Entscheidungsdatum
05.04.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W202 2167456-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. 1157726905 - 170745305/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. 1157726905 - 170745305/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG idgF, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG idgF, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 26.06.2017einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, ein heiliges Buch sei geschändet worden. Deshalb hätten sie gegen die Regierung protestiert und der Beschwerdeführer habe deshalb mit der Polizei Probleme bekommen. Er sei immer wieder von der Polizei gefoltert und schikaniert worden. Er habe sich für fünf oder sechs Monate in Delhi aufgehalten. Als er wieder zuhause gewesen sei, habe er wieder Probleme mit der Polizei bekommen. Deshalb habe sein Vater die Reise organisiert und den Beschwerdeführer ins Ausland geschickt.
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Punjab. Seine Reisebewegung habe er von Delhi aus auf dem Luftweg angetreten.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 06.07.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
" . . .
F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
A: Nein.
Anm: Wasser für den Antragsteller ist bereitgestellt und wird darauf aufmerksam gemacht. Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Pause während der Einvernahme wird aufmerksam gemacht.Anmerkung, Wasser für den Antragsteller ist bereitgestellt und wird darauf aufmerksam gemacht. Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Pause während der Einvernahme wird aufmerksam gemacht.
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A: Ja.
F: Sind Sie gesund?
A: Ja.
F: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten?
A: Nein.
F: Haben Sie eine Vertrauensperson?
A: Nein.
Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsberaters und auf dessen Sprechstunden wurde ich hingewiesen, weiters wurde ich über die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson informiert.
. . .
Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
F: Haben Sie bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht?
A: Ja.
F: Haben Sie bei der Erstbefragung zu Ihrem Fluchtgrund die Wahrheit gesagt?
A: Ja.
F: Wurde alles rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A: Ja.
F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.
F: Haben Sie gar keine Beweismittel?
A: Nein.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?
A: Ich bin indischer Staatsbürger, gehöre zur Volksgruppe der Panjabi, und bin Sikh.
F: Können Sie mir Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland nennen?
A: Im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Punjab, Indien.A: Im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Punjab, Indien.
F: Wie groß ist das Dorf? Wieviele Einwohner hat das Dorf?
A: Das Dorf hat 1000 bis 1500 Einwohner.
F: Wie lange haben Sie in Ihrem Dorf gewohnt?
A: Ich habe immer in diesem Dorf gelebt.
F: Wann sind Sie aus Indien ausgereist?
A: Ich bin im Juni 2016 aus Indien ausgereist.
F: Wie sind Sie ausgereist?
A: Mit dem Flugzeug von Delhi nach Moskau.
F: Hatten Sie ein Visum für Russland?
A: Ja. Der Schlepper hat ein Touristenvisum für mich besorgt.
F: Wo haben Sie sich Ihren Reisepass ausstellen lassen?
A: In XXXX in Punjab. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mir den Pass von der dortigen Behörde ausstellen ließ. Auf Nachfrage ich an, dass ich den Reisepass vor zwei bis drei Jahren gemacht habe.A: In römisch 40 in Punjab. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mir den Pass von der dortigen Behörde ausstellen ließ. Auf Nachfrage ich an, dass ich den Reisepass vor zwei bis drei Jahren gemacht habe.
F: Welche Familienangehörigen bzw. Verwandte haben Sie noch im Heimatland Indien? Damit sind auch Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins, Ihre Familie usw. gemeint.
A: Meine Mutter XXXX, mein Vater XXXX und mein Bruder XXXX wohnen noch in XXXX in Indien. Mein Vater hat vier Brüder und eine Schwester. Meine Mutter hat zwei Brüder und eine Schwester. Die Brüder meiner Mutter leben in XXXX. Die Schwester von meinem Vater wohnt inXXXX.A: Meine Mutter römisch 40 , mein Vater römisch 40 und mein Bruder römisch 40 wohnen noch in römisch 40 in Indien. Mein Vater hat vier Brüder und eine Schwester. Meine Mutter hat zwei Brüder und eine Schwester. Die Brüder meiner Mutter leben in römisch 40 . Die Schwester von meinem Vater wohnt inXXXX.
