Entscheidungsdatum
11.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W103 2116792-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015, Zl. 1047453508-140257686, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015, Zl. 1047453508-140257686, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der kumykischen Volksgruppe, stellte am 06.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.12.2014 gab die Beschwerdeführerin zusammenfassend zu Protokoll, sie gehöre der kumykischen Volksgruppe sowie dem moslemischen Glauben an und sei verwitwet. Sie habe sich zwei Jahre zuvor zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat entschlossen und das Land Ende November diesen Jahres schlepperunterstützt verlassen. Zum Grund ihrer Flucht führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter, welche sich seit etwa zwei Jahren in Österreich befände, habe damals Probleme mit dagestanischen Widerstandskämpfern gehabt. Nachdem ihre Tochter Dagestan verlassen hätte, seien immer wieder zwei bewaffnete und maskierte Männer zu ihr nach Hause gekommen, welche wissen hätten wollen, wo sich ihre Tochter befinde; die Beschwerdeführerin sei auch mit dem Umbringen bedroht worden. Sie glaube, dass es sich bei den Männern um Widerstandskämpfer gehandelt hätte. Diese Männer hätten sie auch mehrfach geschlagen. Am 26.11.2014 hätten die Männer sie das letzte Mal aufgesucht, es sei gegen Mitternacht gewesen, als diese hereingestürmt seien und die Beschwerdeführerin mit einer Flüssigkeit, vermutlich Benzin, übergossen hätten. Sie sei sich sicher gewesen, dass sie sie hätten verbrennen wollen. Plötzlich seien sie aber davon gelaufen, da sie vermutlich jemand gesehen hätte. Die Beschwerdeführerin habe solche Angst bekommen, dass sie Dagestan am nächsten Tag verlassen hätte. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben.
Am 02.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zusammenfassend vorbrachte, anlässlich ihrer Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben. Sie sei illegal nach Österreich eingereist; sie besitze einen Inlandspass, welcher sich bei ihrer Tochter befinde, weitere amtliche Dokumente habe sie nicht besessen. In Österreich würden ihre Tochter und ihre Enkeltochter leben, sie lebe mit diesen jedoch in keinem gemeinsamen Haushalt, es fänden aber gegenseitige Besuche statt. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet und stehe in Österreich zu niemandem in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis. In der Russischen Föderation halte sich nach wie vor ihre zweite Tochter auf, zu welcher jedoch kein Kontakt bestünde. In Österreich habe die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache ein wenig erlernt, sie ginge keiner Arbeit nach; sie habe Deutschkurse besucht, auch ihre Enkeltochter helfe ihr beim Erlernen der Sprache. Sie leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, sei jedoch gestresst und nehme aus diesem Grund Medikamente ein. In Dagestan habe sie noch nicht an Stress gelitten. In der Russischen Föderation sei sie nicht vorbestraft, sie habe dort zuerst als Meisterin in einer Fischkonservenfabrik gearbeitet und sei anschließend stellvertretende Leiterin einer Glaserfabrik gewesen.
Zu ihrem Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter sei bereits vor ihr nach Österreich gekommen. Nach deren Ausreise sei die Beschwerdeführerin in den beiden Jahren vor ihrer eigenen Ausreise verhört und misshandelt worden; einmal sei sie mit Benzin übergossen worden. Auf die Frage, von wem sie verfolgt worden wäre, gab die Beschwerdeführerin an, in Dagestan herrsche derzeit ein innerer Krieg, es gebe bei ihnen Wahhabiten mit Bärten. Diese Leute hätten ihre Tochter verfolgt, weshalb die Genannte weggefahren wäre. Zur Beschwerdeführerin seien zwei Leute gekommen; sie wisse nicht, wer diese gewesen seien. Diese seien maskiert gewesen, den Bart habe sie trotzdem erkennen können. Zuletzt habe sie im väterlichen Haus in einem Vorort von XXXX gewohnt. Die Männer seien in ihr Haus eingedrungen und hätten sie geschlagen. Bis heute habe sie Schmerzen am Kopf. Sie hätten sie auch auf die Finger geschlagen. Sie sei befragt worden, wo sich ihre Tochter befände, die Beschwerdeführerin hätte geantwortet, dass sie deren Aufenthaltsort nicht kenne. Sie seien immer nur nachts gekommen und etwa eine Stunde geblieben. Anschließend seien sie davon gelaufen, damit niemand etwas davon höre. Befragt, wie oft diese Männer während der letzten beiden Jahre gekommen wären, antwortete die Beschwerdeführerin, dass dies oft der Fall gewesen wäre. Manchmal seien sie einmal im Monat gekommen, dann wieder zwei Monate nicht und dann wieder monatlich. Sie hätten sie gezwungen, ihr Haus zu verkaufen und das Geld mitgenommen. Sie habe einen Kaufvertrag mit, demzufolge ihr Haus im August 2014 verkauft worden wäre. Auf die Frage, weshalb sie mit dem Verkaufserlös nicht sofort ausgereist wäre, anstatt diesen den Maskierten zu übergeben, erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätte ihnen das Geld gegeben, damit sie sie in Ruhe ließen. Nachgefragt, hätten sie dies jedoch nicht getan. Befragt, welche Verletzungsnarben von den Misshandlungen verblieben wären, antwortete die Beschwerdeführerin, mit der Eisenstange am linken Knöchel geschlagen worden zu sein; das sehe jetzt anders aus. Auch auf das linke Knie sei sie geschlagen worden. Nachgefragt, habe sie von August bis November 2014 weiterhin in ihrem Haus wohnen dürfen, es habe einen separaten Eingang gegeben.Zu ihrem Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter sei bereits vor ihr nach Österreich gekommen. Nach deren Ausreise sei die Beschwerdeführerin in den beiden Jahren vor ihrer eigenen Ausreise verhört und misshandelt worden; einmal sei sie mit Benzin übergossen worden. Auf die Frage, von wem sie verfolgt worden wäre, gab die Beschwerdeführerin an, in Dagestan herrsche derzeit ein innerer Krieg, es gebe bei ihnen Wahhabiten mit Bärten. Diese Leute hätten ihre Tochter verfolgt, weshalb die Genannte weggefahren wäre. Zur Beschwerdeführerin seien zwei Leute gekommen; sie wisse nicht, wer diese gewesen seien. Diese seien maskiert gewesen, den Bart habe sie trotzdem erkennen können. Zuletzt habe sie im väterlichen Haus in einem Vorort von römisch 40 gewohnt. Die Männer seien in ihr Haus eingedrungen und hätten sie geschlagen. Bis heute habe sie Schmerzen am Kopf. Sie hätten sie auch auf die Finger geschlagen. Sie sei befragt worden, wo sich ihre Tochter befände, die Beschwerdeführerin hätte geantwortet, dass sie deren Aufenthaltsort nicht kenne. Sie seien immer nur nachts gekommen und etwa eine Stunde geblieben. Anschließend seien sie davon gelaufen, damit niemand etwas davon höre. Befragt, wie oft diese Männer während der letzten beiden Jahre gekommen wären, antwortete die Beschwerdeführerin, dass dies oft der Fall gewesen wäre. Manchmal seien sie einmal im Monat gekommen, dann wieder zwei Monate nicht und dann wieder monatlich. Sie hätten sie gezwungen, ihr Haus zu verkaufen und das Geld mitgenommen. Sie habe einen Kaufvertrag mit, demzufolge ihr Haus im August 2014 verkauft worden wäre. Auf die Frage, weshalb sie mit dem Verkaufserlös nicht sofort ausgereist wäre, anstatt diesen den Maskierten zu übergeben, erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätte ihnen das Geld gegeben, damit sie sie in Ruhe ließen. Nachgefragt, hätten sie dies jedoch nicht getan. Befragt, welche Verletzungsnarben von den Misshandlungen verblieben wären, antwortete die Beschwerdeführerin, mit der Eisenstange am linken Knöchel geschlagen worden zu sein; das sehe jetzt anders aus. Auch auf das linke Knie sei sie geschlagen worden. Nachgefragt, habe sie von August bis November 2014 weiterhin in ihrem Haus wohnen dürfen, es habe einen separaten Eingang gegeben.
Befragt, wie genau sich der Vorfall mit dem Benzin zugetragen hätte, gab die Beschwerdeführerin an, dies sei der letzte Vorfall gewesen, welcher sich etwa zwei Wochen vor ihrer Abreise ereignet hätte. Sie sei gegen 23 Uhr nach Hause gekommen, habe jedoch unglücklicherweise vergessen, die Haustüre von innen abzuschließen. Niemand habe geklopft. Plötzlich habe jemand die Tür geöffnet und sei eingetreten, ein anderer Mann habe draußen gewartet. Sie habe gedacht, dass diese Leute nicht mehr zu ihr kommen würden. Der Eindringling habe sogar die Maske abgenommen und sie aufgefordert, den Aufenthaltsort ihrer Tochter bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin sei hysterisch geworden und habe geantwortet:
"Ich gab euch all mein Geld! Was wollt ihr noch von mir?" Jener Mann, der im Haus gewesen wäre, habe dem anderen befohlen, den Benzinkanister hineinzubringen, was die zweite Person getan hätte. Dann habe der Mann gelacht, den Kanister geöffnet, und die Beschwerdeführerin mit Benzin übergossen. Dann habe es Lärm auf der Straße gegeben, die Beschwerdeführerin habe männliche Stimmen gehört. Ein Eindringling habe ihre Haustür einen Spalt geöffnet und gemeint, dass sie schnell verschwinden sollten, was sie dann auch getan hätten. Ab diesem Vorfall habe die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrem Haus genächtigt. Zwei Nächte später sei sie ausgezogen und habe sich bei mehreren Nachbarn aufgehalten. Dann sei sie ausgereist. Nachgefragt, habe sie jene Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Die Polizisten hätten sie jedoch nach einer Beschreibung des Gesichts befragt. Sie sei mehrmals bei der Polizei gewesen. Die Polizei fürchte sich vor den Wahhabiten und unternehme nichts gegen diese. Befragt, ob sie von der Polizei eine Bestätigung erhalten hätte, erklärte die Beschwerdeführerin, eine Ladung erhalten zu haben. Auf die Frage, weshalb die Polizei sie hätte laden wollen, wenn diese in der Sache untätig geblieben wäre, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese ihr Fotos gezeigt und sie gefragt hätten, ob auf diesen der Täter abgebildet wäre; sie hätten jedoch nichts gemacht. Befragt, welchen Sinne es hätte machen sollen, dass diese Leute ständig zu ihr gekommen wären, ohne etwas von ihr in Erfahrung zu bringen, erklärte die Beschwerdeführerin, diese Leute hätten versucht, sie als Selbstmordattentäterin anzuwerben. Sie hätten ihr einen Gürtel hingeworfen. Befragt, weshalb sie nicht sogleich mit ihrer Tochter ausgereist wäre, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe gedacht, dass mit der Ausreise ihrer Tochter alles ein Ende haben würde. Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin angesichts der erlittenen Misshandlungen zwei Jahre gewartet hätte, bevor sie ausgereist wäre, meinte diese, sie habe eigentlich nicht wegfahren wollen. Dies seien alle ihre Fluchtgründe. Ergänzend merkte die Beschwerdeführerin an, dass im März oder April 2015 ihr Cousin getötet worden wäre; den Grund hätten die Mörder nicht gesagt; dies hänge mit ihrer Geschichte zusammen. Befragt, woher sie dies wisse, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse das einfach. Ferner sei der Mann ihrer älteren Tochter im Mai 2014 ermordet worden. Befragt, weshalb die andere Tochter nicht sofort mit ihr gekommen wäre, erklärte die Beschwerdeführerin, diese habe das nicht gewollt. Nachgefragt, habe sich die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nie in Haft befunden, sei nie festgenommen worden und habe keine Probleme mit der dortigen Polizei, Behörden oder Gerichten gehabt. Sie sei nie aus religiösen, ethnischen oder politischen Gründen verfolgt worden. Nach ihren Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, niemand werde sie beschützen. Alle Männer würden getötet. Der Beschwerdeführerin wurden im Anschluss dies seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat ausgehändigt. Nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch ihre Unterschrift.
Die Beschwerdeführerin legte den erwähnten Kaufvertrag, ein psychotherapeutisches Begleitschreiben vom 26.08.2015 sowie einen Befundbericht vom 28.08.2015 (Diagnose: mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom), ein Unterstützungsschreiben durch ihren Unterkunftgeber, ihren russischen Pensionsausweis, drei polizeiliche Vorladungen als Zeuge bzw. Geschädigter (Übersetzungen, AS 85 ff) sowie eine Spitalsentlassungsbestätigung (Übersetzung, AS 83) vor (AS 61 bis 79).
2. Mit Bescheid vom 16.10.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.12.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 16.10.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.12.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität, Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit sowie das Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin fest (AS 112) und legte seiner Entscheidung einen Ländervorhalt zur Russischen Föderation zugrunde (AS 113 ff). Nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation (Dagestan) von Wahhabiten bedroht und verfolgt worden wäre, um den Aufenthaltsort ihrer Tochter in Erfahrung zu bringen. Es hätten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden. Die Beschwerdeführerin leide an einer psychischen Beeinträchtigung, doch könne nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat vor diesem Hintergrund einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme. Sie habe in der Russischen Föderation durch ihre dort aufhältige Tochter zumindest eine Verwandte, von der sie im Bedarfsfall Unterstützung erwarten könne. In Österreich seien ihre volljährige Tochter sowie ihre Enkeltochter als Asylwerberinnen aufhältig; es habe nicht festgestellt werden können, dass in Österreich ein schützenswertes Familien- oder Privatleben vorliege.
Beweiswürdigend hat die Behörde im Wesentlichen erwogen (vgl. AS 130 bis 134), die Beschwerdeführerin habe ihre Behauptungen hinsichtlich der Bedrohung durch radikale Wahhabiten nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder konkret glaubhaft machen zu können. Zunächst sei festzuhalten, dass die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin, auf welche sich ihr Fluchtvorbringen beziehe, vor dem Bundesamt nicht glaubhaft vorbringen habe können, in Dagestan tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid sei derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Da der von ihrer Tochter präsentierte Sachverhalt nicht glaubhaft wäre, hätten auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin über ihre Probleme aufgrund der Flucht ihrer Tochter als unglaubhaft eingestuft werden müssen. Deren Vorbringen weise auch weitere Unstimmigkeiten auf. Obwohl sie bereits seit zwei Jahren vor der Ausreise desöfteren von Wahhabiten daheim aufgesucht, bedroht und misshandelt worden wäre, sei die Beschwerdeführerin dennoch bis Ende November 2014 in Dagestan verblieben, bevor sie die Russische Föderation verlassen hätte. Eine solche Vorgehensweise würde bei tatsächlicher, konkreter und individueller Verfolgungsgefahr jeder Logik entbehren und habe daher nicht als schlüssig nachempfunden werden können. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, gemeinsam mit ihrer Tochter aus ihrer Heimat auszureisen, wenn in ihrer Heimatstadt tatsächlich Todesgefahr für die Familie bestanden hätte. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich hätte zwingen lassen sollen, ihr Haus zu verkaufen, um den Wahhabiten den Erlös zu übergeben. Vielmehr hätte es logischen Denkprozessen entsprochen, mit dem Verkaufserlös der bereits nach Österreich gereisten Tochter zu folgen. Ferner habe die Beschwerdeführerin nicht schlüssig erläutern können, welchen Sinn es mache, dass die Verfolger ständig zu ihr kommen und nach dem Aufenthaltsort der Tochter fragen würden. Den radikalen Wahhabiten hätte schnell auffallen müssen, dass diese über die Person der Beschwerdeführerin nicht an die gewünschte Information gelangen würden. Auffällig sei auch gewesen, dass sich eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Heimat aufhalte. Laut Angaben der Beschwerdeführerin habe diese nicht nach Österreich mitreisen wollen. Hätten die Angaben der Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprochen, so wäre zu erwarten, dass die Wahhabiten infolge ihrer Abwesenheit an das nächste Familienmitglied "herantreten" würden. Vielmehr werde durch das Zurückbleiben der zweiten Tochter verdeutlicht, dass die Beschwerdeführerin ein erfundenes Konstrukt präsentiert hätte. Was die von ihr vorgelegten polizeilichen Ladungen für den 26.11.2014 und den 27.11.2014 anbelange, könne diesen lediglich entnommen werden, dass man die Beschwerdeführerin als Geschädigte einvernehmen habe wollen, wofür es vielerlei Ursachen geben könne. Gleiches gelte für die in Vorlage gebrachte Spitalsbestätigung über eine Behandlung von 20.10. bis 10.11.2014. Aus dieser lasse sich