TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/4 I411 2190293-1

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Veröffentlicht am 04.04.2018
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Entscheidungsdatum

04.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I411 2190293-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 14.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, Algerien am 03.08.2016 verlassen zu haben und in weiterer Folge über die Türkei und Griechenland bzw. Ungarn nach Österreich gereist zu sein. Nach dem Fluchtgrund befragt, erklärte er: "Ich komme aus einer sehr armen Familie und es gibt keine Zukunft in meinem Land. Ich hatte Arbeit, aber sehr wenig verdient und hatte meine Eltern versorgt, deshalb konnte ich nicht sparen! Ich verließ am 03.08.2016 deshalb mein Land." Nach seiner Rückkehrbefürchtung befragt antwortete der Beschwerdeführer: "Armut".

Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Nach einer ausführlichen Belehrung über seine Mitwirkungspflichten erklärte der Beschwerdeführer, in Algerien als Maler gearbeitet zu haben. Er habe mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zusammengelebt und sei nicht verheiratet bzw. habe keine Kinder. Gesundheitliche Einschränkungen würden nicht vorliegen. Er habe etwa sieben Jahre als Maler gearbeitet, er habe bis zu seinem letzten Tag vor der Ausreise gearbeitet. Mit seiner Familie kommuniziere er etwa dreibis viermal in der Woche. Früher habe er die Familie versorgt. Die Familie lebe jetzt von der sehr geringen Pension des Vaters. Seine anderen Familienangehörigen würden nicht arbeiten. Er habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sonstige Fluchtgründe würden nicht vorliegen. Mit dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zu Algerien erörtert. Besondere Gründe, welche für eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung sprechen würden, wurden nicht vorgebracht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.11.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), sowie auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.11.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), sowie auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Dagegen wurde fristgerecht am 07.12.2016 Beschwerde erhoben und inhaltlich ausgeführt: "Ich fechte den genannten Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Meine Beschwerde begründe ich im Einzelnen wie folgt: Ich bin aus Algerien und habe dort bis zu meiner Ausreise gelebt. Der Grund meiner Ausreise ist, dass ich aus einer sehr armen Familie komme. Ich konnte meinen Lebensunterhalt nicht bestreiten."

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2016, I403 2142312-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass das Bundesamt das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft qualifiziert und seiner Entscheidung die wirtschaftlichen Fluchtgründe zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer brachte sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme durch das Bundesamt wie auch in der Beschwerde gleichbleibend und glaubhaft vor, dass er Algerien wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen hatte. Dieser Sachverhalt sei unbestritten und wurde ihm auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Daraus ergäbe sich keine asylrechtliche Relevanz.

Laut den Angaben des Beschwerdeführers reiste er nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland und wäre er dort bis 09.02.2018 geblieben.

Am 15.02.2018 wurde aus dem Stande der Schubhaft gegenständlicher Folgeantrag gestellt, den der Beschwerdeführer damit begründete, dass er in Algerien hohe Schulden hätte und er von seinen Gläubigern getötet würde. Er wolle in Österreich bleiben, da er Österreich möge. Er wolle Deutsch lernen und eine Ausbildung zum Elektriker machen.

Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.02.2018 hielt er dieses Fluchtvorbringen aufrecht und führte ergänzend aus, dass er mit einem Freund eine Hühnerfarm betrieben hätte und Schulden von ca. € 30.000,-- bei Lieferanten und dem Eigentümer der Hühnerfarm angehäuft hätten. Er wäre von den Gläubigern mit dem Tod bedroht worden und hätte es zwei Versuche gegeben, seinen Freund umzubringen. Deshalb sei er geflohen. Weiters gab er an, dass er in Deutschland nach islamischem Ritus die deutsche Staatsbürgerin XXXX geheiratet hätte und diese von ihm ein Kind erwarten würde.Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.02.2018 hielt er dieses Fluchtvorbringen aufrecht und führte ergänzend aus, dass er mit einem Freund eine Hühnerfarm betrieben hätte und Schulden von ca. € 30.000,-- bei Lieferanten und dem Eigentümer der Hühnerfarm angehäuft hätten. Er wäre von den Gläubigern mit dem Tod bedroht worden und hätte es zwei Versuche gegeben, seinen Freund umzubringen. Deshalb sei er geflohen. Weiters gab er an, dass er in Deutschland nach islamischem Ritus die deutsche Staatsbürgerin römisch 40 geheiratet hätte und diese von ihm ein Kind erwarten würde.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I. und II.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedenen Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.)

