Identität nur die Duldungskarte vorlegen könne. Andere Dokumente zum Nachweis seiner Identität besitze er nicht. Anschließend wurden die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen zu seinem Privat- und Familienleben beantwortet.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung im Parteiengehör keinen Nachweis über seine Identität vorgelegt habe, sondern nur auf die Duldungskarte hingewiesen habe. Eine Duldungskarte sei jedoch kein Identitätsdokument, sondern nur ein Nachweis über seine Verfahrensidentität vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mangels Identitätsnachweises könne ihm daher ein Aufenthaltstitel nicht ausgestellt werden. Da gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und kein neuer Sachverhalt vorliege, werde von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG abgesehen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung im Parteiengehör keinen Nachweis über seine Identität vorgelegt habe, sondern nur auf die Duldungskarte hingewiesen habe. Eine Duldungskarte sei jedoch kein Identitätsdokument, sondern nur ein Nachweis über seine Verfahrensidentität vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mangels Identitätsnachweises könne ihm daher ein Aufenthaltstitel nicht ausgestellt werden. Da gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und kein neuer Sachverhalt vorliege, werde von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG abgesehen.

8. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Einheilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV gestellt. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer erst jetzt von seinen Eltern als Nachweis für seine Identität per Mobiltelefon eine Mitarbeiterkarte aus dem Jahr 2010 mit einem Foto des Beschwerdeführers von seinem früheren Arbeitgeber in Nepal gesendet worden sei. Die Eltern würden dem Beschwerdeführer die Mitarbeiterkarte noch per Post schicken. Sobald diese beim Beschwerdeführer ankomme, könne er die Karte im Original vorlegen. Der Beschwerdeführer habe bisher vergeblich versucht, Identitätsdokumente über seine Eltern in Nepal zu beschaffen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien schon älter und nicht mehr so gesund (Vater 70 Jahre, Mutter 65 Jahre). Erst jetzt habe mit Hilfe seiner Schwester die vorgelegte Mitarbeitskarte beschafft werden können. Die Schwester des Beschwerdeführers lebe in Indien; nur manchmal besuche sie die Eltern in Nepal. Die Mitarbeiterkarte sei dem Beschwerdeführer daher bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zugänglich gewesen. Außer der nun vorgelegten Mitarbeiterkarte verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei Identitätsdokumente. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren Dokumente zum Nachweis seines Fluchtvorbringens vorgelegt, die belegen würden, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers von den Maoisten geplündert worden sei. Dabei seien alle anderen Identitätsdokumente des Beschwerdeführers verloren gegangen. Nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren und auch danach stets denselben Namen angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe niemals versucht, seine Identität zu verschleiern. Er habe im Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt. Unter Zugrundelegung dieser umfassenden Mitwirkung seitens des Beschwerdeführers habe das Bundesamt schließlich auch die Duldung des Beschwerdeführers festgestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Ausschlusskriterien für die Gewährung der Duldung im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden - insbesondere keine Verschleierung der Identität. Angemerkt werde weiters, dass es dem rechtlichen Verständnis des Beschwerdeführers entspreche, dass die Nichtverfügbarkeit eines Identitätsdokuments kein Hindernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG darstelle. Hierfür spreche zum einen der Zweck sowie die Systematik der Bestimmung des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG als solche, im Übrigen auch § 58 AsylG selbst, wenn in Abs. 11 leg.cit ausgeführt werde, dass (nur) dann, wenn der Drittstaatangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkomme, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels einzustellen sei bzw. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei. Über einen derartigen Umstand sei der Drittstaatsangehörige zu informieren.8. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Einheilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, AsylG-DV gestellt. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer erst jetzt von seinen Eltern als Nachweis für seine Identität per Mobiltelefon eine Mitarbeiterkarte aus dem Jahr 2010 mit einem Foto des Beschwerdeführers von seinem früheren Arbeitgeber in Nepal gesendet worden sei. Die Eltern würden dem Beschwerdeführer die Mitarbeiterkarte noch per Post schicken. Sobald diese beim Beschwerdeführer ankomme, könne er die Karte im Original vorlegen. Der Beschwerdeführer habe bisher vergeblich versucht, Identitätsdokumente über seine Eltern in Nepal zu beschaffen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien schon älter und nicht mehr so gesund (Vater 70 Jahre, Mutter 65 Jahre). Erst jetzt habe mit Hilfe seiner Schwester die vorgelegte Mitarbeitskarte beschafft werden können. Die Schwester des Beschwerdeführers lebe in Indien; nur manchmal besuche sie die Eltern in Nepal. Die Mitarbeiterkarte sei dem Beschwerdeführer daher bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zugänglich gewesen. Außer der nun vorgelegten Mitarbeiterkarte verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei Identitätsdokumente. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren Dokumente zum Nachweis seines Fluchtvorbringens vorgelegt, die belegen würden, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers von den Maoisten geplündert worden sei. Dabei seien alle anderen Identitätsdokumente des Beschwerdeführers verloren gegangen. Nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren und auch danach stets denselben Namen angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe niemals versucht, seine Identität zu verschleiern. Er habe im Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt. Unter Zugrundelegung dieser umfassenden Mitwirkung seitens des Beschwerdeführers habe das Bundesamt schließlich auch die Duldung des Beschwerdeführers festgestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Ausschlusskriterien für die Gewährung der Duldung im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden - insbesondere keine Verschleierung der Identität. Angemerkt werde weiters, dass es dem rechtlichen Verständnis des Beschwerdeführers entspreche, dass die Nichtverfügbarkeit eines Identitätsdokuments kein Hindernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG darstelle. Hierfür spreche zum einen der Zweck sowie die Systematik der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als solche, im Übrigen auch Paragraph 58, AsylG selbst, wenn in Absatz 11, leg.cit ausgeführt werde, dass (nur) dann, wenn der Drittstaatangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkomme, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels einzustellen sei bzw. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei. Über einen derartigen Umstand sei der Drittstaatsangehörige zu informieren.

