Entscheidungsdatum
05.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2174426-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. 1159400901-170810018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. 1159400901-170810018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus Haryana stamme und die Sprachen Punjabi und Hindi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe ungefähr zehn Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Chauffeur gearbeitet. In Indien würden die Eltern des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er in Indien als Chauffeur für einen reichen Mann gearbeitet und im Oktober 2016 einen Unfall mit seinem PKW gehabt habe. Es sei ein Totalschaden entstanden, woraufhin sein Chef gewollt habe, dass der Beschwerdeführer und seine Familie den Schaden in Höhe von 4 Millionen Rupien begleichen. Da seine Familie das nicht habe zahlen können, seien sein Vater und er zwei Mal von seinem Chef und dessen Männern geschlagen und in weiterer Folge sei der Beschwerdeführer auch mit dem Tod bedroht worden. Aus diesem Grund habe seine Familie beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Für den Fall einer Rückkehr nach Indien befürchte er, von seinem Chef umgebracht zu werden.
2. Am 28.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er an, dass er der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er spreche Punjabi sowie Hindi, habe in Indien die Schule besucht, sei ledig, kinderlos und gesund. Er habe bis zur Ausreise in seinem Heimatort in Haryana gelebt und seinen Lebensunterhalt als Chauffeur bestritten. Die Eltern des Beschwerdeführers würden auch weiterhin im Heimatort leben. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wann er zuletzt mit ihnen Kontakt gehabt habe.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (VP: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):
"(...)
LA: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie mir bitte alle Ihre Fluchtgründe?
VP: Mein Leben ist in Gefahr in Indien.
LA: Konkretisieren Sie bitte.
VP: Ich habe als Fahrer gearbeitet und einen Unfall verursacht, dabei wurde das Auto zerstört. Der Arbeitgeber wollte, dass ich das bezahle. 400.000,- Rupien. Er hat mich und meine Eltern geschlagen, er sagte, wenn ich nicht bezahle, wird er mich umbringen.
LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe gewesen?
VP: Ja, das war alles.
LA: Ich werde Ihnen jetzt detaillierte Fragen zu Ihren Gründen stellen, um mir ein besseres Bild machen zu können.
LA: Waren Sie jemals in Haft, wurden Sie verurteilt von den indischen Behörden?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals politisch tätig?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?
VP: Nein.
LA: Wann hatten Sie diesen Unfall?
VP: Im Oktober 2016.
LA: Wann genau im Oktober?
VP: Nein, das weiß ich nicht.
LA: Wie lange haben Sie für diese Firma gearbeitet?
VP: Seit einem Jahr.
LA: Wie ist es zu dem Unfall gekommen?
VP: In Delhi ist es passiert.
LA: Konkretisieren Sie das bitte?
VP: Mehr weiß ich nicht, es war in Dehli.
LA: Waren andere Fahrzeuge auch beteiligt?
VP: Mit einem LKW hatte ich den Unfall.
LA: Welche Farbe hatte dieser LKW?
VP: Schwarz.
LA: Mit welchem Teil Ihres Fahrzeuges stießen Sie in das andere Fahrzeug?
VP: Fordere Seite.
LA: Waren andere Menschen auch in Ihrem Fahrzeug?
VP: Nein, ich war alleine.
LA: Wann hat Ihr Chef Sie zum ersten Mal bedroht?
VP: Im Jänner 2017.
LA: Und wie lange Zeit war da der Unfall da schon vorbei?
VP: Ich habe nach 4 -5 Tagen nach dem Unfall meinen Chef angerufen.
LA: Die Frage wird wiederholt?
VP: Mehrere Monate, sie können das selbst rechnen.
LA: Warum hat der Chef sich so lange Zeit gelassen, bis er Sie bedroht hat?
VP: Zuerst wollte er kein Geld von mir, danach hat er Geld verlangt und mich und meine Familie geschlagen.
LA: Erzählen Sie mir von den Schlägen?
