Entscheidungsdatum
04.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I407 2190971-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA.
TUNESIEN, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gem. G.m.b.H. gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Außenstelle Wien vom 22.02.2018, Zl. 1080688004/150989773, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete.
2. Mit Bescheid vom 18.12.2015, Zl. GF: 15-1080688004 VZ:
150987773-EAST Ost wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück. Sie stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).150987773-EAST Ost wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück. Sie stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
3. Mit Bescheid vom 11.05.2017, Zl. 15-1080688004/150989773-EAST Ost hat die belangte Behörde den unter 2. zitierten Bescheid behoben. Begründend führte sie aus, dass aus dem behobenen Bescheid niemandem ein Recht erwachsen sei, die Überstellungsfrist nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates am 06.05.2017 abgelaufen sei und damit der Bescheid zu beheben war. Das Verfahren befinde sich wieder im Stadium des Zulassungsverfahrens.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2018, Zl. 1080688004/150989773 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.11.2017 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2018, Zl. 1080688004/150989773 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sieben.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.11.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27.03.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag.
6. Mit Schriftsatz vom 28.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.04.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Tunesien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung und ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer hält sich seit (mindestens) 01.08.2015 in Österreich auf.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus der Mutter SIFI Janina, den Brüdern Fakhr und Fauzi und der Schwester Auatef lebt in Tunesien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als Hilfsarbeiter Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Tunesien hat er eine Chance auch hinkünftig im tunesischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde vom
Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX am 20.07.2017 (rk am 23.11.2017) wegen § 224a 6. Fall StGB und wegen § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Erschwerend wurde beim Erstangeklagten die mehrfache Tatbegehung, der längere Tatzeitraum, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, das dreifache Überschreiten der Grenzmenge, die einschlägigen Vorverurteilungen in Italien sowie der rasche Rückfall, als mildernd kein Umstand gewertet.Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 am 20.07.2017 (rk am 23.11.2017) wegen Paragraph 224 a, 6. Fall StGB und wegen Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Erschwerend wurde beim Erstangeklagten die mehrfache Tatbegehung, der längere Tatzeitraum, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, das dreifache Überschreiten der Grenzmenge, die einschlägigen Vorverurteilungen in Italien sowie der rasche Rückfall, als mildernd kein Umstand gewertet.
Ferner wurde der Beschwerdeführer vom
Bezirksgericht XXXX am 12.12.2017 wegen § 125 StGB und wegen §§ 27Bezirksgericht römisch 40 am 12.12.2017 wegen Paragraph 125, StGB und wegen Paragraphen 27
(1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG verurteilt.(1) Ziffer eins, 1.2. Fall, 27 (2) SMG verurteilt.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer auf Grund wirtschaftlicher Benachteiligung jegliche Existenzgrundlage entzogen wurde.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 22.02.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 21.07.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat, der willens und im Stande ist, seine Staatsbürger zu schützen. Die Grund- und Freiheitsrechte, insbesondere die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit, sind in Tunesien seit der Revolution von 2011 faktisch gewährleistet. Die Versammlungsfreiheit wurde nach 2011 wiederhergestellt und eine Amnestie für politische Gefangene durchgeführt. Die neue tunesische Verfassung enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Das Recht friedlicher Versammlungen und Demonstrationen ist verfassungsrechtlich garantiert. Lediglich während des Ausnahmezustandes zuletzt im Jahr 2015 war dieses Recht eingeschränkt. De jure verbotene Demonstrationen wurden trotz Verbots de facto geduldet und auf deren gewaltsame Auflösung verzichtet. Die tunesische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit. Tunesien hat das Zusatzprotokoll zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafe am 29.06.2011 ratifiziert. Im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen werden Misshandlungen von Inhaftierten durch Sicherheitskräfte gemeldet. Die in Tunesien für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat sowie für bestimmte Delikte im Zusammenhang mit Terrorismus und Geldwäsche vorgesehene Todesstrafe wird von Gerichten verhängt, aber seit 1991 nicht mehr vollstreckt. Todesurteile werden häufig durch Amnestie in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Illegal aus Tunesien ausgereisten Personen droht nach dem Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
Eine nach Tunesien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt: