Entscheidungsdatum
09.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L506 2102870-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 27.01.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 27.01.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3
und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein bengalischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit einer Frau, von der er angibt, dass diese seine Ehefrau ist, am 22.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 24.10.2013 brachte der Beschwerdeführer als Ausreisegrund vor, dass er seine Frau im Jahr 2009 in Griechenland kennengelernt habe; nachdem sie dort keine Arbeit mehr erhalten hätten, seien sie nach Bangladesch zurückgekehrt und hätten dort heiraten wollen. Die Familien seien gegen eine Heirat gewesen doch sei die Frau damals bereits schwanger gewesen. Zusammen mit den Mullahs im Dorf hätten die Eltern der Frau die Entscheidung der Todesstrafe für den BF und seine Frau getroffen, woraufhin sie nach XXXX zu einem Freund des BF geflüchtet seien und am 05.01.2012 geheiratet hätten; Ende Jänner 2012 habe die Frau des BF ihr Kind verloren; nachdem die Angehörigen ihre Adresse herausgefunden hätten, hätten sie den Ausreiseentschluss gefasst.2. Anlässlich der Erstbefragung am 24.10.2013 brachte der Beschwerdeführer als Ausreisegrund vor, dass er seine Frau im Jahr 2009 in Griechenland kennengelernt habe; nachdem sie dort keine Arbeit mehr erhalten hätten, seien sie nach Bangladesch zurückgekehrt und hätten dort heiraten wollen. Die Familien seien gegen eine Heirat gewesen doch sei die Frau damals bereits schwanger gewesen. Zusammen mit den Mullahs im Dorf hätten die Eltern der Frau die Entscheidung der Todesstrafe für den BF und seine Frau getroffen, woraufhin sie nach römisch 40 zu einem Freund des BF geflüchtet seien und am 05.01.2012 geheiratet hätten; Ende Jänner 2012 habe die Frau des BF ihr Kind verloren; nachdem die Angehörigen ihre Adresse herausgefunden hätten, hätten sie den Ausreiseentschluss gefasst.
Im Rückkehrfall habe der BF Angst um sein Leben.
3. Am 16.01.2014 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA und erklärte dieser zu seinen Ausreisegründen, er habe seine Frau, welche er im Jahr 2009 in Griechenland kennengelernt habe, nach ihrer Rückkehr nach Bangladesch heiraten wollen, jedoch seien die Eltern gegen die Eheschließung gewesen. Nachdem seine Frau im November 2011 schwanger geworden sei, sei diese von ihren Eltern geschlagen worden; am 10. oder 15. Dezember sei die Frau des BF von ihren Eltern und ihrem Bruder derart geschlagen worden, dass ihre Stirn geschwollen und sichtbare Wunden auf den Ellenbögen und den Knieen feststelbar gewesen seien; der BF habe die Fau abgeholt und zu einer Cousine gebracht, wo die Frau des BF auch von einem Arzt versorgt worden sei. Die Mullahs hätten davon erfahren und sei der BF Mitglied der Partei Shibir gewesen, gegen welche die regierende Partei sei. Die Parteimitglieder der Regierungspartei und die Mullahs des Dorfes seien gegen den BF aktiv geworden. Am 30. Dezember habe ein Dorfgericht (Salish) stattgefunden und sei am 31. Dezember die Kundmachung erfolgt. Im Koran stehe, dass der Beschuldigte mit 100 Peitschenschlägen und mit Steinigung zu bestrafen sei.
Am 2. Jänner sei er dann mit seiner Frau nach XXXX gefahren, wo sie bei drei Freunden unterkommen hätten können. Am 5. Jänner hätten sie die Ehe geschlossen, um der Strafe zu entgehen. Am 6. Jänner sei die Strafvollziehung und Steinigung bekanntgegeben worden. Der BF habe daraufhin alle ihm bekannten Dorfbewohner angerufen und diesen die Eheschließung mitgeteilt und die Eheschließungsbestätigung an den Vater gefaxt. Von der Strafe sei trotzdem nicht abgesehen worden. Sein Vater sei in einem Brief aufgefordert worden, den BF zu verstoßen und zu enterben. In einem Brief des Gemeinderates sei die Aufforderung an die Dorfbewohner ergangen, den BF zu stellen, wofür eine Belohnung in der Höhe von 50.000 Dhaka ausgesetzt worden sei. Der Vater sei von der Gesellschaft verstoßen worden, weil er den BF nicht enterbt habe.Am 2. Jänner sei er dann mit seiner Frau nach römisch 40 gefahren, wo sie bei drei Freunden unterkommen hätten können. Am 5. Jänner hätten sie die Ehe geschlossen, um der Strafe zu entgehen. Am 6. Jänner sei die Strafvollziehung und Steinigung bekanntgegeben worden. Der BF habe daraufhin alle ihm bekannten Dorfbewohner angerufen und diesen die Eheschließung mitgeteilt und die Eheschließungsbestätigung an den Vater gefaxt. Von der Strafe sei trotzdem nicht abgesehen worden. Sein Vater sei in einem Brief aufgefordert worden, den BF zu verstoßen und zu enterben. In einem Brief des Gemeinderates sei die Aufforderung an die Dorfbewohner ergangen, den BF zu stellen, wofür eine Belohnung in der Höhe von 50.000 Dhaka ausgesetzt worden sei. Der Vater sei von der Gesellschaft verstoßen worden, weil er den BF nicht enterbt habe.
Die Strafe der Mullahs sei nur über den BF verhängt worden.
In XXXX sei die Frau des BF während seiner Abwesenheit von ihrem Bruder, einem Freund und zwei Mullahs aufgesucht worden und sei von diesen geschlagen worden. Der BF habe seine Frau ärztlich versorgen lassen und hätten sie sich zu einem Freund und dessen Familie begeben. 5 bis 6 Tage nach dem Vorfall habe die Frau das Kind verloren.In römisch 40 sei die Frau des BF während seiner Abwesenheit von ihrem Bruder, einem Freund und zwei Mullahs aufgesucht worden und sei von diesen geschlagen worden. Der BF habe seine Frau ärztlich versorgen lassen und hätten sie sich zu einem Freund und dessen Familie begeben. 5 bis 6 Tage nach dem Vorfall habe die Frau das Kind verloren.
Er habe die Angelegenheit auch bei der Polizei anzeigen wollen, doch habe diese über Veranlassung der Awami League keine Anzeige entgegengenommen.
Zur Parteizugehörigkeit fürte der BF aus, nur Sympathisant gewesen zu sein, jedoch nicht viel über diese zu wissen. In weiterer Folge erklärte er, er sei doch Mitglied, aber kein Funktionär gewesen; nach seiner Rückkehr aus Griechenland sei er zum Generalsekretär gemacht worden, er sei jedoch nicht in dieser Funktion tätig gewesen; er habe Demonstrationsteilnehmern etwas Geld gegeben und auch selbst an einigen Demos teilgenommen.
Der BF legte Bestätigungen der Bangladesh Islami Chatra Shibir vom 5.8.2013, jew. ein Schreiben des Amtes des Gemeindeverbandes XXXX Nr. 6 vom 31.12.2012, vom 07.01.2012, vom 10.02.2012 und vom 24.02.2012 in Kopie vor, welche einer Übersetzung zugeführt wurden.Der BF legte Bestätigungen der Bangladesh Islami Chatra Shibir vom 5.8.2013, jew. ein Schreiben des Amtes des Gemeindeverbandes römisch 40 Nr. 6 vom 31.12.2012, vom 07.01.2012, vom 10.02.2012 und vom 24.02.2012 in Kopie vor, welche einer Übersetzung zugeführt wurden.
4. Am 03.06.2014 sowie am 19.08.2014 wurden medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht, wonach der BF an Diabetes mellitus und Hypertriglyceridämie, Krankheiten, welche vor allem auf Bewegungsmangel zurückzuführen seien, leide.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität des BF, der Staatsangehöriger von Bangladesch sei, nicht feststehe, der BF mit XXXX, die sich ebenfalls im Asylverfahren befinde, verheiratet sei und die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig seien und könne nicht festgestellt werden, dass dieser einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei oder aktuell sei.Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität des BF, der Staatsangehöriger von Bangladesch sei, nicht feststehe, der BF mit römisch 40 , die sich ebenfalls im Asylverfahren befinde, verheiratet sei und die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig seien und könne nicht festgestellt werden, dass dieser einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei oder aktuell sei.
Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass die Identität des BF aufgrund fehlender unbedenklicher Urkunden nicht habe festgestellt werden können.
Zu den angegebenen Ausreisegründen wurde festgehalten, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF unglaubwürdig sei, da sich darin einige Widersprüche befinden, das Vorbringen allgemein vage und unplausibel sei, weshalb nicht von der Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen sei.
