TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/6 W264 2150114-1

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Veröffentlicht am 06.04.2018
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Entscheidungsdatum

06.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W264 2150114-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch RechtsanwaltDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt

Mag. Robert Bitsche in Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.2.2017, GZ 1073505709-150671565/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäßDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 sowie gemäß

§§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG idgF sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.6.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.6.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, in der Provinz Faryab in Afghanistan geboren zu sein. Zu seinem Geburtsdatum könne er keine Angaben machen. Seine Tazkira befinde sich in Afghanistan. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe in Faryab acht Jahre die Grundschule besucht, war bis zuletzt in der Schule und habe daher noch keine Berufserfahrung ("ich war noch nie berufstätig"). Seine Eltern würden gemeinsam mit seinen drei Brüdern und seiner Schwester nach wie vor im Dorf XXXX in Faryab leben. Ihre finanzielle Situation sei mittelmäßig. Sie hätten dort Grundstücke im geringen Ausmaß. Sein Vater und sein ältester Bruder würden für den Lebensunterhalt der Familie sorgen. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied in irgendwelchen Vereinen, Religionsgemeinschaften oder sonstigen Organisationen gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor ca eineinhalb Jahren gefasst.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.6.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, in der Provinz Faryab in Afghanistan geboren zu sein. Zu seinem Geburtsdatum könne er keine Angaben machen. Seine Tazkira befinde sich in Afghanistan. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe in Faryab acht Jahre die Grundschule besucht, war bis zuletzt in der Schule und habe daher noch keine Berufserfahrung ("ich war noch nie berufstätig"). Seine Eltern würden gemeinsam mit seinen drei Brüdern und seiner Schwester nach wie vor im Dorf römisch 40 in Faryab leben. Ihre finanzielle Situation sei mittelmäßig. Sie hätten dort Grundstücke im geringen Ausmaß. Sein Vater und sein ältester Bruder würden für den Lebensunterhalt der Familie sorgen. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied in irgendwelchen Vereinen, Religionsgemeinschaften oder sonstigen Organisationen gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor ca eineinhalb Jahren gefasst.

Er habe sein Heimatland aufgrund der unsicheren Lage in seiner Region verlassen. Zudem habe er seine schulische Ausbildung nicht abschließen können. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor der unsicheren Lage und einer aussichtslosen Zukunft.

Auf dem Weg nach Österreich sei er sowohl in Bulgarien als auch in Ungarn polizeilich angehalten worden und zur Stellung von Asylanträgen gezwungen worden.

Zur Person des Beschwerdeführers liegen drei EURODAC-Treffermeldungen über erkennungsdienstliche Behandlungen am 3.4.2015 in Bulgarien und am 22.4.2015 sowie 23.4.2015 in Ungarn vor.

2. Da der Beschwerdeführer behauptete minderjährig zu sein. Aufgrund begründeter Zweifel wurde die Altersfeststellung in Auftrag gegeben. Dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.8.2015 zufolge wurde der Beschwerdeführer am 19.8.2015 klinisch untersucht, wobei auch ein Zahnpanoramaröntgen sowie ein Schlüsselbein-CT angefertigt wurden. Ein Handröntgen erfolgte am 26.6.2015. Auf Basis dieser Befunde führte der Sachverständige DDr. XXXX in seinem Gutachten aus, dass sich für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 19 Jahren ergeben würde, wobei er sich mit einfacher Wahrscheinlichkeit in seinem 3. Lebensjahrzehnt befinden würde. In der bildgebenden Diagnostik zeigte der Beschwerdeführer Erwachsenenbefunde bei zwei von drei Altersindikatoren. Das errechnete wahrscheinliche Alter betrage 23,2 Jahre, wobei sich aus der Feststellung des Mindestalters von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt bzw. von 18,82 Jahren zum Asylantragsdatum, der XXXX als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum errechnen lasse.2. Da der Beschwerdeführer behauptete minderjährig zu sein. Aufgrund begründeter Zweifel wurde die Altersfeststellung in Auftrag gegeben. Dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.8.2015 zufolge wurde der Beschwerdeführer am 19.8.2015 klinisch untersucht, wobei auch ein Zahnpanoramaröntgen sowie ein Schlüsselbein-CT angefertigt wurden. Ein Handröntgen erfolgte am 26.6.2015. Auf Basis dieser Befunde führte der Sachverständige DDr. römisch 40 in seinem Gutachten aus, dass sich für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 19 Jahren ergeben würde, wobei er sich mit einfacher Wahrscheinlichkeit in seinem 3. Lebensjahrzehnt befinden würde. In der bildgebenden Diagnostik zeigte der Beschwerdeführer Erwachsenenbefunde bei zwei von drei Altersindikatoren. Das errechnete wahrscheinliche Alter betrage 23,2 Jahre, wobei sich aus der Feststellung des Mindestalters von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt bzw. von 18,82 Jahren zum Asylantragsdatum, der römisch 40 als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum errechnen lasse.

Mittels Verfahrensanordnung des BFA vom 8.11.2015 wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt. Das Geburtsdatum wurde auf XXXX abgeändert. Auf die Möglichkeit der Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zum festgelegten Geburtsdatum, einzubringen beim BFA binnen einer Woche ab Erhalt der Verfahrensanordnung bzw. des Gutachtens über die Altersfeststellung, wurde hingewiesen.Mittels Verfahrensanordnung des BFA vom 8.11.2015 wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt. Das Geburtsdatum wurde auf römisch 40 abgeändert. Auf die Möglichkeit der Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zum festgelegten Geburtsdatum, einzubringen beim BFA binnen einer Woche ab Erhalt der Verfahrensanordnung bzw. des Gutachtens über die Altersfeststellung, wurde hingewiesen.

3. In einer vom BFA am 17.1.2017 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari ergänzend an, er habe mit seiner Familie in Afghanistan in einem Haus gelebt. Er habe regelmäßig Kontakt zu ihnen und es gehe ihnen allen gut. Der Beschwerdeführer selbst habe für 16 Monate im Iran gearbeitet und habe sich dadurch einen Teil der Reise nach Europa finanzieren können.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass eines Tages seine Schule in Afghanistan verbrannt worden sei, die Schüler seien auf dem Weg dorthin mit Säure überschüttet worden. Der Schulweg habe zweieinhalb Stunden gedauert. Er sei dann nachdem er in die Koranschule im Dorf gewechselt sei, in eine Schule in einem anderen Dorf gegangen. In dieser neuen Schule sei alles anders gekommen als erwartet. Die Schüler hätten eine Gehirnwäsche bekommen, seien nach Pakistan geschickt worden und dort auch unterrichtet worden. Es habe ein Nebengebäude gegeben, wo die Schüler eine Waffenausbildung bekommen hätten. Nach fünf Monaten habe sich der Beschwerdeführer drei Tage Auszeit genommen, sei nach Hause gefahren und habe seinem Vater von dieser Schule erzählt. Nachdem auch er nach Pakistan gehen hätte sollen, habe sein Vater beschlossen, ihn in den Iran zu schicken. Er habe aus dem Dorf fliehen müssen, um nicht nach Pakistan zu müssen. Die Schule sei von den Taliban geführt worden und hätte XXXX geheißen.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass eines Tages seine Schule in Afghanistan verbrannt worden sei, die Schüler seien auf dem Weg dorthin mit Säure überschüttet worden. Der Schulweg habe zweieinhalb Stunden gedauert. Er sei dann nachdem er in die Koranschule im Dorf gewechselt sei, in eine Schule in einem anderen Dorf gegangen. In dieser neuen Schule sei alles anders gekommen als erwartet. Die Schüler hätten eine Gehirnwäsche bekommen, seien nach Pakistan geschickt worden und dort auch unterrichtet worden. Es habe ein Nebengebäude gegeben, wo die Schüler eine Waffenausbildung bekommen hätten. Nach fünf Monaten habe sich der Beschwerdeführer drei Tage Auszeit genommen, sei nach Hause gefahren und habe seinem Vater von dieser Schule erzählt. Nachdem auch er nach Pakistan gehen hätte sollen, habe sein Vater beschlossen, ihn in den Iran zu schicken. Er habe aus dem Dorf fliehen müssen, um nicht nach Pakistan zu müssen. Die Schule sei von den Taliban geführt worden und hätte römisch 40 geheißen.

Befragt darüber, ob er jemals persönlich einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war, gab der Beschwerdeführer an, dass die Talibanschule nach ihm gesucht hätte. Sie hätten seinen Vater zwei Mal mitgenommen, ihn verprügelt und mit dem Tode bedroht.

Da die Taliban den Beschwerdeführer überall finden würden, könne er nirgends wo anders in Afghanistan leben. Es sei unmöglich in Afghanistan unbekannt zu bleiben. Die

In Österreich lebe er von der Grundversorgung und besuche seit fünf Monaten vier Mal pro Woche einen Deutschkurs. Im Iran habe er im Metallbereich gearbeitet und würde das auch gerne hier in Österreich machen. Er erkenne die hier existierende Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen an.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA wurde eine Teilnahmebestätigung am Kurs BB1/Basisbildung mit Politischer Bildung vom 07.10.2016 vorgelegt.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA (belangte Behörde) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA (belangte Behörde) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zu seiner Situation im Fall seiner Rückkehr, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat.

In Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz führte das BFA begründend aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände, aus denen hervorgehe, dass er in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre bzw. solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre, entnommen hätten werden können. Seine Ausreise könne nicht nachvollzogen werden, da eine innerstaatliche Fluchtalternative beispielsweise nach Kabul bestanden hätte. In Afghanistan gäbe es weder ein Meldesystem noch eine Ausweispflicht, weshalb es höchst unwahrscheinlich gewesen wäre, dass ihn die angeblichen Verfolger gefunden hätten. Seine Familie lebe noch immer in dem Dorf und es gehe ihr gut. Aufgrund mehrerer Widersprüche im Zuge des Verfahrens sei ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.

In Bezug auf die abweisende Erledigung betreffend den subsidiären Schutz führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen habe können, dass er im Fall seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte. Es könne ihm zugemutet werden, dass er selbst für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht, er sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann. Er verfüge in Afghanistan auch über familiäre Anknüpfungspunkte, von denen er sich Unterstützung erwarten könne. Es würde auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vorliegen. Ziel dieser Regelung sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, wie es eine Rückkehr nach Afghanistan wohl auch sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Dem Beschwerdeführer stehe letztlich auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden.In Bezug auf die abweisende Erledigung betreffend den subsidiären Schutz führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen habe können, dass er im Fall seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte. Es könne ihm zugemutet werden, dass er selbst für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht, er sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann. Er verfüge in Afghanistan auch über familiäre Anknüpfungspunkte, von denen er sich Unterstützung erwarten könne. Es würde auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, AsylG vorliegen. Ziel dieser Regelung sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, wie es eine Rückkehr nach Afghanistan wohl auch sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Dem Beschwerdeführer stehe letztlich auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden.

Zum Ausspruch über die Rückkehrentscheidung führte das BFA begründend aus, dass eine solche zu erfolgen hat, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen ist. Es liege kein Fall des § 57 AsylG vor. Eine Rückkehrentscheidung dürfe jedoch nicht in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreifen, es sei denn dies ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der Beschwerdeführer besuche in Österreich keine Schule oder einen Kurs. Er gehe keiner Beschäftigung nach und befinde sich in der Grundversorgung. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung habe kein Überwiegen der privaten Interessen ergeben. Es hätten keine Hinweise gefunden werden können, wonach die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde. Die Frist für eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festzulegen.Zum Ausspruch über die Rückkehrentscheidung führte das BFA begründend aus, dass eine solche zu erfolgen hat, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen ist. Es liege kein Fall des Paragraph 57, AsylG vor. Eine Rückkehrentscheidung dürfe jedoch nicht in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreifen, es sei denn dies ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der Beschwerdeführer besuche in Österreich keine Schule oder einen Kurs. Er gehe keiner Beschäftigung nach und befinde sich in der Grundversorgung. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung habe kein Überwiegen der privaten Interessen ergeben. Es hätten keine Hinweise gefunden werden können, wonach die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde. Die Frist für eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festzulegen.

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 3.3.2017 verfasste und am 06.03.2017 bei der belangten Behörde fristgerecht einlangende Beschwerde des Beschwerdeführers und ficht darin den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang an. Weiters führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung, dass ihm in Afghanistan eine asylrechtlich relevanten Verfolgung drohe, da ihn die Taliban zwangsrekrutieren hätten wollen, der Beschwerdeführer jedoch nicht für sie kämpfen hätte wollen und geflüchtet sei. Deshalb werde ihm auch eine gegen die Taliban gerichtete politische Gesinnung unterstellt. Die belangte Behörde hätte es verabsäumt Berichte zu Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sowie zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers heranzuziehen. Auch würden aktuelle Berichte zur tatsächlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden fehle, so führt er in der Beschwerde einige Verweise auf entsprechende Berichte an. Die Ausführungen der belangten Behörde, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus den Gründen der GFK ausgesetzt sei, seien unrichtig, da der Beschwerdeführer asylrelevante Gründe geltend und glaubhaft gemacht hätte. Die Feststellungen der belangten Behörde würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung beruhen und habe sie den Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Im Falle der Rückkehr würde dem Beschwerdeführer ganz im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten drohen. Er würde in eine ausweglose Situation geraten. Vermeintlich gehe die belangte Behörde auch davon aus, für den Beschwerdeführer würde eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Dies sei aufgrund der Verfolgung durch die Taliban, die den Beschwerdeführer im gesamten afghanischen Staatsgebiet ausfindig machen könnten, nicht richtig. Zudem sei die Sicherheitslage in ganz Afghanistan derart prekäre, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommen würde. Es könne darüber hinaus von keiner Fluchtalternative nach Kabul ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer noch nie in Kabul gewesen sei, dort niemanden kenne und von seinen Verfolgern mit Leichtigkeit ausfindig gemacht werden könne. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers wird, zum Beweis dafür, dass ihm im gegenständlichen Fall eine asylrelevante Verfolgung droht, in der Beschwerde beantragt.5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 3.3.2017 verfasste und am 06.03.2017 bei der belangten Behörde fristgerecht einlangende Beschwerde des Beschwerdeführers und ficht darin den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang an. Weiters führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung, dass ihm in Afghanistan eine asylrechtlich relevanten Verfolgung drohe, da ihn die Taliban zwangsrekrutieren hätten wollen, der Beschwerdeführer jedoch nicht für sie kämpfen hätte wollen und geflüchtet sei. Deshalb werde ihm auch eine gegen die Taliban gerichtete politische Gesinnung unterstellt. Die belangte Behörde hätte es verabsäumt Berichte zu Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sowie zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers heranzuziehen. Auch würden aktuelle Berichte zur tatsächlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden fehle, so führt er in der Beschwerde einige Verweise auf entsprechende Berichte an. Die Ausführungen der belangten Behörde, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus den Gründen der GFK ausgesetzt sei, seien unrichtig, da der Beschwerdeführer asylrelevante Gründe geltend und glaubhaft gemacht hätte. Die Feststellungen der belangten Behörde würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung beruhen und habe sie den Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Im Falle der Rückkehr würde dem Beschwerdeführer ganz im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten drohen. Er würde in eine ausweglose Situation geraten. Vermeintlich gehe die belangte Behörde auch davon aus, für den Beschwerdeführer würde eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Dies sei aufgrund der Verfolgung durch die Taliban, die den Beschwerdeführer im gesamten afghanischen Staatsgebiet ausfindig machen könnten, nicht richtig. Zudem sei die Sicherheitslage in ganz Afghanistan derart prekäre, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommen würde. Es könne darüber hinaus von keiner Fluchtalternative nach Kabul ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer noch nie in Kabul gewesen sei, dort niemanden kenne und von seinen Verfolgern mit Leichtigkeit ausfindig gemacht werden könne. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers wird, zum Beweis dafür, dass ihm im gegenständlichen Fall eine asylrelevante Verfolgung droht, in der Beschwerde beantragt.

6. Mittels Schreiben vom 7.3.2017 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazu gehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerdevorlage und langte dieser am 15.3.2017 ho. ein.

7. Am 8.11.2017 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei blieb der BF in den Grundzügen bei seinen bisherigen Angaben zum Fluchtgrund, brachte aber neue Tatsachen über die Zeit in der Schule (Madrasa) vor: Die von ihm besuchte Schule habe Talibankämpfer ausgebildet und habe er dort wahrgenommen, dass zwei Menschen (Gefangene aus der Nationalarmee) auf sehr brutale Weise (durch Kopfabschneiden, "auf eine Art, in der man nicht einmal einem Tier den Kopf abschneiden würde") enthauptet worden seien und eine Frau wegen eines Verhältnisses gesteinigt worden sei. Während eines dreitägigen Aufenthalts zuhause habe er diese Zeit genutzt, um nicht mehr zurück in die Schule zu gehen. Der Vater habe ihn in den Iran geschickt, woraufhin "die Menschen" - auf Nachfrage: Personen aus der Madrasa - bei ihm zuhause gewesen wären und den Vater gefragt hätten, wo der BF sei und was er mache. Diese hätten den Vater auch mit dem Tode bedroht. Bei einem zweiten Besuch hätten diese den Vater des BF mitgenommen, verprügelt (massiv mißhandelt) nochmals mit dem Tode bedroht. Der Vater des BF habe aber den Ort des BF nicht verraten und beteuert, nicht zu wissen, wo der BF sei, dies habe der Bruder des BF ihm erzählt.

Der Vater und die anderen der Familie des BF hätten sich eine Flucht nicht leisten können. Der Vater habe eine Schwester, welche der BF nie gesehen habe und welche bereits verstorben sei. Die Mutter des BF habe einen Bruder, welcher außerhalb Afghanistans an einem dem BF unbekannten Ort sei.

Im Iran habe der BF ein Jahr lang am Hochofen gearbeitet und für vier Monate in Teheran auf der Baustelle als Fliesenleger gearbeitet.

Er gab auf Befragen als Fluchtgrund "hauptsächlich die Geschichte mit der Madrasa" an und auf Nachfrage, was er mit "hauptsächlich" meine, gab er an: "Mein Hauptfluchtgrund ist die Geschichte der Madrasa". Auf Nachfrage was "Hauptgrund" bedeute und ob es noch andere Fluchtgründe gäbe, verwies der BF auf seinen Versuch vor sieben Monaten, Kontakt zur Familie aufzunehmen und gab an, dass er erfahren habe, dass sein Vater verstorben sei.

Als er ihnen zum Neujahr (Anm: im März) gratulieren habe wollen, habe er die Familie nicht mehr erreicht vor einigen Wochen einen Anruf von einer iranischen Telefonnummer erhalten dies sei sein Bruder gewesen, welcher ihn über den Tod des Vaters unterrichtet habe.Als er ihnen zum Neujahr Anmerkung, im März) gratulieren habe wollen, habe er die Familie nicht mehr erreicht vor einigen Wochen einen Anruf von einer iranischen Telefonnummer erhalten dies sei sein Bruder gewesen, welcher ihn über den Tod des Vaters unterrichtet habe.

