Entscheidungsdatum
05.04.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I411 2186699-1 /6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. ALGERIEN (alias Marokko), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. ALGERIEN (alias Marokko), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte unter dem Namen XXXX und der Staatsangehörigkeit Algerien am 06.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der schlechten wirtschaftlichen Lage in seiner Heimat begründete.1. Der Beschwerdeführer stellte unter dem Namen römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Algerien am 06.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der schlechten wirtschaftlichen Lage in seiner Heimat begründete.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.11.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls (teilweise durch Einbruch) gemäß §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten davon Freiheitsstrafe acht Monate, bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.11.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls (teilweise durch Einbruch) gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten davon Freiheitsstrafe acht Monate, bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.11.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.11.2015, XXXX, gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.11.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.11.2015, römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
3. Mit dem Bescheid vom 02.02.2018, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem Bescheid vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 14.02.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und kinderlos, er ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und kinderlos, er ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer stellte am 06.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde bereits rechtskräftig Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2016, Zl. XXXX, hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz negativ entschied.Der Beschwerdeführer stellte am 06.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde bereits rechtskräftig Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2016, Zl. römisch 40 , hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz negativ entschied.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft und verbüßt zurzeit seine Strafhaft in der Justizanstalt Stein.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.11.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls (teilweise durch Einbruch) gemäß §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten davon Freiheitsstrafe acht Monate, bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.11.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls (teilweise durch Einbruch) gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten davon Freiheitsstrafe acht Monate, bedingt auf einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.11.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.11.2015, XXXX, gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.11.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.11.2015, römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
Der Beschwerdeführer hält sich illegal in Österreich auf, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seines Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seine Familie (Eltern und drei Geschwister) ist ebenso in Algerien aufhältig.
Der Beschwerdeführer weist keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen in Österreich auf.
1.2. Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat, der willens und im Stande ist, seine Staatsbürger zu schützen.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie das Zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich und den Speicherauszug der Grundversorgung.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer gab vor den österreichischen Behörden die im Spruch angeführten Identitäten, Geburtsdaten und Herkunftsländer an, legte jedoch keine identitätsbezeugenden Dokumente vor. Von der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien wurde er schließlich als XXXX und Staatsbürger Algeriens identifiziert.Der Beschwerdeführer gab vor den österreichischen Behörden die im Spruch angeführten Identitäten, Geburtsdaten und Herkunftsländer an, legte jedoch keine identitätsbezeugenden Dokumente vor. Von der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien wurde er schließlich als römisch 40 und Staatsbürger Algeriens identifiziert.
Seine strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich und den Urteilen im Beschwerdeakt.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und auch seine Familie noch in Algerien aufhältig ist, leiten sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ab.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Die Feststellung, dass es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, begründet sich in der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den § 57 Asylgesetz 2005 (erster Satz des Spruchpunktes I.):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (erster Satz des Spruchpunktes römisch eins.):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.