VP: Mit Holzstock und Baseball Schläger, hat er uns geschlagen.
LA: Haben Sie das angezeigt?
VP: Ja. Aber die Polizei hat nichts gemacht.
LA: Haben Sie den Unfall angezeigt?
VP: Nein.
LA: War der LKW auch beschädigt?
VP: Nein.
LA: Mit wie viel kmh haben Sie den Unfall verursacht?
VP: Mit 100 kmh - auf der Bundesstraße kann man so schnell fahren.
LA: Welches Auto sind Sie gefahren?
VP: Fortuner Toyota.
Anmerkung: VP werden Bilder aus dem Internet gezeigt, um von demselben Auto zu sprechen. VP bejaht, dass es ein Auto wie auf https://www.google.at/search?q=toyota+fortuner+technische+daten&source=lnms&tbm=isch&sa=X&ved=0ahUKEwii3Nj5gvzVAhWJXRQKHWS5BEQQ_AUICigB&biw=1920&bih=955 (letzter Zugriff 29.08.2017) gezeigt ist.
LA: Wie viel wiegt dieses Auto ungefähr?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Aber ich, aus dem Internet - die Autos haben 1500 - 1800 kg.
Daher stelle ich mir die Frage, wie kann ein LKW unbeschädigt bleiben, wenn ein Automobil mit rund 1,5 Tonnen auf ihn prallt, der 100 km/h fährt?
VP: Auch der LKW war an der forderen Seite beschädigt.
LA: Weiter oben haben Sie gesagt, der LKW war nicht beschädigt, warum das?
VP: Ich meine nur, dass er nur auf der forderen Seite beschädigt war.
LA: Was ist Ihnen beim Unfall, also beim Aufprall als erstes aufgefallen?
VP: Ich habe das gar nicht mitbekommen.
LA: Waren Sie angeschnallt?
VP: Ja.
LA: Was haben Sie dann gemacht?
VP: Die Airpacks sind aufgegangen?
LA: Was haben Sie dann gemacht?
VP: Ich bin ausgestiegen.
LA: Auf welcher Seite?
VP: Von der Fahrer Seite.
LA: Was hat der LKW Fahrer gemacht?
VP: Er ist auch ausgestiegen und weggerannt?
LA: Warum?
VP: Weil es seine Schuld war.
LA: Sie waren dienstlich unterwegs?
VP: Ja.
LA: Sie hatten einen Unfall mit Totalschaden?
VP: Ja.
LA: Der Unfallgegner, der LKW Fahrer war Schuld an dem Unfall?
VP: Ja.
LA: Nach der Flucht des Fahrers blieb der LKW zurück?
VP: Ja.
LA: Und Sie haben den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, ist das richtig?
VP: Ja. Ich selbst nicht, mein Chef schon.
LA: Gibt es Versicherungen in Indien - für Kraftfahrzeuge meine ich?
VP: Ja.
LA: Waren Sie als Fahrer bzw. Ihre Fahrzeuge versichert, im Rahmen der Firma, für die Sie gearbeitet haben?
VP: Ja.
(...)
LA: Wo hat Ihr Chef gewohnt?
VP: In XXXX .VP: In römisch 40 .
LA: Wie weit ist XXXX von Delhi entfernt?LA: Wie weit ist römisch 40 von Delhi entfernt?
VP: 150 km.
LA: Wann hat Ihr Chef Ihre Eltern zum ersten Mal geschlagen?
VP: Im Jänner.
LA: Zu welcher Tageszeit hat Ihr Chef Sie zum ersten Mal geschlagen?
VP: Es war Abend.
LA: Wo war das?
VP: In XXXX .VP: In römisch 40 .
LA: Wo da?
VP: In XXXX .VP: In römisch 40 .
LA: Sie haben gerade behauptet Ihr Chef hat Sie am Abend in XXXX zum ersten Mal geschlagen.LA: Sie haben gerade behauptet Ihr Chef hat Sie am Abend in römisch 40 zum ersten Mal geschlagen.
VP: Das zweite Mal hat er mich in XXXX geschlagen.VP: Das zweite Mal hat er mich in römisch 40 geschlagen.
LA: Wie viel Zeit liegt zwischen dem ersten und dem zweiten Mal?
VP: Eine Woche.
LA: In welchem Monat war das zweite Mal?
VP: Auch im Jänner.
LA: Wie hat sich das abgespielt?
VP: Mit Holzstöcken.
LA: Konkretisieren Sie bitte?
VP: Bei meiner Tante.
LA: Ja, konkretisieren Sie bitte!
VP: Ich habe mich bei meiner Tante versteckt, er kam zu ihrem Haus und hat mich geschlagen.
LA: Wie hat er Sie gefunden?
VP: Er hat Personen gehabt, die mich ausfindig gemacht haben.
LA: Wieso hat Ihr Chef das Ganze nicht einfach über die Versicherung geregelt?
VP: Die Versicherungsfirma hat ihm sehr wenig Geld gegeben.
LA: Wieso hat Ihr Chef das Geld nicht vom Unfallverursacher gefordert?
VP: Der Fahrer ist ja weggelaufen, man hat ihn nicht mehr gefunden.
LA: Haben Automobile in Indien Kennzeichen?
VP: Ja.
LA: Wozu haben die Automobile Kennzeichen?
VP: Damit man erkennt, zu welchem Staat das Automobil gehört.
LA: Hatten Sie in Ihrem Auto einen Zulassungsschein?
VP: In Indien gibt es so etwas nicht.
LA: Wenn Sie sich ein Auto kaufen in Indien, woher wissen Sie, dass es Ihnen gehört?
VP: Das Auto ist auf meinen Namen und dann meldet man sich auf einen Namen an.
LA: Wo wird das hingeschrieben?
VP: Es ist eine kleine Karte, darauf steht das. Man nennt das RC.
LA: Bei welcher Behörde macht man diesen Vorgang, mit dem RC Dokument?
VP: In XXXX bekommt man das. Ich weiß nicht bei welcher Behörde."VP: In römisch 40 bekommt man das. Ich weiß nicht bei welcher Behörde."
(...)"
Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Verwandten habe und alleine wohne. Er habe Kontakt zu seinen Landsleuten und kenne keine Österreicher.
Im Laufe der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien Einsicht und gegebenfalls diesbezüglich schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Selbst bei Wahrunterstellung wäre dieses aber auch nicht asylrelevant. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Selbst bei Wahrunterstellung wäre dieses aber auch nicht asylrelevant. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung der Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass ein Leben für den Beschwerdeführer in Indien nicht mehr möglich sei. Es habe keine tatsächliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Länderberichten stattgefunden und würden geeignete Fragen an den Beschwerdeführer gänzlich fehlen. Es entspreche der indischen Realität, dass nach Verkehrsunfällen Streitigkeiten auftreten würden, die lebensgefährlich werden könnten und sei von staatlicher Seite keine Hilfe zu erwarten. Schließlich habe es die Behörde verabsäumt, sich mit der persönlichen Situation und den Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer sei ein "arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch", der sich von Anfang an bemüht habe, sich den hiesigen Gepflogenheiten anzupassen und der seine Chancen in Österreich nützen wolle. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Haryana und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprachen Punjabi und Hindi. Im Herkunftsstaat lebte er bis zur Ausreise in Haryana, wo er zehn Jahre die Schule besuchte und seinen Lebensunterhalt als Chauffeur bestreiten konnte. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit im Heimatland und war auch niemals politisch tätig.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich, nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und hat nur Kontakt zu Indern. Er hat keine österreichischen Bekannten. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Tante. Der Beschwerdeführer steht im erwerbsfähigen Alter, ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015).
23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015).
Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015).
Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015).
Quellen: