RS Vfgh 2018/2/27 E2124/2017

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betr einen der ethnischen Volksgruppe der Hazara angehörenden minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen mangels hinreichend aktueller Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan; Ablehnung der Beschwerdebehandlung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Rechtssatz

Das angefochtene Erkenntnis enthält keine hinreichend aktuellen Länderberichte. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt diese aus dem Bescheid des BFA vom 21.11.2016 und stützt seine Feststellungen betreffend die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul auf vorwiegend aus dem Jahr 2015 stammende Länderinformationen. Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht zu Beginn seiner Ausführungen bezüglich der Länderfeststellungen eine Aktualisierung aus dem Jahr 2016 betreffend Friedensabkommen, Sicherheitslage und Verkehrsverbindungen hinsichtlich des gesamten Staates Afghanistan an, jedoch unterlässt das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung aktueller und einschlägiger Länderberichte betreffend die Sicherheits-, Gefährdungs-, und Versorgungslage in der Stadt Kabul. Darüber hinaus beruhen auch die Länderberichte betreffend Rechtsschutz- und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, die allgemeine Menschenrechtslage, Religionsfreiheit (Schiiten), ethnische Minderheiten (Hazara), Kinder, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Wirtschaft, Behandlung nach Rückkehr usw auf Informationen aus dem Jahr 2015 oder noch älteren Quellen. Ferner bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung auf im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebene Länderberichte, wonach "die allgemeine Lage in Kabul als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen [ist]". In den vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Länderberichten lassen sich jedoch keine diesbezüglichen Angaben finden.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entbehren auch die Erlassung der Rückkehrentscheidung, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise ihrer Rechtsgrundlage; auch diese Spruchpunkte sind daher aufzuheben.

Ablehnung der Beschwerdebehandlung, soweit damit die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bekämpft wird, mangels spezifisch verfassungsrechtlicher Fragen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2124.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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