Entscheidungsdatum
09.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W147 2190906-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Februar 2018, Zl: 800167101-150284435, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 6. April 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Februar 2018, Zl: 800167101-150284435, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 6. April 2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 sowie §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraphen 46, 52, Absatz 2 und Absatz 9, 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunk V. wird gemäß § 18 BFA-VG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunk römisch fünf. wird gemäß Paragraph 18, BFA-VG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2010 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. Februar 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23. Februar 2010 und der niederschriftlichen Einvernahme am 11. März 2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in den Jahren 1995 und 1996 tschetschenischer Widerstandskämpfer gewesen und anlässlich einer Kontrolle im Jahre 1999 verhaftet worden. Von XXXX sei er inhaftiert gewesen und wegen XXXX verurteilt worden. In Österreich auhältig seien seine Gattin und sein Kind.Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23. Februar 2010 und der niederschriftlichen Einvernahme am 11. März 2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in den Jahren 1995 und 1996 tschetschenischer Widerstandskämpfer gewesen und anlässlich einer Kontrolle im Jahre 1999 verhaftet worden. Von römisch 40 sei er inhaftiert gewesen und wegen römisch 40 verurteilt worden. In Österreich auhältig seien seine Gattin und sein Kind.
In einer weiteren Einvernahme am 2. Juni 2010 beantragte der Beschwerdeführer sodann, dass sein Antrag als Antrag im Familienverfahren gewertet werde, da seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind bereits der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei und legte als Nachweis seiner Familienangehörigkeit eine Heiratsurkunde vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juni 2010, Zahl: 10 01.671-BAG wurde dem Beschwerdeführer sodann gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juni 2010, Zahl: 10 01.671-BAG wurde dem Beschwerdeführer sodann gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX rechtskräftig mit XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 rechtskräftig mit römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer hat am XXXX einen Dritten durch Versetzen von vier oder fünf Messerstichen in den linken Brustkorb, wobei die linke Lunge durchstochen wurde und diese dritte Person verblutete, vorsätzlich getötet. Bei der Strafbemessung wurde die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation und die brutale Vorgehensweise gewertet. Mildernd berücksichtigt wurde die Beeinträchtigung durch Suchtgift während der Tatbegehung und das Faktengeständnis, wobei die subjektive Tatseite vehement bestritten wurde.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 einen Dritten durch Versetzen von vier oder fünf Messerstichen in den linken Brustkorb, wobei die linke Lunge durchstochen wurde und diese dritte Person verblutete, vorsätzlich getötet. Bei der Strafbemessung wurde die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation und die brutale Vorgehensweise gewertet. Mildernd berücksichtigt wurde die Beeinträchtigung durch Suchtgift während der Tatbegehung und das Faktengeständnis, wobei die subjektive Tatseite vehement bestritten wurde.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete von Amts wegen ein Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2015 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.
In seinem Antwortschreiben, eingelangt bei der Behörde am 27. Mai 2015, führte der Beschwerdeführer aus:
Ich, XXXX , geboren am XXXX im Dorf XXXX , in der XXXX Sozialistischen Sowjetrepublik, derzeit in der XXXX , schreibe Ihnen auf Russisch, weil ich die deutsche Sprache noch nicht gut genug beherrsche und da es für mich leichter ist, die gestellten Fragen ausführlicher auf Russisch zu beantworten. Ich bitte um Entschuldigung für die von mir verursachten Schwierigkeiten bei der Übersetzung.Ich, römisch 40 , geboren am römisch 40 im Dorf römisch 40 , in der römisch 40 Sozialistischen Sowjetrepublik, derzeit in der römisch 40 , schreibe Ihnen auf Russisch, weil ich die deutsche Sprache noch nicht gut genug beherrsche und da es für mich leichter ist, die gestellten Fragen ausführlicher auf Russisch zu beantworten. Ich bitte um Entschuldigung für die von mir verursachten Schwierigkeiten bei der Übersetzung.
Zurzeit werde ich gerade in Tschetschenien von niemandem verfolgt. Da aber die Republik Tschetschenien momentan ein Subjekt von Russland - der Russischen Föderation - ist, kann ich keine Garantie geben, dass ich nach meiner Rückkehr in die Russische Föderation ruhig leben kann, da ihre Geheimdienste - FSB und OBOP (Anm. d. Üb: Abteilung für Bekämpfung der organisierten Kriminalität) - kein gesundes Interesse an mir haben. Sogar in Österreich erfahre ich, dass sich diese Geheimdienste nach mir erkundigen: wo ich mich befinde, womit ich mich beschäftige. FSB hat XXXX zweimal mitgenommen, verhört und versucht herauszufinden, wie ich ausreisen konnte, was ich mache, wo ich lebe.Zurzeit werde ich gerade in Tschetschenien von niemandem verfolgt. Da aber die Republik Tschetschenien momentan ein Subjekt von Russland - der Russischen Föderation - ist, kann ich keine Garantie geben, dass ich nach meiner Rückkehr in die Russische Föderation ruhig leben kann, da ihre Geheimdienste - FSB und OBOP Anmerkung d. Üb: Abteilung für Bekämpfung der organisierten Kriminalität) - kein gesundes Interesse an mir haben. Sogar in Österreich erfahre ich, dass sich diese Geheimdienste nach mir erkundigen: wo ich mich befinde, womit ich mich beschäftige. FSB hat römisch 40 zweimal mitgenommen, verhört und versucht herauszufinden, wie ich ausreisen konnte, was ich mache, wo ich lebe.
Ich habe keine Fehler oder Straftaten begangen, für die ich in Russland zur Verantwortung gezogen werden könnte. Aber wie man so sagt: "Wenn es einen Menschen gibt, dann finden wir einen Paragraphen." Das ist bis heute aktuell.
Wenn diese Geheimdienste dies so wollen, dann werden sie etwas finden, oder etwas erfinden, um dieses Ziel zu erreichen.
In der Russischen Föderation gibt es ein Moratorium für die "Todesstrafe" - für die Erschießung. Aber alle für die Behörden unerwünschten Menschen, die Ansprüche wegen der Ungerechtigkeit haben, die Informationen haben usw. - all diese Menschen sterben unter verschiedenen Umständen und sehr oft an "Herzinsuffizienz". Personen, die unter dem Druck bestimmter Umstände der Zusammenarbeit mit den Geheimdiensten der Russischen Föderation zustimmen, bleiben am Leben und werden bis zu einer bestimmten Zeit in Gefängnissen gehalten, danach werden sie nach Bedarf ausgenutzt. Für diejenigen, die die Erwartungen nicht erfüllt haben, die für die Behörden unerwünscht sind, die abgearbeitet und danach unerwünscht sind, ist der Herzstillstand eine sehr gängige Praxis bei den vollkommen gesunden Menschen. Die Vertreter der Russischen Föderation halten somit am Moratorium für die Todesstrafe, beseitigen aber gleichzeitig alle für die Behörden unerwünschten Personen. Still und lautlos. Ich kann nicht sagen, dass ich in Russland sicher leben werde. Meine Schuld liegt darin, dass ich in Tschetschenien geboren bin und dort gelebt habe, dass ich das sagen will, "was ich für richtig halte". Folter, Demütigung, Prügel, Erschießung - das alles habe ich bereits durchgemacht. Die Ergebnisse von dem, was ich durchgemac