Entscheidungsdatum
11.04.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W119 2106098-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. 3. 2015, Zl. 821 872 405-1600596, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. 2. 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. 3. 2015, Zl. 821 872 405-1600596, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. 2. 2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF iVm § 81 Abs. 36 NAG idgF iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 sowie § 10 Abs. 2 Z 3 und 5 Integrationsgesetz idgF wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sowie Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 Integrationsgesetz idgF wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 27. 12. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie wurde am selben Tag im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und gab zunächst an, die Grund- und die Berufsschule besucht zu haben. Sie habe den Beruf einer Krankenschwester erlernt. Sie sei verwitwet und Mutter zweier Kinder. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass sie vor ihrer Eheschließung eine Lebensgemeinschaft mit einem gewalttätigen Mann geführt habe, der sich auch wegen solcher Gewalthandlungen im Gefängnis befunden habe. Nach seiner Entlassung habe er ihren Ehemann so schwer verletzt, dass dieser nach einem Jahr gestorben sei. Er sei in weiterer Folge auch ihr und ihren Kindern gegenüber gewalttätig gewesen. Trotz mehrerer Anzeigen bei der Polizei habe er sein Verhalten fortgesetzt. Deshalb habe sie keine andere Möglichkeit gesehen, als das Land zu verlassen.
Am 23. 10. 2013 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dort führte sie aus, dass sie von 1987 bis 1989 einen Lebensgefährten gehabt habe, der sehr aggressiv und gewalttätig gewesen sei. Zudem sei er Alkoholiker gewesen. 1989 habe er einen Freund so schwer verletzt, dass er eine Haftstrafe habe verbüßen müssen. 1990 habe sie den Vater ihrer Kinder kennengelernt, mit dem sie eine Tochter und einen Sohn habe. 1997 habe ihr früherer Lebensgefährte sie wiederum gefunden und begonnen sie unter Druck zu setzen. 1998 sei ihr nunmehriger Lebensgefährte von ihrem ehemaligen Partner so schwer verletzt worden, dass er danach gestorben sei. Ihr früherer Partner sei daraufhin wieder verurteilt worden. 2003 sei er aus der Haft entlassen worden. Danach habe er sie wieder bedroht, sodass sie das Land verlassen habe. Er sei etwa drei bis viermal monatlich in ihre Wohnung gekommen. Er habe erst mit Unterstützung der Polizei die Wohnung verlassen. Er sei sehr oft von den Polizeibehörden mitgenommen worden.
Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom 9. 12. 2013 Unterlagen zu ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit sowie ihre mongolische Geburtsurkunde vor.
Mit Schreiben vom 12. 8. 2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine Anfrage an die Staatendokumentation. Darin wurde ersucht zu erheben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich bis Dezember 2012 an der von ihr genannten Adresse gewohnt habe, woran der Vater der Kinder der Beschwerdeführerin gestorben sei, ob der früherer Lebensgefährte der Beschwerdeführerin tatsächlich im Dezember 1999 zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei und ob dieser nach dem Jahr 2003 noch des Öfteren von der Polizei festgenommen worden sei, weil er die Beschwerdeführerin bedroht habe.
In der Anfragebeantwortung wurde mitgeteilt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin die von ihr angeführte Adresse bestätigt habe. Es habe jedoch von den beiden Kindern der Beschwerdeführerin keine Informationen zu den von der Beschwerdeführerin angeführten Straftaten ihres ehemaligen Lebensgefährten gegeben. Es sei deutlich hervorgekommen, dass eine Informationsweitergabe unerwünscht sei.
Die Beschwerdeführerin wurde am 17. 3. 2015 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass ihr Adoptivbruder in Österreich lebe. Sie habe telefonischen Kontakt zu ihm. Sie besuche einen Deutschkurs und habe telefonischen Kontakt zu ihren in der Mongolei lebenden Kindern.
Auf die Frage, wann ihr früherer Partner den Vater ihrer Kinder verletzt habe, gab sie an, dass dies am 3. 12. 1998 oder am 8. 12. 1998 geschehen sei. Auf Vorhalt, dass sie anlässlich ihrer Befragung am 23. 10. 2013 angeführt habe, dies sei am 28. 12. 1998 passiert, gab sie an, dass sich der Vorfall vor dem Jahreswechsel am 28. 12. 1998 ereignet habe. Auf die Frage, ob es eine Verurteilung gegeben habe, gab sie an, dass ihr früherer Partner zu einer 7-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Er sei im Jahr 2005 aus der Haft entlassen worden. Auf Vorhalt, dass sie in ihrer Einvernahme am 23. 10. 2013 angegeben habe, dass er im Jahr 2003 entlassen worden sei, erklärte sie, dass er auf jeden Fall verurteilt worden sei. Es sei ihr im Oktober 2013 psychisch nicht gut gegangen.