Widersprüchlich sei das Vorbringen des BF vor allem deshalb, da dieser in der Erstbefragung angegeben habe, dass die Todesstrafe über den BF und seine Ehegattin verhängt worden sei, wohingegen er bei der Einvernahme diesbezüglich befragt dezidiert angegeben habe, dass nur er von der Todesstrafe bedroht sei. Auch die Gattin des BF habe den Sachverhalt widersprüchlich dargestellt, indem sie in ihrem Verfahren in der Einvernahme angegeben habe, dass lediglich gegen ihn die Todesstrafe verhängt worden sei, wohingegen in der Erstbefragung von dieser angegeben worden sei, dass auch gegen sie selbst die Todesstrafe verhängt worden sei.
Widersprüchlich sei das Vorbringen des BF auch, wenn er einerseits in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, dass seine Frau in der Wohnung anwesend gewesen sei, als diese von ihrem Bruder, den Mullahs und Freunden aufgesucht worden sei, während er andererseits in der Einvernahme angegeben habe, dass die Frau die Mullahs und den Bruder in die Wohnung gelassen habe und in der Folge von diesen geschlagen worden sei.
Aufgrund der genannten gravierenden Widersprüche sei dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Ferner scheine es nicht plausibel, dass der Bruder der Frau des BF deren Aufenthaltsort in XXXX ausfindig habe machen können; die Antwort des BF sei unzureichend gewesen; aufgrund dessen, dass XXXX eine Stadt mit über 6 Millionen Einwohnern sei, könne jedoch ausgeschlossen werden, dass dort Personen ausfindig gemacht werden können; der BF habe keine Anhaltspunkte diesbezüglich angegeben, sodass es unglaubwürdig sei, dass der Bruder den Aufenthaltsort habe eruieren können. Dass der BF in diesem Zusammenhang kein exaktes Datum habe nennen können, sei ebenfalls nicht nachzuvollziehen, zumal es sich um ein einschneidendes Ereignis gehandelt habe und der BF in anderen Zusammenhängen sehr wohl exakte Daten habe nennen können.Ferner scheine es nicht plausibel, dass der Bruder der Frau des BF deren Aufenthaltsort in römisch 40 ausfindig habe machen können; die Antwort des BF sei unzureichend gewesen; aufgrund dessen, dass römisch 40 eine Stadt mit über 6 Millionen Einwohnern sei, könne jedoch ausgeschlossen werden, dass dort Personen ausfindig gemacht werden können; der BF habe keine Anhaltspunkte diesbezüglich angegeben, sodass es unglaubwürdig sei, dass der Bruder den Aufenthaltsort habe eruieren können. Dass der BF in diesem Zusammenhang kein exaktes Datum habe nennen können, sei ebenfalls nicht nachzuvollziehen, zumal es sich um ein einschneidendes Ereignis gehandelt habe und der BF in anderen Zusammenhängen sehr wohl exakte Daten habe nennen können.
Der BF habe auch keinen konkreten Grund dafür angeben können, warum ihre Eltern die Eheschließung verweigert hätten.
Was die angegebene politische Tätigkeit des BF betreffen, so habe dieser in der Erstbefragung keine solche erwähnt; der BF sei anlässlich der Einvernahme zu seiner politischen Tätigkeit und zu Wissen bezüglich der Partei befragt worden, wozu der BF angegeben habe, lediglich Sympathisant gewesen zu sein und nicht viel über die Partei zu wissen. In der weiteren Befragung änderte der BF seine Angaben und erklärte, doch Mitglied gewesen zu sein; nach Vorhalt des Widerspruchs habe der BF schließlich erklärt, Sympathisant gewesen zu sein und habe eine weitere Partei ins Treffen geführt, bei welcher er nach seiner Rückkehr aus Griechenland Generalsekretär geworden, in dieser Funktion aber nicht tätig gewesen sei. Aufgrund der divergierenden Angaben sei einmal mehr von einem konstruierten Vorbringen des BF auszugehen, hätte der BF doch andernfalls schon anlässlich der Erstbefragung konkrete Verbindungen zu einer Partei genannt.
Hinsichtlich der vorgelegten Schriftstücke wurde ausgeführt, dass im Lichte der bisherigen Ausführungen und der Tatsache, dass der BF diese lediglich in Kopie vorgelegt hatte, diesen keine Aussagekraft zukomme.
Ferner sei aus den länderkundlichen Feststellungen ersichtlich, dass es in Bangladesch ein Leichtes sei, an Dokumente zu gelangen, zumal grundsätzlich alle Arten von Dokumenten gefälscht werden würden und es landesweit üblich sei, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, da es als Pflicht angesehen werde, Leute, die in ein reiches Land ausreisen wollen, zu unterstützen.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die BF keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 06.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 06.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 25.02.2015 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge
-) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde gänzlich zu beheben und der BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen;
-) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen
-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt werde;-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt werde;
-) feststellen, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen und der BF gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von amts wegen erteilen-) feststellen, dass die gem. Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen und der BF gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von amts wegen erteilen
-) in eventu möge die Rechtsmittelbehörde feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und ihr eine solche von amts wegen erteilen-) in eventu möge die Rechtsmittelbehörde feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG vorliegen und ihr eine solche von amts wegen erteilen
-) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.
Vorerst wurde die mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes moniert; die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen und den im behördlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und werde auf S 14 des Bescheides angeführt, dass keine Beweismittel in Vorlage gebracht worden seien.
Der BF habe jedoch Unterlagen in Vorlage gebracht (beglaubigte Geburtsurkunde, griechische Identitätskarte, Brief des Gemeindeamtes an den Vater des BF, in dem er aufgefordert wird, seinen Sohn zu enterben, öffentliche Kopfgeldbelohnung über 50.000 Dhakar ausgesetzt auf den BF, öffentliche Kundmachung des Gemeindeamtes, dass der Vater des BF von gesellschaftlichen Ereignissen auszuschließen sei).
Die Behörde habe sich nicht mit dem konkreten Vorbringen des BF auseinandergesetzt und die Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat nicht geprüft, obwohl der BF erklärt habe, Anzeige erstatten haben zu wollen, jedoch von der Polizei wieder weggeschickt worden zu sein.
Auch habe die Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, da sie weder das Beweisergebnis noch die Beweisquelle bekanntgegeben habe; hinsichtlich des Parteiengehörs sei auch eine angemessene Frist einzuräumen; ebensowenig seien dem BF die länderkundlichen Feststellungen zur Kenntnis gebracht und eine diesbezügliche Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt worden. Auch hätte die Behörde Informationen hinsichtlich arrangierter Ehen, vorehelichem Geschlechtsverkehr, Schwangerschaft und den Folgen für eine junge Frau sowie zum diesbezüglichen gesellschaftlichen und strafrechtlichen Aspekt einholen müssen.
Ferner wäre eine Ermittlung der Behörde vor Ort zweckmäßig gewesen und hätten die Kundmachungen im Gemeindeamt, die die Verfolgung des BF beweisen, eingeholt werden können.
Weiters wäre der Gynäkologe der Frau des BF zu befragen gewesen, der eine Schwangerschaft aus dem Jahr 2011 festgestellt habe; auch der Apotheker, der dem Vater des BF trotz eines Verbotes Medikamente verkauft habe und deswegen Strafe habe zahlen müssen, hätte die Fluchtgeschichte bestätigen können. Auch hätte in XXXX der Vermieter, der den Angriff auf die Frau des BF Mitte Februar 2012 durch ihren Bruder und die Mullahs bestätigen hätte können, ausfindig gemacht werden können.Weiters wäre der Gynäkologe der Frau des BF zu befragen gewesen, der eine Schwangerschaft aus dem Jahr 2011 festgestellt habe; auch der Apotheker, der dem Vater des BF trotz eines Verbotes Medikamente verkauft habe und deswegen Strafe habe zahlen müssen, hätte die Fluchtgeschichte bestätigen können. Auch hätte in römisch 40 der Vermieter, der den Angriff auf die Frau des BF Mitte Februar 2012 durch ihren Bruder und die Mullahs bestätigen hätte können, ausfindig gemacht werden können.
In die Krankenakte aus dem Spital XXXX, in dem die Frau des BF stationär aufgenommen worden sei, hätte ein Vertrauensanwalt Einsicht nehmen können und hätte das Standesamt, wo der BF und seine Frau geheiratet hätten, besucht werden können.In die Krankenakte aus dem Spital römisch 40 , in dem die Frau des BF stationär aufgenommen worden sei, hätte ein Vertrauensanwalt Einsicht nehmen können und hätte das Standesamt, wo der BF und seine Frau geheiratet hätten, besucht werden können.
Der Verweis der Behörde auf Widersprüche und Ungereimtheiten vermöge eine Beweiswürdigung nicht zu ersetzen; die Behörde vertausche oft die Personen des BF und seiner Gattin im Bescheid, was zu Verwirrungen führe.
In weiterer Folge wurde die Beweiswürdigung des BFA moniert. Es habe jedenfalls sowohl dem BF als auch seiner Gattin der Tod gedroht und sei die Gattin des BF von ihrem Bruder und zwei Mullahs aufgesucht worden und sei dem Bruder erlaubt