nicht zwingend ableiten, dass ihr darin ersichtlicher Gesundheitszustand auf eine von radikalen Wahhabiten ausgehende Verfolgung zurückzuführen wäre. Da der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keine Verfolgung drohe und sie dort Anknüpfungspunkte in Form ihrer Tochter habe, ginge die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführerin auch keine Gefahren drohen würden, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin sei in der Russischen Föderation pensionsberechtigt und seien die diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen gleichermaßen in der Russischen Föderation behandelbar.Beweiswürdigend hat die Behörde im Wesentlichen erwogen vergleiche AS 130 bis 134), die Beschwerdeführerin habe ihre Behauptungen hinsichtlich der Bedrohung durch radikale Wahhabiten nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder konkret glaubhaft machen zu können. Zunächst sei festzuhalten, dass die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin, auf welche sich ihr Fluchtvorbringen beziehe, vor dem Bundesamt nicht glaubhaft vorbringen habe können, in Dagestan tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid sei derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Da der von ihrer Tochter präsentierte Sachverhalt nicht glaubhaft wäre, hätten auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin über ihre Probleme aufgrund der Flucht ihrer Tochter als unglaubhaft eingestuft werden müssen. Deren Vorbringen weise auch weitere Unstimmigkeiten auf. Obwohl sie bereits seit zwei Jahren vor der Ausreise desöfteren von Wahhabiten daheim aufgesucht, bedroht und misshandelt worden wäre, sei die Beschwerdeführerin dennoch bis Ende November 2014 in Dagestan verblieben, bevor sie die Russische Föderation verlassen hätte. Eine solche Vorgehensweise würde bei tatsächlicher, konkreter und individueller Verfolgungsgefahr jeder Logik entbehren und habe daher nicht als schlüssig nachempfunden werden können. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, gemeinsam mit ihrer Tochter aus ihrer Heimat auszureisen, wenn in ihrer Heimatstadt tatsächlich Todesgefahr für die Familie bestanden hätte. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich hätte zwingen lassen sollen, ihr Haus zu verkaufen, um den Wahhabiten den Erlös zu übergeben. Vielmehr hätte es logischen Denkprozessen entsprochen, mit dem Verkaufserlös der bereits nach Österreich gereisten Tochter zu folgen. Ferner habe die Beschwerdeführerin nicht schlüssig erläutern können, welchen Sinn es mache, dass die Verfolger ständig zu ihr kommen und nach dem Aufenthaltsort der Tochter fragen würden. Den radikalen Wahhabiten hätte schnell auffallen müssen, dass diese über die Person der Beschwerdeführerin nicht an die gewünschte Information gelangen würden. Auffällig sei auch gewesen, dass sich eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Heimat aufhalte. Laut Angaben der Beschwerdeführerin habe diese nicht nach Österreich mitreisen wollen. Hätten die Angaben der Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprochen, so wäre zu erwarten, dass die Wahhabiten infolge ihrer Abwesenheit an das nächste Familienmitglied "herantreten" würden. Vielmehr werde durch das Zurückbleiben der zweiten Tochter verdeutlicht, dass die Beschwerdeführerin ein erfundenes Konstrukt präsentiert hätte. Was die von ihr vorgelegten polizeilichen Ladungen für den 26.11.2014 und den 27.11.2014 anbelange, könne diesen lediglich entnommen werden, dass man die Beschwerdeführerin als Geschädigte einvernehmen habe wollen, wofür es vielerlei Ursachen geben könne. Gleiches gelte für die in Vorlage gebrachte Spitalsbestätigung über eine Behandlung von 20.10. bis 10.11.2014. Aus dieser lasse sich nicht zwingend ableiten, dass ihr darin ersichtlicher Gesundheitszustand auf eine von radikalen Wahhabiten ausgehende Verfolgung zurückzuführen wäre. Da der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keine Verfolgung drohe und sie dort Anknüpfungspunkte in Form ihrer Tochter habe, ginge die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführerin auch keine Gefahren drohen würden, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin sei in der Russischen Föderation pensionsberechtigt und seien die diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen gleichermaßen in der Russischen Föderation behandelbar.
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe.
Zu Spruch