Die Beschwerdeführerin legte die Sterbeurkunde ihres Lebensgefährten vor. Weiters gab sie an, dass ihre Tochter vermutlich deshalb keine Angaben über ihren früheren Partner gemacht habe, weil sie Angst vor ihm gehabt habe.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19. 3. 2015, Zl 821 872 405-1600596, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19. 3. 2015, Zl 821 872 405-1600596, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine persönliche Verfolgung entnommen habe werden können. Dem Vorbringen fehle es an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine persönliche Verfolgung entnommen habe werden können. Dem Vorbringen fehle es an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen.
Zudem hege das Bundesamt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, weil sich in ihren Einvernahmen Widersprüche ergeben hätten. So habe sie am 27. 12. 2012 angegeben, dass ihr Ex-Lebensgefährte im Jahr 2004 aus der Haft entlassen worden sei, während sie am 23. 10. 2013 ausgesagt habe, seine Freilassung wäre im Jahr 2003 erfolgt. Bei der am 17. 3. 2015 durchgeführten Einvernahme habe sie angeführt, die Haft habe bis zum Jahr 2005 angedauert. Auf Vorhalt, dass sie widersprüchliche Angaben getätigt habe, gab sie an, dass es ihr am 23. 10. 2013 psychisch nicht gut gegangen sei.
Damit sei die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Bedrohung nicht glaubhaft. Hätte sich dies nämlich tatsächlich zugetragen, sei es nicht nachvollziehbar, warum sie ihre Kinder in der Mongolei zurückgelassen habe. Ebenso wenig sei es nachvollziehbar, warum die Kinder der Beschwerdeführerin anlässlich der vom Bundesamt beauftragten Erhebungen die Angaben ihrer Mutter nicht bestätigt oder dazu keine Angaben hätten machen wollen.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage darlegten, um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art 3 EMRK darzustellen. Weiters handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge arbeitsfähige Frau, bei der die Teilnahme am Arbeitsleben vorausgesetzt werden könne. Es gebe für Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen seien, auch Schutzeinrichtungen.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage darlegten, um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darzustellen. Weiters handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge arbeitsfähige Frau, bei der die Teilnahme am Arbeitsleben vorausgesetzt werden könne. Es gebe für Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen seien, auch Schutzeinrichtungen.
Zu Spruchpunkt III erwog das Bundesamt, dass bei der Beschwerdeführerin kein Familienleben in Österreich bestehe. Zu ihrem im Bundesgebiet existierenden Privatleben sei auszuführen, dass sie sich seit Dezember 2012 in Österreich befinde und einen Deutschkurs besuche. Wenngleich eine Rückkehrentscheidung eine drohende Verletzung ihres Privatlebens darstelle, falle dennoch die nach Art 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Da keine Umstände im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG vorliegen würden, sei ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig.Zu Spruchpunkt römisch drei erwog das Bundesamt, dass bei der Beschwerdeführerin kein Familienleben in Österreich bestehe. Zu ihrem im Bundesgebiet existierenden Privatleben sei auszuführen, dass sie sich seit Dezember 2012 in Österreich befinde und einen Deutschkurs besuche. Wenngleich eine Rückkehrentscheidung eine drohende Verletzung ihres Privatlebens darstelle, falle dennoch die nach Artikel 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Da keine Umstände im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG vorliegen würden, sei ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig.
Mangels Feststellbarkeit von Gründen im Sinne des § 55 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der RückkehrentscheidungMangels Feststellbarkeit von Gründen im Sinne des Paragraph 55, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung
Mit Verfahrensanordnung vom 08.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. 4. 2015 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass häusliche Gewalt in der Mongolei ein häufiges Problem sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, sei die Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden in Bezug auf häusliche Gewalt keinesfalls immer gegeben.
Zudem halte sich die Beschwerdeführerin seit Dezember 2012 in Österreich auf und versuche die deutsche Sprache zu erlernen. Auch verfüge sie über österreichische Freunde. Die erlassene Ausweisung stelle daher einen unzweifelhaften Eingriff in das schützenswerte Privatleben der Beschwerdeführerin dar.
Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Schriftsatz vom 8. 11. 2017 wurden die Heiratsurkunde sowie die von ihr angestrebte Nostrifikation gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegesetz übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 23. 11. 2017 wurden Unterlagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin vorgelegt, die seine Pflegebedürftigkeit dokumentieren.
