Norm
KSchG §14Rechtssatz
§ 14 KSchG ist auch im Verfahren über einen Übergabsauftrag anzuwenden, weil eine gerichtliche Aufkündigung gemäß § 571 Abs 2 ZPO in ihrer Funktion einer Klage gleichgestellt ist.Paragraph 14, KSchG ist auch im Verfahren über einen Übergabsauftrag anzuwenden, weil eine gerichtliche Aufkündigung gemäß Paragraph 571, Absatz 2, ZPO in ihrer Funktion einer Klage gleichgestellt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Übergabsverfahren Übergabe Übernahme BestandgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131950Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018