Hinsichtlich des Antrags auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV wurde ausgeführt, dass, wie vorhin bereits angegeben, das Haus der Familie von Maoisten geplündert worden sei und dabei, außer der nun vorgelegten Mitarbeiterkarte, alle anderen Identitätsdokumente des Beschwerdeführers verloren gegangen seien. Es werde daher beantragt, die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Identitätsnachweises durch ein gültiges Reisedokument zuzulassen.Hinsichtlich des Antrags auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV wurde ausgeführt, dass, wie vorhin bereits angegeben, das Haus der Familie von Maoisten geplündert worden sei und dabei, außer der nun vorgelegten Mitarbeiterkarte, alle anderen Identitätsdokumente des Beschwerdeführers verloren gegangen seien. Es werde daher beantragt, die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Identitätsnachweises durch ein gültiges Reisedokument zuzulassen.

9. Am 30.01.2017 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Original der Mitarbeiterkarte des Beschwerdeführers sowie der Originalbriefumschlag ein.

10. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2017 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 27.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2012 als unbegründet abgewiesen.

Am 14.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013 als unbegründet abgewiesen.

Am 07.01.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Duldung aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ein. Mit Gültigkeit vom 15.01.2016 bis 14.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Karte für Geduldete ausgestellt.Am 07.01.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Duldung aus Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein. Mit Gültigkeit vom 15.01.2016 bis 14.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Karte für Geduldete ausgestellt.

Am 14.12.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Am 14.12.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Der Beschwerdeführer brachte keine Identitätsdokumente in Vorlage und kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und den Gerichtsakten des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

§ 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 46a FPG lautet:Paragraph 46 a, FPG lautet:

"(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."

Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV idgF sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg cit - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV idgF sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg cit - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Nach Abs. 2 leg cit hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen.Nach Absatz 2, leg cit hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen.

Gemäß § 54 Abs. 4 AsylG legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 leg cit durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.Gemäß Paragraph 54, Absatz 4, AsylG legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg cit durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

Nach der Offizialmaxime darf eine Behörde sich nicht mit einer scheinbaren oder formalen Wahrheit begnügen, sondern hat aus eigenem die materielle Wahrheit zu erforschen. Dies bedeutet in casu, dass die Behörde sich insbesondere dann nicht mit bloßen nicht weiter nachgewiesenen Behauptungen als Erkenntnisquelle hinsichtlich des tatsächlichen Namens und Vornamens und Geburtsdatums begnügen und diese einem Lichtbild zuordnen darf, wenn sie selbst darüber eine Urkunde auszustellen hat, deren Zweck sein soll, die tatsächliche Identität einer Person gegenüber Dritten nachzuweisen.

Vielmehr hat die Behörde die tatsächliche (und einzige) Identität (Zuordnung von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und anderer Daten zu einem Lichtbild und damit zu der abgebildeten natürlichen Person, welche deren Unverwechselbarkeit sicherzustellen hat) des Beschwerdeführers zu ermitteln und zu überprüfen, dies insbesondere anhand von Dokumenten, welche diesem sein Herkunftsstaat bereits ausgestellt hat oder noch auszustellen hätte.

Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehelenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich. Die Mitwirkungspflicht endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der Beschwerdeführer, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird.

(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht, E12. zu § 58 AsylG 2005)(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht, E12. zu Paragraph 58, AsylG 2005)

Ein Antrag gemäß § 57 kann unter anderem als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG im erforderlichen Ausmaß nicht nachkommt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht, K6. zu § 57 AsylG 2005).Ein Antrag gemäß Paragraph 57, kann unter anderem als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG im erforderlichen Ausmaß nicht nachkommt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht, K6. zu Paragraph 57, AsylG 2005).

Bei Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 können die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 mit den materiellen Voraussetzungen für die Titelerteilung zusammenfallen. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verlangt nämlich unter anderem, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46 a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46 a Abs. 1 Z 3 weiterhin vor - ist also die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich -, so wird einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben sein, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Das bedeutet, dass ein (mit einem Heilungsantrag verbundener) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in aller Regel nicht gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46 a Abs. 1 Z 3 FPG weiterhin vorliegen. Aus der Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte ist nicht zwingend zu schließen, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 "weiterhin vorliegen". Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht entgegen:Bei Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 können die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 mit den materiellen Voraussetzungen für die Titelerteilung zusammenfallen. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verlangt nämlich unter anderem, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer 3, weiterhin vor - ist also die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich -, so wird einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben sein, wenn die vom Fremden nicht zu vertretende

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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