Befragt nach den beiden Vorfällen, bei welchen er das Umbringen von zwei Männern und einer Frau in der Madrasa zugegen gewesen wäre, gab er an: "Aus der Sicht der Menschen von der Madrasa sind die Menschen, die für die Regierung arbeiten Ungläubige. Wie zum Beispiel eine Frau, die eine Bekanntschaft hat und sich frei in der Öffentlichkeit bewegt, müsste laut Madrasa-Leuten gesteinigt werden."

Die Richterin entgegnete: "Sie haben das jetzt umschrieben. Beschreiben Sie mir das Tötungsprocedere rund um die Tötung der beiden Männern. Welche Waffen, wer war dabei?" Darauf antwortete der BF, dass diese zwei Angehörigen der Nationalarmee vor dem Ältesten des Gebietes, auch der Chef der Madrasa, zum Tode verurteilt und in der Folge geköpft wurden.

Er bestätigte dabei gewesen zu sein und habe er gesehen, dass diese mit Messern (Bayonette in schwarzer Farbe mit Wellenschliff) umgebracht worden seien. Es habe 800 Zuschauer gegeben. Die Leichname seien zwei Tage lang dort liegen gelassen worden. Die abgeschnittenen Köpfe habe man als Lektion für andere Menschen dort belassen und zur Schau gestellt."

Der BF wurde von der Richterin aufgefordert die zuvor von ihm getätigte Aussage "auf eine Art, in der man nicht einmal einem Tier den Kopf abschneiden würde" zu präzisieren: "Man würde auch nicht ein Tier so wie ein Rind oder ein Schaf vor dem Schlachten misshandeln, die Hände und Füße fesseln bzw. brutal schlagen." Er beschrieb, dass diesen Männern mit den Füßen auf ihren Nacken getreten worden sei, man habe ihre Haare hinauf gezogen und die Kehle durchgeschnitten und sie sodann enthauptet. Diese hätten nur geweint und um ihr Leben gebettet.

Auf die Frage ob er Weg gehen oder wegziehen hätte können, gab er an, dass es für Neuanfänger wie ihn eine Pflicht gewesen sei, dabei zuzusehen.

Befragt ob er auch die Steinigung der Frau mit ansehen musste und wie für ihn gewesen sei, beschrieb er dies wie folgt: "Dieser Akt war noch brutaler für mich als das andere. Sie wurde in der Öffentlichkeit auf einem Platzgestein liegt. Sie lag auf diesem Platz wurde von den anderen mit Steinen beworfen und Gesteine liegt. Sie konnte nicht fliehen. Sie war gefesselt, verschleiert. Ihr Gesicht war bedeckt. Laut afghanischen Bekleidungsvorschriften war sie mit einer Burka bekleidet".

Die Richterin stellte dem BF die Frage "ist das alles gewesen, was sie zu der Tötung der drei Personen sagen möchten? Waren das die Vorfälle, wo Sie gesagt haben, sie gehen nicht mehr zurück in diese Schule?" und bejahte er diese beiden Fragen.

Während der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte wahrgenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Berichterstattung über seinen Vater sehr emotional und betroffen wirkte und die zuletzt geschilderten Tötungsdelikte ohne Emotion vortrug.

Auf Befragen gab der BF an, dass dies alle seine Fluchtgründe für das Verlassen Afghanistans seien. Der BF gab an, mit seiner Familie noch in Kontakt zu stehen. Er habe in Afghanistan seiner Familie auf den Feldern geholfen und sei dort nie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt worden. Er sei nie bei einer politischen Partei gewesen und - außer bei dieser Madrasa - auch nie Mitglied bei einer terroristischen Organisation gewesen. In der Madrasa sei er nie bedroht worden, da er dort immer beim Unterricht anwesend gewesen sei. Der BF verneinte ebenso, in Afgha

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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