Entscheidungsdatum
09.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G311 2184870-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zahl XXXX, über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zahl römisch 40 , über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte im Bundesgebiet erstmals am 09.12.2002 internationalen Schutz, da er von Mitgliedern der UCK im Kosovo wegen seiner Nichtbeteiligung an der UCK während des Kosovokrieges verfolgt werde. Dieser Antrag wurde gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2003, Zahl XXXX, rechtskräftig am 09.04.2003, als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer beantragte im Bundesgebiet erstmals am 09.12.2002 internationalen Schutz, da er von Mitgliedern der UCK im Kosovo wegen seiner Nichtbeteiligung an der UCK während des Kosovokrieges verfolgt werde. Dieser Antrag wurde gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2003, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am 09.04.2003, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX (BPD) vom 02.07.2003 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 14.07.2003 wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX (SID) vom 24.07.2003 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 (BPD) vom 02.07.2003 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 14.07.2003 wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 (SID) vom 24.07.2003 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheiden der BPD XXXX vom 08.08.2003, vom 20.11.2003 und vom 22.01.2004 wurde über den Beschwerdeführer jeweils die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Beschwerdeführer konnte an den jeweils angeführten Adressen jedoch nicht aufgegriffen und festgenommen werden, sodass es zu keiner Abschiebung kam.Mit Bescheiden der BPD römisch 40 vom 08.08.2003, vom 20.11.2003 und vom 22.01.2004 wurde über den Beschwerdeführer jeweils die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Beschwerdeführer konnte an den jeweils angeführten Adressen jedoch nicht aufgegriffen und festgenommen werden, sodass es zu keiner Abschiebung kam.
Am 16.09.2003 beantragte der Beschwerdeführer neuerliche die Zuerkennung von internationalem Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2004 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.02.2004, beim Bundesasylamt am 27.02.2004 einlangend, das Rechtsmittel der Berufung und beantragte zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) am 08.03.2004 zur Entscheidung vorgelegt und mit Bescheid des UBAS vom 11.08.2004, Zahl: 247.747/1-v/13/04, abgewiesen.Am 16.09.2003 beantragte der Beschwerdeführer neuerliche die Zuerkennung von internationalem Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2004 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.02.2004, beim Bundesasylamt am 27.02.2004 einlangend, das Rechtsmittel der Berufung und beantragte zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) am 08.03.2004 zur Entscheidung vorgelegt und mit Bescheid des UBAS vom 11.08.2004, Zahl: 247.747/1-v/13/04, abgewiesen.
Ebenfalls am 27.02.2004 langte bei der BPD XXXX bezogen auf die mit Berufungsbescheid der SID XXXX vom 24.07.2003 bestätigte Ausweisung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Dem Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom 22.10.2004 gemäß § 69 Abs. 1 AVG keine Folge gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines damaligen Rechtsvertreters vom 10.11.2004 das Rechtsmittel der Berufung. Erst mit Bescheid der SID XXXX vom 11.05.2010 wurde der Bescheid der BPD vom 22.10.2004 wegen Unzuständigkeit der BPD XXXX aufgehoben und der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 26.02.2004 abgewiesen.Ebenfalls am 27.02.2004 langte bei der BPD römisch 40 bezogen auf die mit Berufungsbescheid der SID römisch 40 vom 24.07.2003 bestätigte Ausweisung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Dem Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 22.10.2004 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG keine Folge gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines damaligen Rechtsvertreters vom 10.11.2004 das Rechtsmittel der Berufung. Erst mit Bescheid der SID römisch 40 vom 11.05.2010 wurde der Bescheid der BPD vom 22.10.2004 wegen Unzuständigkeit der BPD römisch 40 aufgehoben und der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 26.02.2004 abgewiesen.
Zwischenzeitig der Beschwerdeführer am 19.10.2006 vorläufig festgenommen und über ihn mit Bescheid der BPD XXXX vom 19.10.2006 gemäß §§ 76 Abs. 1 und 46 FPG sowie § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, nachdem der Beschwerdeführer am 19.10.2006 in XXXX ohne gültiges Reisedokument, ohne Wohnsitzmeldung sowie seit 23.03.2005 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, betreten worden war. Gegen den Beschwerdeführer sei eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden und weiters würde er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen können.Zwischenzeitig der Beschwerdeführer am 19.10.2006 vorläufig festgenommen und über ihn mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 19.10.2006 gemäß Paragraphen 76, Absatz eins und 46 FPG sowie Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, nachdem der Beschwerdeführer am 19.10.2006 in römisch 40 ohne gültiges Reisedokument, ohne Wohnsitzmeldung sowie seit 23.03.2005 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, betreten worden war. Gegen den Beschwerdeführer sei eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden und weiters würde er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen können.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2006 im Stande der Schubhaft vor der BPD XXXX zur beabsichtigten Erlassung einer Abschiebung samt Aufenthaltsverbot einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, sich auf die gleichen Fluchtgründe wie bei seinen Anträgen vom 09.12.2002 und vom 16.09.2003 zu stützen. Zusätzlich sei sein Cousin nunmehr im Kosovo ermordet worden und fürchte der Beschwerdeführer nun seine Verfolger im Kosovo noch mehr.Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2006 im Stande der Schubhaft vor der BPD römisch 40 zur beabsichtigten Erlassung einer Abschiebung samt Aufenthaltsverbot einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, sich auf die gleichen Fluchtgründe wie bei seinen Anträgen vom 09.12.2002 und vom 16.09.2003 zu stützen. Zusätzlich sei sein Cousin nunmehr im Kosovo ermordet worden und fürchte der Beschwerdeführer nun seine Verfolger im Kosovo noch mehr.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, Zahl: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.10.2006 erneut gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.10.2006 erneut gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer sowohl persönlich mit handschriftlichen Schreiben vom 17.11.2006 als auch durch seinen damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz ebenfalls vom 17.11.2006 das Rechtsmittel der Berufung an den UBAS. Die Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 29.11.2006, Zahl: 247.747/6-V/13/06, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer sowohl persönlich mit handschriftlichen Schreiben vom 17.11.2006 als auch durch seinen damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz ebenfalls vom 17.11.2006 das Rechtsmittel der Berufung an den UBAS. Die Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 29.11.2006, Zahl: 247.747/6-V/13/06, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Nach Einvernahme des BF durch die BPD XXXX am 04.01.2007 wurde die Schubhaft des Beschwerdeführers bis zu dessen Abschiebung verlängert. Am 11.01.2007 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg und begleitet durch Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Kosovo abgeschoben.Nach Einvernahme des BF durch die BPD römisch 40 am 04.01.2007 wurde die Schubhaft des Beschwerdeführers bis zu dessen Abschiebung verlängert. Am 11.01.2007 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg und begleitet durch Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Kosovo abgeschoben.
Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2014 wieder in das Bundesgebiet ein, kehrte jedoch unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe am 05.06.2014 freiwillig wieder in den Kosovo zurück.
Am 07.09.2014 reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer wurde am 09.09.2014 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort in Lebensgefahr sei. Etwa zwei Wochen vor seiner neuerlichen Ausreise, etwa Mitte August 2014, sei er von drei ihm unbekannten männlichen Personen mit einem SUV-Porsche angehalten und zusammengeschlagen worden. Dies sei in der Nähe seines Hauses im Kosovo geschehen. Man habe dem Beschwerdeführer gedroht, ihn ebenso zu töten wie dessen Cousin, wenn er sich nicht am nächsten Tag um 08:00 Uhr in einem Kaffeehaus einfinde. Der Beschwerdeführer habe versprochen dorthin zu gehen, habe sich jedoch nicht daran gehalten. Diese Männer würden einer Gruppierung angehören, die den Beschwerdeführer schon seit 2002 bedrohen würden, weil er keinen Beitrag zur UCK gleistet habe. Der Cousin sei 2007 aus denselben Gründen ermordet worden. Aus Angst um sein Leben habe er beschlossen, die Heimat zu verlassen.
Am 16.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt gab er an, im Juni 2014 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt zu sein, da seine Tochter schwer erkrankt gewesen sei. Eine Woche nach seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer seinen Sohn zu einer Veranstaltung begleitet und sei abends auf dem Rückweg nach Hause gewesen. Im Umfeld des Beschwerdeführers hätten sich einige Frauen aufgehalten als ein Geländewagen neben ihm aufgetaucht sei. Aus diesem Geländewagen wären drei Personen, welche Stirnbänder mit mit arabischen Schriftzeichen getragen hätten, gestiegen und hätten den Beschwerdeführer geschlagen. Man habe ihm gesagt, dass man nach ihm suche und er nicht hier im Kosovo leben solle. Sie hätten seinen Cousin getötet und hätten dem Beschwerdeführer damit gedroht, dass er ebenfalls getötet werde. Es handle sich um eine UCK Gruppe, die den Beschwerdeführer seit 2002 verfolge. Sie seien bewaffnet. Sonst habe der Beschwerdeführer keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Es handle sich im Übrigen immer um dieselben Fluchtgründe.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2014, Zahl: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.09.2014 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 [BFA-VG; Anm.] die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2014, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.09.2014 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, [BFA-VG; Anm.] die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder wohlbegründete Furcht vor solcher in keiner Weise habe glaubhaft machen können. Auch sonst seien keine Umstände erkennbar, die auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnten. Der Beschwerdeführer habe auch keine Umstände geltend gemacht, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage oder besonderer Umstände des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer habe kaum Deutschkenntnisse und würden auch sonst keine maßgeblichen Hinweise auf eine Integration im Bundesgebiet vorliegen. Die Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers würden nach wie vor im Kosovo leben, sodass auch keine familiären Bindungen im Bundesgebiet bestünden. Das Bundesamt traf zudem Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 08.02.2015 wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse fest- und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Die für den 11.02.2015 geplante unbegleitete Abschiebung auf dem Luftweg konnte wegen der beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin noch am 11.02.2015 aus der Schubhaft entlassen.
Am 09.03.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut zur Vollziehung der Abschiebung am 11.03.2015 festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde nunmehr am 11.03.2015 tatsächlich begleitet von Beamten auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.
Am 03.08.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, nunmehr bereits fünften, Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Er wurde am 04.08.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab dabei an, den Kosovo bereits Anfang März 2015 verlassen und sich zuletzt in Serbien aufgehalten zu haben. Am 02.08.2015 habe er Serbien schlepperunterstützt verlassen und sei über Ungarn kommend wieder in das Bundesgebiet eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sich seit dem Jahr 2002 in seiner Heimat bedroht zu fühlen, nachdem Angehörige der UCK den Beschwerdeführer ständig mit dem Umbringen bedrohen würden. Es werde ihm vorgeworfen, sich am Kosovokrieg nicht beteiligt zu haben. Aus diesem Grund versuche der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2002 im Bundesgebiet Asyl zu bekommen, weil er im Kosovo nicht leben könne. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Falle einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden wie sein Cousin im Jahr 2006.Am 03.08.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, nunmehr bereits fünften, Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Er wurde am 04.08.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab dabei an, den Kosovo bereits Anfang März 2015 verlassen und sich zuletzt in Serbien aufgehalten zu haben. Am 02.08.2015 habe er Serbien schlepperunterstützt verlassen und sei über Ungarn kommend wieder in das Bundesgebiet eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sich seit dem Jahr 2002 in seiner Heimat bedroht zu fühlen, nachdem Angehörige der UCK den Beschwerdeführer ständig mit dem Umbringen bedrohen würden. Es werde ihm vorgeworfen, sich am Kosovokrieg nicht beteiligt zu haben. Aus diesem Grund versuche der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2002 im Bundesgebiet Asyl zu bekommen, weil er im Kosovo nicht leben könne. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Falle einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden wie sein Cousin im Jahr 2006.
Am 30.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Nach Belehrung über § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) befragt, ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 09.10.2014 über den letzten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neue Fluchtgründe ergeben haben, gab der Beschwerdeführer an, im Kosovo gefährdet zu sein und zudem familiäre Probleme gehabt zu haben. Er sei 2014 abgeschoben worden. Im Kosovo hätten ihn einige Personen in einen Kombi-Bus in der Nähe eines Hotels im Heimatort des Beschwerdeführers sperren wollen. Im Hotel habe eine Feier stattgefunden und hätten an dieser Feier teilnehmende Frauen das gesehen, geschrien und die Polizei gerufen. Die Polizei habe keine Maßnahmen ergriffen und den Frauen gesagt, der Beschwerdeführer solle sich selbst wehren. Bei dem Versuch der vier Männer, den Beschwerdeführer in das Auto zu sperren, habe er an den Knien Verletzungen erlitten. Dank den Schreien der Frauen habe man vom Beschwerdeführer abgelassen und ihm gesagt, dass es schlimmer werde, wenn sie ihn ein zweites Mal finden würden. ER sei danach nach Serbien gegangen. Ein Datum des Vorfalles könne er nicht nennen, er habe sich tagsüber zugetragen, glaublich im Sommer 2014. Es habe sich um vier bewaffnete, dem Beschwerdeführer unbekannte, Männer gehandelt, davon zwei in ziviler Kleidung und zwei in Uniform. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, diese hätten ihn töten wollen wie seinen Cousin, welcher am 21.08.2006 ermordet worden sei. An die Polizei, Staatsanwaltschaft ein Gericht oder eine sonstige Behörde habe er sich nicht gewandt, weil er der Ansicht sei, seine Verfolger seien bei der Polizei oder dem Militär engagiert. Diese Ansicht könne er jedoch nicht begründen. Der Cousin des Beschwerdeführers und ein Freund seien, nach der Teilnahme an einer Zeremonie und nachdem sich die Gäste entfernt gehabt hätten, von maskierten Personen umgebracht worden. Deren Leichen seien von österreichischen KFOR Truppen in ihr Zentrum gebracht worden. Die Familien hätten sich bei der Polizei erkundigt, aber keine Antworten erhalten. Die beiden seien aus demselben Grund ermordet worden wie auch der Beschwerdeführer bedroht werde: sie hätten sich am Kosovokrieg auf Seiten der UCK nicht beteiligt. Man habe den Beschwerdeführer als Spion bezeichnet. Er sei nicht der einzige Betroffene. Viele davon hätten den Kosovo deswegen schon längst verlassen und in anderen Ländern um Asyl angesucht. Mit seiner Ehegattin habe er gestritten, weil er nicht im Kosovo bleiben habe wollen und die Familie ständig alleine sei. Die Familie sei von den Bedrohungen nicht wirklich betroffen. Es habe sich nach der Abschiebung 2014 nur um diesen einen Vorfall gehandelt. Der Beschwerdeführer leide seit einem Jahr an Diabetes. Dazu legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Am 30.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Nach Belehrung über Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) befragt, ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 09.10.2014 über den letzten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neue Fluchtgründe ergeben haben, gab der Beschwerdeführer an, im Kosovo gefährdet zu sein und zudem familiäre Probleme gehabt zu haben. Er sei 2014 abgeschoben worden. Im Kosovo hätten ihn einige Personen in einen Kombi-Bus in der Nähe eines Hotels im Heimatort des Beschwerdeführers sperren wollen. Im Hotel habe eine Feier stattgefunden und hätten an dieser Feier teilnehmende Frauen das gesehen, geschrien und die Polizei gerufen. Die Polizei habe keine Maßnahmen ergriffen und den Frauen gesagt, der Beschwerdeführer solle sich selbst wehren. Bei dem Versuch der vier Männer, den Beschwerdeführer in das Auto zu sperren, habe er an den Knien Verletzungen erlitten. Dank den Schreien der Frauen habe man vom Beschwerdeführer abgelassen und ihm gesagt, dass es schlimmer werde, wenn sie ihn ein zweites Mal finden würden. ER sei danach nach Serbien gegangen. Ein Datum des Vorfalles könne er nicht nennen, er habe sich tagsüber zugetragen, glaublich im Sommer 2014. Es habe sich um vier bewaffnete, dem Beschwerdeführer unbekannte, Männer gehandelt, davon zwei in ziviler Kleidung und zwei in Uniform. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, diese hätten ihn töten wollen wie seinen Cousin, welcher am 21.08.2006 ermordet worden sei. An die Polizei, Staatsanwaltschaft ein Gericht oder eine sonstige Behörde habe er sich nicht gewandt, weil er der Ansicht sei, seine Verfolger seien bei der Polizei oder dem Militär engagiert. Diese Ansicht könne er jedoch nicht begründen. Der Cousin des Beschwerdeführers und ein Freund seien, nach der Teilnahme an einer Zeremonie und nachdem sich die Gäste entfernt gehabt hätten, von maskierten Personen umgebracht worden. Deren Leichen seien von österreichischen KFOR Truppen in ihr Zentrum gebracht worden. Die Familien hätten sich bei der Polizei erkundigt, aber keine Antworten erhalten. Die beiden seien aus demselben Grund ermordet worden wie auch der Beschwerdeführer bedroht werde: sie hätten sich am Kosovokrieg auf Seiten der UCK nicht beteiligt. Man habe den Beschwerdeführer als Spion bezeichnet. Er sei nicht der einzige Betroffene. Viele davon hätten den Kosovo deswegen schon längst verlassen und in anderen Ländern um Asyl angesucht. Mit seiner Ehegattin habe er gestritten, weil er nicht im Kosovo bleiben habe wollen und die Familie ständig alleine sei. Die Familie sei von den Bedrohungen nicht wirklich betroffen. Es habe sich nach der Abschiebung 2014 nur um diesen einen Vorfall gehandelt. Der Beschwerdeführer leide seit einem Jahr an Diabetes. Dazu legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Wien, vom 05.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.08.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und in einem Spruchpunkt V. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Wien, vom 05.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.08.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) und in einem Spruchpunkt römisch fünf. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines, dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vorangehenden, Antrages auf internationalen Schutz nunmehr keine weiteren asylrelevanten Gründe oder einen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe. Es habe sich weder die maßgebliche Sachlage noch die Rechtslage geändert. Die Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 09.10.2014 stehe einem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz entgegen. Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und würde daher dort Unterstützungsmöglichkeiten vorfinden. Seine Mutter, seine zwei Geschwister, die Ehegattin und die drei Kinder würden im Kosovo leben und würde zu diesen Verwandten regelmäßiger telefonischer Kontakt bestehen. Seine Diabeteserkrankung sei im Kosovo behandelbar. Der Beschwerdeführer habe eine Schulbildung und sei im erwerbsfähigen Alter. Er verfüge über Berufserfahrung und habe zumindest in einer Wein- und Schnapsfabrik und als Maurer gearbeitet. Die Grundversorgung im Kosovo sei gewährleistet. Die belangte Behörde traf weiters allgemeine Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines, dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vorangehenden, Antrages auf internationalen Schutz nunmehr keine weiteren asylrelevanten Gründe oder einen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe. Es habe sich weder die maßgebliche Sachlage noch die Rechtslage geändert. Die Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 09.10.2014 stehe einem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz entgegen. Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und würde daher dort Unterstützungsmöglichkeiten vorfinden. Seine Mutter, seine zwei Geschwister, die Ehegattin und die drei Kinder würden im Kosovo leben und würde zu diesen Verwandten regelmäßiger telefonischer Kontakt bestehen. Seine Diabeteserkrankung sei im Kosovo behandelbar. Der Beschwerdeführer habe eine Schulbildung und sei im erwerbsfähigen Alter. Er verfüge über Berufserfahrung und habe zumindest in einer Wein- und Schnapsfabrik und als Maurer gearbeitet. Die Grundversorgung im Kosovo sei gewährleistet. Die belangte Behörde traf weiters allgemeine Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo.
Der Bescheid wurde dem damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter am 12.01.2018 zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.01.2018, beim B