Gegen den Bescheid der belangten Behörde, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 22.03.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines rechtswidrigen Bescheides.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, Staatsbürger Algeriens und bekennt sich zum Islam (Sunnit). Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner in Algerien lebenden Familie und war vor seiner Ausreise als Maler tätig.

Er ging und geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist am Arbeitsmarkt nicht tiefergehend integriert. Eine darüber hinaus bestehende tierergehende sprachliche, soziale oder integrative Festigung des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.

Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber dem im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellungen unter der Berücksichtigung des aktuellen "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" zu Algerien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeführers ist keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen volleinheitlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

Darüber hinaus gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter der zentralen Berücksichtigung der niederschriftlichen Angabe des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2016, I403 2142312-1, sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien.

Der Beschwerdeführer bestreitet, den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattet in der Beschwerde auch kein auf den konkreten Sachverhalt bezogenes Vorbringen, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat einen mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisses dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:

Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bereits einmal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen dieses Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer wiederholt über die ihn treffende Mitwirkungspflicht und Wahrheitspflicht aufgeklärt und auch darüber, dass er sämtliche fluchtrelevante Gründe vollständig vorzubringen habe. Zudem wurde er über die Bedeutung des Inhaltes seines Vorbringens für das weitere Verfahren manuduziert. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylantrages bereits den Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht genommen hat und auch im Zuge des damaligen Beschwerdeverfahrens seine nunmehr behaupteten finanziellen Probleme in Algerien als Fluchtgrund nicht ins Treffen geführt hatte.

In der Zusammenschau ist sohin der Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag weder einen neuen Sachverhalt, noch ein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat und daher kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren vorliegt.

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen betreffend seiner Volljährigkeit, seines Gesundheitszustandes, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und beruhen auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bislang keine identitätsbezogene Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellung, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Zu seinem Familienstand ist auszuführen, dass weder seine behauptet (traditionelle) Eheschließung noch Schwangerschaft seiner (Ehe-) Frau durch entsprechende Dokumente nachgewiesen wurden. Auch wurden solche Dokumente im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.

Aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes leitet sich die Feststellung über das bereits rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ab. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz und dessen Begründung ergeben sich ebenfalls aus dem Bezug habendend und vorliegenden Verwaltungsakt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angabe in den jeweiligen Asylverfahren.

Dass er in Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen habe, bestätigte der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Asylverfahren. Sein darin geltend gemachtes Vorbringen, wonach er aufgrund von finanziellen Problemen in Algerien von Gläubigern verfolgt würde, war - wie der Beschwerdeführer selbst angab - bereits zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens 2016 bekannt und hätte er solches bereits in diesen Verfahren vorzubringen gehabt.

Ungeachtet dessen, stuft die belangte Behörde die von ihm behaupteten Fluchtgründe im angefochtenen Bescheid als unglaubhaft ein. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Richter an. Außerdem erachtet das Bundesverwaltungsgericht das "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers - bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit - rechtlich als nicht asylrelevant. Im Hinblick auf die behauptete Verfolgung durch Gläubiger, denen der Beschwerdeführer € 30.000,-- schulden würde, ist anzumerken, dass es sich bei dem diesbezüglichen Vorbringen um eine Privatverfolgung handelt, der keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt, zumal die algerischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Auch wäre selbst bei der Unterstellung des Vorbringens als wahr keine Asylrelevanz gegeben, da dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative, die ihm durchaus zugänglich und zumutbar wäre.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahmeschutz zu finden, in der Regel bestrebt ist alles diesem Wunsch dringlich hervorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Insbesondere aufgrund seiner diesbezüglich oberflächlichen, vagen und unsubstantiierten Angaben ist die Begründung seines Folgeantrages als unglaubhaft anzusehen.

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen der ersten beiden Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen der ersten beiden Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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