F: Von was leben Ihre Eltern und Ihr Bruder in Indien?
A: Von der Landwirtschaft. Wir besitzen 3-4 Acre. Den Rest pachten wir dazu.
F: Von was haben Sie gelebt?
A: Ich habe auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Nebenbei hatte ich das Elektrikergewerbe.
F: Stehen Sie mit jemanden in Indien in Kontakt?
A: Nein.
F: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise Kontakt?
A: Nein. Manchmal rufe ich meinen Vater in Indien an. Da mache ich von Telefonzellen.
F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrem Vater?
A: In Moskau.
F: Haben Sie in Österreich oder sonst wo in Europa weitere familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen?
A: Nein.
F: Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Ihrem Herkunftsland.
A: Ich bin bis zur 12. Klasse in die Schule gegangen. Dann habe ich in der Landwirtschaft ein bis eineinhalb Jahre gearbeitet. Danach habe ich als Elektriker gearbeitet. Ich habe eine sechsmonatige Ausbildung gemacht. Dann habe ich immer als Elektriker gearbeitet. Ein Jahr vor meiner Ausreise habe ich aufgehört zu arbeiten.
F: Haben Sie selbst Besitz in Indien?
A: Ja.
F: Was besitzen Sie?
A: Mein Vater besitzt die Landwirtschaft.
F: Wer bekommt die Landwirtschaft?
A: Wir beide bekommen die Landwirtschaft.
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! Warum mussten Sie Ihr Heimatland verlassen? (Freie Erzählung)
A: Unser Heiliges Buch war zerrissen. Dagegen haben wir protestiert. Dann ist die Polizei gekommen. Sie haben uns mitgenommen. Sie haben uns geschlagen. Meine Familie und die Dorfbewohner haben uns geholfen von der Polizei entlassen zu werden. Sie haben mich aber später noch zwei Mal mitgenommen. Dann habe ich mein Dorf verlassen und sechs Monate in Delhi gelebt. Nach sechs Monaten bin ich wieder nach Hause zurückgekehrt. Jemand hat die Polizei kontaktiert. Die Polizei hat mich dann wieder mitgenommen. Meine Familie hat mir wieder geholfen, dass ich entlassen werde. Dann habe ich mein Haus verlassen und bei Verwandten gelebt. Mein Vater hat mich dann angerufen und gesagt, dass es für mich nicht mehr sicher wäre. Er würde mich in ein anderes Land schicken. Mein Vater hat einen Schlepper gefunden und mich hier her geschickt.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja. Das ist der einzige Grund.
F: Ansonsten haben Sie keine Fluchtgründe?
A: Nein.
F: Wann wurde Ihr Heiliges Buch zerrissen?
A: Im April oder Mai 2016 wurde es zerrissen.
F: Was passierte dann?
A: Jemand hat unser Heiliges Buch zerrissen und in der Gasse weg geworfen. Auf Nachfrage gebe ich an, in der Gasse in unserem Dorf.
F: Was passierte nachdem das Buch gefunden wurde?
A: Wir haben dann protestiert und Straßen gesperrt.
F: Wer hat protestiert?
A: Es waren viele Leute. Fast alle Mitglieder aus unserer Religionsgemeinschaft haben protestiert.
F: Wo haben Sie konkret protestiert?
A: In XXXX in XXXX.A: In römisch 40 in römisch 40 .
F: Wieviele Leute haben mit Ihnen in XXXX protestiert?F: Wieviele Leute haben mit Ihnen in römisch 40 protestiert?
A: 200 bis 250 Leute.
F: Wann war der Protest?
A: Der Protest war zirka einen Monat später. Im Mai oder Juni 2016.
F: Können Sie mir über diesen Protest mehr erzählen?
A: Ich und viele andere Männer aus unserem Dorf waren bei diesem Protest. Dann ist die Polizei gekommen. Sie haben uns mitgenommen und unsere Namen aufgeschrieben. Unsere Dorfmitglieder haben uns geholfen und die Polizei hat uns frei gelassen.
F: Wie lange waren Sie bei der Polizei?
A: Ein bis zwei Tage.
F: Wie lange genau?
A: Zwei Tage.
F: Wieviele Personen wurden insgesamt von der Polizei festgenommen?
A: Fünf Leute.
F: Warum nur fünf Personen?
A: Alle anderen sind weg gelaufen.
F: Wurde Ihnen gesagt, warum Sie zwei Tage festgehalten wurden?
A: Die Polizei hat uns gesagt, dass wir wegen der Proteste festgenommen wurden.
F: Dann wurden Sie nach zwei Tagen ohne Konsequenzen entlassen?
A: Ja.
F: Wann wurden Sie noch festgenommen?
A: Die Polizei hat uns bei den Protesten festgenommen.
F: Wann wurden Sie noch festgenommen?
A: Nach zehn Tagen.
F: Können Sie mir mehr darüber erzählen?
A: Beim zweiten Mal haben Sie uns geschlagen.
F: Es muss ja mehr passiert sein. Können Sie mehr erzählen?
A: Nein. Nur was passiert ist.
F: Was ist passiert?
A: In einem Nachbardorf haben Leute protestiert. Die Polizei hat versucht diese Leute mitzunehmen. Alle sind weg gelaufen. Dann wurden wir von der Polizei festgenommen, da mein Name auf einer Liste war.
F: Wann, wo und wie wurden Sie dann von der Polizei festgenommen?
A: Ich war zu Hause. Die Polizei ist zu mir nach Hause gekommen. Sie haben mich mitgenommen.
F: Wurden nur Sie mitgenommen?
A: Mich haben sie von zu Hause mitgenommen. Andere Männer von der Liste haben sie auch mitgenommen.
F: Sie wurden von zu Hause mitgenommen. Was passierte weiter?
A: Wir wurden auf der Polizeistation geschlagen.
F: Was passierte genau auf der Polizeistation?
A: Sie haben mich geschlagen. Am Abend haben mein Vater und unsere Dorfmitglieder mich bei der Polizei abgeholt.
F: Können Sie den Sachverhalt genauer schildern?
A: Das ist alles. Das ist passiert.
F: Was geschah weiter?
A: Als ich nach Hause kam, habe ich das Haus verlassen.
F: Und dann?
A: Dann habe ich sechs Monate in Delhi gelebt.
F: Und dann?
A: Nach sechs Monaten in Delhi bin ich wieder nach Hause zurückgekehrt. Nach ein paar Tagen hat mich die Polizei wieder mitgenommen. Mein Vater hat mich am selben Tag noch bei der Polizei abgeholt.
F: Warum wurden Sie festgenommen?
A: Sie haben keinen zuständigen für die Proteste gefunden. Deshalb wurde ich mitgenommen. Dann habe ich bei meinen Verwandten gelebt. Dann hat mich mein Vater angerufen und hat gesagt, dass er mich in ein anderes Land schicken wird. Mein Vater hat mit einem Schlepper gesprochen. Es wurde gesagt, dass er mich nach England bringen würde.
F: Wann wurden Sie das letzte Mal verhaftet?
A: Im Dezember 2016 wurde ich das letzte Mal verhaftet.
F: Im Dezember 2016?
A: Ja.
F Was haben Sie von Dezember bis zu Ihrer Ausreise gemacht?
A: Ich habe bei meinen Verwandten gelebt.
F: Stimmt das? Sie wurden nach Ihren Verhaftungen immer ohne weitere Konsequenzen gehen gelassen.
A: Ja.
F. Wo und von was haben Sie in Delhi gelebt?
A: Ich habe in einer Gurdwara gelebt. Ich habe in der Küche gearbeitet. Meine Familie hat mir auch Geld geschickt.
F: Warum sind sie von Delhi wieder nach Hause gegangen?
A: Ich dachte es wird alles wieder gut.
F: Warum genau hat Sie Ihr Vater in ein anderes Land geschickt?
A: Weil ich immer wieder mit der Polizei Probleme hatte.
F: Meinen Sie diese drei Festnahmen aufgrund der Proteste?
A: Ja.
F: Mussten Sie sich nach einem der Vorfälle mit der Polizei versorgen lassen?
A: Nein. Musste ich nicht. Ich wurde nur mit den Händen geschlagen.
F: Warum haben Sie an den Protesten teilgenommen?
A: Der der das Heilige Buch zerrissen hat, soll zur Verantwortung gezogen werden. Politiker haben das Buch zerrissen. Deshalb findet die Polizei keinen Täter.
F: Wurden mehrere Bücher zerrissen?
A: Ja. An verschiedenen Orten in Punjab.
F: Gab es auch mehrere Proteste?
A: Ja. Es gab auch mehrere Proteste.
F: Haben bis zu Ihrer Ausreise in Indien noch immer Proteste wegen des Buches stattgefunden?
A: Ja.
F: Woher hatten Sie das Geld für die Reise?
A: Mein Vater hat gespart.
F: Warum sind Sie nicht nach Delhi gegangen?
A: Weil ich nicht nach Delhi will.
F: Warum wollen Sie nicht nach Delhi?
A: Weil alle meine Verwandten im Bereich XXXX wohnen.A: Weil alle meine Verwandten im Bereich römisch 40 wohnen.
F: Mit Ihnen werden die Länderfeststellungen zu Indien erörtert. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Ich kenne die Lage in Indien. Die Feststellungen brauche ich nicht.
F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. (Anmerkung: AW wird zu dieser Fragestellung manuduziert.)
A:Nein. Ich besuche auch noch keine Kurse. Ich habe keine Freunde und keine Verwandten hier.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass die Behörde eventuell Erhebungen in Ihrem Heimatland durchführt?
A: Ja.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ja.
F: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie genug Zeit dazu?
A: Ja.
F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
A: Ja.
Mir wird nun die Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
AW. Es passt alles.
. . ."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, bei der Erstbefragung durch die Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug in Wien am 26.06.2017 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er gegen die Regierung protestiert hätte, weil ein Heiliges Buch geschändet worden wäre. Er hätte mit der Polizei Probleme bekommen und wäre schikaniert und gefoltert worden. Er hätte sich für circa fünf bis sechs Monate in Delhi aufgehalten und hätte nach seiner Rückkehr zu Hause wieder Probleme mit der Polizei bekommen. Deshalb hätte ihn sein Vater ins Ausland geschickt und die Reise organisiert.
Bei seiner Einvernahme beim Bundesamt am 06.07.2017 habe er angegeben, dass das Heilige Buch zerrissen worden wäre und er protestiert hätte. Die Polizei hätte ihn mitgenommen und geschlagen. Seine Familie und die Dorfbewohner hätten dem Beschwerdeführer geholfen, entlassen zu werden. Später wäre er noch zwei Mal mitgenommen worden. Dann wäre er nach Delhi gezogen. Nach sechs Monaten wäre er wieder nach Hause zurückgekehrt und abermals von der Polizei mitgenommen worden. Sein Vater hätte ihn dann angerufen und mitgeteilt, dass es für ihn nicht mehr sicher wäre und er ihn in ein anderes Land schicken würde.
Wie aus der Staatendokumentation hervorgehe, habe es im Oktober 2015 tatsächlich in fünf Distrikten des Punjabs weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab gegeben. Dabei habe die Polizei auf Demonstranten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste seien Berichte gewesen, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei habe ein Dutzend Demonstranten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen.
Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme beim Bundesamt dezidiert angegeben, dass das Heilige Buch im April oder Mai 2016 zerrissen worden wäre und er circa einen Monat später, im Mai oder Juni 2016 an den Protesten teilgenommen hätte. Laut Staatendokumentation habe es tatsächlich im Oktober 2015 Proteste gegeben, bei denen Personen festgenommen worden seien. Aufgrund seiner eklatant widersprüchlichen zeitlichen Angaben zu den notorischen Feststellungen der Staatendokumentation gehe die entscheidende Behörde davon aus, dass seine Fluchtgeschichte frei erfunden sei und nicht den Tatsachen entspreche.
Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben sei die Behörde der Ansicht, dass sein Vorbringen nicht der Realität entspreche, sondern einzig und allein dazu dienen solle, einen Asylgrund zu indizieren um ein Aufenthalts- bzw. "