TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/10 W131 2103681-1

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Veröffentlicht am 10.04.2018
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Entscheidungsdatum

10.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2103681-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) stellte am 18.04.2011 für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das gegenständliche Jahr für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung seines

Heimbetriebes war er zudem Bewirtschafter der XXXX (= HH-Alm), BNrHeimbetriebes war er zudem Bewirtschafter der römisch 40 (= HH-Alm), BNr

XXXX und auch Auftreiber auf die XXXX (= N-Alm), BNr XXXX, für dierömisch 40 und auch Auftreiber auf die römisch 40 (= N-Alm), BNr römisch 40 , für die

ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; = belangte Behörde) vom 30.12.2011, wurde dem Bf für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 2.839,52 gewährt. Die beantragte Fläche entsprach dabei - mit der Maßgabe, dass Flächen die die Mindestschlagfläche nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden kann - der ermittelten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Am 13.09.2011 fand auf der HH-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Vom Bf der bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat wurde zum Kontrollbericht (soweit dies aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist), welcher ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.10.2011 zum Parteiengehör übermittelt wurde, keine Stellungnahme abgegeben.

4. Am 30.10.2012 beantragte der Bf bei der zuständigen Landwirtschaftskammer für die von ihm bewirtschaftete HH-Alm eine Korrektur des Mehrfachantrag-Flächen für die Jahre 2010 bis 2012 dahingehend, dass anstelle einer beantragten Almfutterfläche von 9,50 ha von einer solchen im Ausmaß von 9,69 ha auszugehen sei. Am 30.04.2013 beantragte der Bf erneut bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Korrektur seiner Mehrfachantrag-Flächen dahingehend, dass der nunmehr der Beihilfenberechnung nur mehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von lediglich 7,48 ha zugrunde zu legen sei.

Auch der Bewirtschafter der N-Alm beantragte am 06.11.2012 eine Korrektur seines Mehrfachantrag-Flächen betreffend die Jahre 2009 bis 2012 dahingehend, dass der weiteren Berechnung der Beihilfe nur noch eine Almfutterfläche im Ausmaß von 19,85 ha zugrunde gelegt wird.

Am 26.11.2012 fand auf der N-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der Alm mit Schreiben vom 19.12.2012, zum Parteiengehör übermittelt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass zum Prüfergebnis eine Stellungnahme abgegeben worden wäre.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Bf für das gegenständliche Antragsjahr eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur noch € 2.488,67 gewährt und zugleich ein Betrag von € 350,85 zurückgefordert. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 15,13 ha (davon 5,09 ha Almfutterfläche) ein "Minimum Fläche / ZA" von 14,81 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 14,20 ha (davon eine ermittelte Almfutterfläche von 5,22 ha), zugrunde gelegt. Aufgrund der neuerlichen Berechnung und des Umstandes, dass weniger ermittelte Fläche zur Verfügung steht als das Minimum aus Fläche/Zahlungsanspruch sowie für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen keine Zahlung gewährt werden kann, ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,61 ha. Begründend wird weiters ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 26.11.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt habe werden müssen und über den Bf zusätzlich eine Flächensanktion verhängt wurde.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Bf für das gegenständliche Antragsjahr eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur noch € 2.488,67 gewährt und zugleich ein Betrag von € 350,85 zurückgefordert. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 15,13 ha (davon 5,09 ha Almfutterfläche) ein "Minimum Fläche / ZA" von 14,81 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 14,20 ha (davon eine ermittelte Almfutterfläche von 5,22 ha), zugrunde gelegt. Aufgrund der neuerlichen Berechnung und des Umstandes, dass weniger ermittelte Fläche zur Verfügung steht als das Minimum aus Fläche/Zahlungsanspruch sowie für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen keine Zahlung gewährt werden kann, ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,61 ha. Begründend wird weiters ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 26.11.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt habe werden müssen und über den Bf zusätzlich eine Flächensanktion verhängt wurde.

5. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde, welche am 06.02.2014 bei der belangten Behörde einlangte und von dieser mit Schriftsatz vom 18.03.2015 gemeinsam mit den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichts-abteilung zugewiesen wurde.

In seiner Beschwerde beantragt der Bf:

1) Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls

2) die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verhängt werden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3) die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und

5) den vorliegenden offensichtlichen Irrtum anzuerkennen und eine Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Wie aus der nachstehend skizzierten Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für die beschwerdeführende Partei ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß § 13 AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat.Wie aus der nachstehend skizzierten Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für die beschwerdeführende Partei ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß Paragraph 13, AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat.

In den einleitenden Ausführungen "hinsichtlich der Entwicklung der Einheitlichen Betriebsprämie" bezieht sich der Bf darauf, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung der Almfutterfläche im Referenzzeitraum (2000-2002 bzw. 2004) keinen unmittelbaren Nutzen aus einer überhöhten Angabe der Futterflächen haben konnte, da die Gesamtbetriebsprämie im Fall einer geringeren Almfutterfläche dann auf eine geringere Referenzfläche aufgeteilt worden wäre, was eine geringe Zahl jedoch höher bewertete Zahlungsansprüche zur Folge gehabt hätte. Zur weiteren Begründung bringt die Beschwerde zusammengefasst vor, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen falsch sei. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch nunmehr als falsch erweisen, treffe den Bf trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art 74 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs 2 INVEKOS-GIS-V 2011, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien.In den einleitenden Ausführungen "hinsichtlich der Entwicklung der Einheitlichen Betriebsprämie" bezieht sich der Bf darauf, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung der Almfutterfläche im Referenzzeitraum (2000-2002 bzw. 2004) keinen unmittelbaren Nutzen aus einer überhöhten Angabe der Futterflächen haben konnte, da die Gesamtbetriebsprämie im Fall einer geringeren Almfutterfläche dann auf eine geringere Referenzfläche aufgeteilt worden wäre, was eine geringe Zahl jedoch höher bewertete Zahlungsansprüche zur Folge gehabt hätte. Zur weiteren Begründung bringt die Beschwerde zusammengefasst vor, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen falsch sei. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch nunmehr als falsch erweisen, treffe den Bf trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 74, Absatz eins, der VO (EG) 1122/2009 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien.

Es liege sowohl ein Irrtum der zuständigen Behörde im Rahmen der Digitalisierung vor, der vom Bf billigerweise nicht erkannt werden konnte, weshalb gem Art 80 Abs 3 der VO (EG) 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe als auch ein Irrtum der Behörde durch die Änderung von Mess-Systemen bzw Messgenauigkeit. Auch habe sich die belangte Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen geirrt.Es liege sowohl ein Irrtum der zuständigen Behörde im Rahmen der Digitalisierung vor, der vom Bf billigerweise nicht erkannt werden konnte, weshalb gem Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe als auch ein Irrtum der Behörde durch die Änderung von Mess-Systemen bzw Messgenauigkeit. Auch habe sich die belangte Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen geirrt.

Der Bf habe auf die Behördenpraxis vertraut, die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei ihm nicht erkennbar gewesen und treffe ihn auch aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters kein Verschulden. Er müsse sich als Auftreiber zwar die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbares Verhalten müsse für ihn als Auftreiber jedoch ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.

Weiters bringt der Bf vor, dass im angefochtenen Bescheid - zu Unrecht - Zahlungsansprüche als verfallen bzw nicht genutzt erklärt ausgesprochen worden sei. Für das gegenständliche Jahr würde auch aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehen. Gemäß Art 73 Abs 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr 796/2004 verjähren nämlich Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.Weiters bringt der Bf vor, dass im angefochtenen Bescheid - zu Unrecht - Zahlungsansprüche als verfallen bzw nicht genutzt erklärt ausgesprochen worden sei. Für das gegenständliche Jahr würde auch aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehen. Gemäß Artikel 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr 796/2004 verjähren nämlich Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Abschließend wird auch moniert, dass die Strafe unangemessen hoch sei.

6. Aus dem Inhalt der Beschwerde war ua ersichtlich, dass sich der Bf gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.11.2012 auf der N-Alm für das Antragsjahr 2011 wendet. Aus diesem Grund wurde der Bf mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2018 aufgefordert, zum einen unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Feldstücke bzw Schläge und unter Berücksichtigung der den Antragstellern online im eAMA-GIS zugänglichen Daten sein Vorbringen dadurch zu konkretisieren, dass er ausführt, warum und in welchem Umfang er die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen für unrichtig halte. Diese Aufforderung wurde dem Bf nachweislich am 27.02.2018 zugestellt, blieb von ihm aber unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Bf war im Antragsjahr 2011 neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes auch Bewirtschafter der HH-Alm, als auch Auftreiber auf die N-Alm für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

1.2. Am 30.10.2012 beantragte der Bf bei der zuständigen Landwirtschaftskammer für die von ihm bewirtschaftete HH-Alm eine Korrektur des Mehrfachantrag-Flächen für die Jahre 2010 bis 2012 dahingehend, dass anstelle einer beantragten Almfutterfläche von 9,50 ha von einer solchen im Ausmaß von 9,69 ha auszugehen sei. Am 30.04.2013 beantragte der Bf erneut bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Korrektur seiner Mehrfachantrag-Flächen dahingehend, dass der nunmehr der Beihilfenberechnung nur mehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von 7,48 ha zugrunde zu legen sei.

Auch der Bewirtschafter der N-Alm beantragte am 06.11.2012 eine Korrektur seines Mehrfachantrag-Flächen betreffend die Jahre 2009 bis 2012 dahingehend, dass der weiteren Berechnung der Beihilfe nur noch eine Almfutterfläche im Ausmaß von 19,85 ha zugrunde gelegt wird.

Sämtliche beantragten Korrekturen wurden von der belangten Behörde bei der Berechnung der Beihilfe berücksichtigt.

1.3. Am 26.11.2012 fand auf der N-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden. Für das Jahr 2011 wurde anstelle der beantragten bzw rückwirkend korrigierten 19,85 ha Almfutterfläche lediglich eine solche von 17,54 ha als ermittelt festgestellt.

1.4. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde dem Bf aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr € 2.488,67 gewährt und eine Rückforderung iHv € 350,85 ausgesprochen (davon € 233,90 Abzug Flächensanktion). Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 15,13 ha (davon 5,22 ha Almfläche) ausgegangen, dies bei 14,81 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 14,20 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 5,09 ha. Es ergibt sich eine Differenzfläche von 0,61 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.11.2012 wurden Flächenabweichungen von über 3 % und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt wurde.

1.5. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2011 die Almfutterfläche statt der beantragten 5,22 ha nur 5,09 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 15,13 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 14,20 ha. Da somit weniger ermittelte Fläche als das Minimum aus Fläche/ZA (= 14,81) zur Verfügung steht, ergibt sich eine Differenzfläche von 0,61 ha. Anlässlich der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle wurden daher Flächenabweichungen von mehr als 3 % und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb auch eine Sanktion verhängt wurde. Der Beihilfebetrag wurde um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.

Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem Beschwerdeführer (zT im Wege des Almbewirtschafters als seinem für die betreffende Alm jeweils handelnde Vertreter im behördlichen Verfahren) zuzurechnenden Anträgen bzw Eingaben sowie aus jenen Teilen des Verwaltungsakts (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides), die dem Bf (bzw dem Almbewirtschafter als seiner Vertreter) vorgehalten wurden und nicht (bzw unsubstantiiert) bestritten wurden. Inhalt des Beschwerdevorbringens sind die Verschuldensfrage und die Richtigkeit des Ergebnisses der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der N-Alm, wobei diese Bestreitung vom Bf - trotz nochmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - jedoch weder in der Behauptung konkretisiert noch durch Vorlage entsprechender Belege substantiiert wurde, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.11.2012 zutreffend ist.

2.2. Darüber hinaus wurden vom Bf auch keine ausreichend konkreten - über die in seiner Beschwerde sehr pauschal und allgemein gehaltenen Ausführungen hinausgehenden - Anhaltspunkte ins Treffen gebracht, warum im vorliegenden Fall von einem fehlenden Verschulden seinerseits auszugehen sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art 130 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG).

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Beschwerdefall

3.2.1. Die Art 19 Abs 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:3.2.1. Die Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.2.2. Der Art 43 der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452/2001, (EG) Nr 1453/2001, (EG) Nr 1454/2001, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251/1999, (EG) Nr 1254/1999, (EG) Nr 1673/2000, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529/2001, ABl L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782/2003) lautete:3.2.2. Der Artikel 43, der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452/2001, (EG) Nr 1453/2001, (EG) Nr 1454/2001, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251/1999, (EG) Nr 1254/1999, (EG) Nr 1673/2000, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529/2001, ABl L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782/2003) lautete:

"Artikel 43

Bestimmung der Zahlungsansprüche

(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang römisch sechs bestand.

Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.

In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet

Artikel 42 Absatz 8 Anwendung.

(2) Die Hektarzahl nach Absatz 1 umfasst ferner

a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I.a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs römisch sieben die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang römisch sieben Abschnitte B, D, F, H und römisch eins.

b) alle Futterflächen im Bezugszeitraum.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels bedeutet "Futterfläche" die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (1) während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht

  • -Strichaufzählung
    Gebäude, Wälder, Teiche und Wege;

  • -Strichaufzählung
    Flächen, die für andere gemeinschaftsbeihilfefähige Kulturen, für Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen genutzt werden;

  • -Strichaufzählung
    Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche

Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber beihilfefähig sind, im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstilllegungsprogramm fallen.

(4) Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert, sofern nichts anderes geregelt ist."

3.2.3. Die Art 2 Z 23, 12, 21, 25, 26, 55, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:3.2.3. Die Artikel 2, Ziffer 23, 12, 21, 25, 26, 55, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) bis (5) [...]

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

(2) [...]

Artikel 55

Nichtanmeldung aller Flächen

(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

(2) [...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2.4. Art 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:3.2.4. Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.2.5. Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Art 2 Abs 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl EuGH vom 11.03.2008, Rs Jager, C-420/06, Rz 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).3.2.5. Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günst

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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