RS Vfgh 2018/3/7 G97/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2018
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Index

26/03 Patentrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
PatentamtsgebührenG §28
PatentG 1970 §103 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit von Bestimmungen des PatentamtsgebührenG betreffend die Festlegung einer Verfahrensgebühr für einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Technischen Abteilung des Patentamts aufgrund eines Einspruchs gegen eine Patenterteilung

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags des Oberlandesgerichts Wien auf Aufhebung der Wortfolge "oder der Technischen Abteilung" in §28 Abs1 Z1 PatentamtsgebührenG, BGBl I 149/2004 idF BGBl I Nr 126/2013 (im Folgenden: PAG). Abweisung eines Antrags des Oberlandesgerichts Wien auf Aufhebung der Wortfolge "oder der Technischen Abteilung" in §28 Abs1 Z1 PatentamtsgebührenG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 149 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 126 aus 2013, (im Folgenden: PAG).

Nur die Bestimmung, mit der die Verfahrensgebühr für einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Technischen Abteilung festgelegt ist, ist vom OLG Wien anzuwenden. Die Bestimmung, mit der die Verfahrensgebühr für einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsabteilung geregelt wird, ist hingegen nicht präjudiziell. Die beiden in §28 Abs1 Z1 PAG festgeschriebenen Bestimmungen sind dadurch offensichtlich trennbar, dass der Anfechtungsumfang auf die Wortfolge "oder der Technischen Abteilung" in §28 Abs1 Z1 PAG eingeschränkt wird. Hinsichtlich dieser Wortfolge erweist sich der Antrag als zulässig. Im Übrigen ist er - weil zu weit gefasst - zurückzuweisen.

Dem Gesetzgeber steht bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen. Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen. Der VfGH bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach bei Gerichtsgebühren eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist.

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Ein Antrag gemäß §103 Abs2 PatentG auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung führt auch dann zu einem Mehraufwand der Behörde, wenn ihm nicht entsprochen und keine Verhandlung durchgeführt wird. Denn §103 Abs2 PatentG verpflichtet die Behörde zwar nicht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wenn aber eine derartige Amtshandlung beantragt wird, hat die Behörde zu begründen, warum sie eine Verhandlung nicht für erforderlich hält, wenn sie diesem Antrag nicht entspricht.

Das maßgebliche Kriterium für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist deren Erforderlichkeit im Sinne des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit; erfordert diese es, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Möglichkeit einer Partei, sich in dieser Verhandlung zu äußern, kann nicht davon abhängen, ob diese Partei die Gebühren in der gesetzlichen Höhe von € 210,- entrichtet hat oder nicht. Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes stellt sich dabei keine Frage der Gleichheitswidrigkeit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Patentrecht, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Rechtsstaatsprinzip, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G97.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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