Am 04.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin gab eingangs an, über ihre im bisherigen Verfahren getätigten Fluchtgründe nicht mehr sprechen zu wollen. Weiters führte sie aus, ihren nunmehrigen Ehemann im Juli 2013 kennengelernt zu haben. Am 12. 5. 2017 habe sie ihn geehelicht. Da ihr Ehemann pflegebedürftig sei, müsse sie ihn in dieser Hinsicht unterstützen. Sie profitiere auch durch ihre erlernte Tätigkeit als Krankenschwester. Sie habe einen in Österreich lebenden Ziehbruder. Ihre Tochter lebe ebenso in Österreich, die sie häufig treffe. Falls ihr ein Aufenthaltstitel zukomme, wolle sie ihren Beruf als Krankenschwester wieder ausüben. Sie besuche Deutschkurse und wolle auch mit einem Computerkurs beginnen.
Am Ende der Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in der Mongolei übergeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und ist buddhistischen Glaubens. Sie ist in der Stadt XXXX geboren. Sie besuchte die Grundschule und im Anschluss daran eine berufsbildende Schule. Sie erlernte den Beruf einer Krankenschwester, den sie auch in der Stadt Ulaanbaator ausübte. Von 1987 bis 1989 führte sie eine Lebensgemeinschaft zu einem gewalttätigen Mann, der einen Freund so schwer verletzte, dass er dafür eine Haftstrafe verbüßen musste. 1990 ging die Beschwerdeführerin eine weitere Beziehung ein. Mit ihrem damaligen Partner hat sie einen Sohn und eine Tochter. Im Jahr 1997 spürte der frühere Lebensgefährte die Beschwerdeführerin auf und bedrohte sie. 1998 wurde der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin von diesem so schwer verletzt, dass er in weiterer Folge gestorben ist. Daraufhin wurde der frühere Lebensgefährte der Beschwerdeführerin neuerlich verurteilt und musste eine Haftstrafe verbüßen. Im Jahr 2003 wurde er aus der Haft entlassen und begann die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wiederum zu bedrohen, indem er in ihrer Wohnung erschien. Die von der Beschwerdeführerin kontaktierten Sicherheitsbehörden nahmen diesen immer wieder fest. Weil die Beschwerdeführerin diese Situation nicht mehr ertragen konnte, verließ sie die Mongolei und stellte am 27. 12. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und ist buddhistischen Glaubens. Sie ist in der Stadt römisch 40 geboren. Sie besuchte die Grundschule und im Anschluss daran eine berufsbildende Schule. Sie erlernte den Beruf einer Krankenschwester, den sie auch in der Stadt Ulaanbaator ausübte. Von 1987 bis 1989 führte sie eine Lebensgemeinschaft zu einem gewalttätigen Mann, der einen Freund so schwer verletzte, dass er dafür eine Haftstrafe verbüßen musste. 1990 ging die Beschwerdeführerin eine weitere Beziehung ein. Mit ihrem damaligen Partner hat sie einen Sohn und eine Tochter. Im Jahr 1997 spürte der frühere Lebensgefährte die Beschwerdeführerin auf und bedrohte sie. 1998 wurde der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin von diesem so schwer verletzt, dass er in weiterer Folge gestorben ist. Daraufhin wurde der frühere Lebensgefährte der Beschwerdeführerin neuerlich verurteilt und musste eine Haftstrafe verbüßen. Im Jahr 2003 wurde er aus der Haft entlassen und begann die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wiederum zu bedrohen, indem er in ihrer Wohnung erschien. Die von der Beschwerdeführerin kontaktierten Sicherheitsbehörden nahmen diesen immer wieder fest. Weil die Beschwerdeführerin diese Situation nicht mehr ertragen konnte, verließ sie die Mongolei und stellte am 27. 12. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Lebensgefährten Opfer häuslicher Gewalt wurde. Die Beschwerdeführerin wandte sich an die mongolischen Sicherheitsbehörden, von denen sie auch effektiven Schutz erhielt.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei einer Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde.
Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Sie ist in einem erwerbsfähigen Alter und war bis zu ihrer Ausreise aus der Mongolei erwerbstätig.
Die Beschwerdeführerin ist seit 12. Mai 2017 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Dieser ist pflegebedürftig und bedarf der Unterstützung der Beschwerdeführerin im alltäglichen Leben. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über kein Sprachzertifikat für die deutsche Sprache, eine Kommunikation ist jedoch möglich. Sie ist auch bemüht, ihre in der Mongolei erworbene Ausbildung zur Krankenschwester in Österreich nostrifizieren zu lassen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Vater zweier Kinder, zu denen die Beschwerdeführerin ein gutes Verhältnis hat.
Mittlerweile ist auch die Tochter der Beschwerdeführerin Österreich aufhältig, der Sohn der Beschwerdeführerin lebt weiterhin in der Mongolei.
Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Mongolei (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13. 1. 2017)
Politische Lage
Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch AA 11.2016a).
Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker Sitzung Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vergleiche auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Par