Norm
EGZPO ArtXLIIRechtssatz
Das Begehren auf Rechnungslegung und das damit verbundene Zahlungsbegehren sind selbständige Ansprüche. Die Prüfung eines Rechnungslegungsbegehrens nach § 151 PatG wird durch das damit verbundene Zahlungsbegehren inhaltlich nicht beschränkt.Das Begehren auf Rechnungslegung und das damit verbundene Zahlungsbegehren sind selbständige Ansprüche. Die Prüfung eines Rechnungslegungsbegehrens nach Paragraph 151, PatG wird durch das damit verbundene Zahlungsbegehren inhaltlich nicht beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131951Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019