TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/27 LVwG-2017/28/2420-6

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Entscheidungsdatum

27.02.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 litb

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn BB, wiederum vertreten durch den Rechtsanwalt CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.10.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.10.2017, wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung entzogen und im Spruch ausgeführt wie folgt:

„Die AA, mit dem Sitz in Z, FN ****, ist auf Grund der Eintragung im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft Y zur Ausübung des Gewerbes „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern“, im Standort Z, Adresse 1, berechtigt.

Die Bezirkshauptmannschaft entzieht als Gewerbebehörde I. Instanz nach §§ 333 und 361 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) gemäß § 91 (2) GewO 1994 i.V.m § 13 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b + Ziff. 2 und § 13 Abs. 7 diese Gewerbeberechtigung.“

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungssache teilt die AA mit, dass sie Rechtsanwalt CC mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und beruft sich dieser auf die erteilte Vollmacht.

Diese Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.10.2017, GZ. ****, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 06.10.2017, mit dem der AA die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des „Sammelns und Behandelns von Abfällen und Abwässern“, im Standort Z, Adresse 1, entzogen wird.

Die Beschwerde ist rechtzeitig. Der Bescheid wurde am 06.10.2017 der beschwerdeführenden Partei zugestellt, die Beschwerdefrist von vier Wochen endet sohin erst am 03.11.2017.

Geltend gemacht werden die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit, der unrichtigen

Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Die Beschwerde wird begründet wie folgt:

1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne ein Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Es wurde weder die beschwerdeführende Partei noch der betroffene Geschäftsführer BB zum Sachverhalt einvernommen oder zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Damit wurde bereits gegen das Recht auf Parteiengehör verstoßen und ist das Verfahren mangelhaft geblieben.

Die belangte Behörde hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides weder die Tiroler Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft noch die Tiroler Arbeiterkammer zu einer Stellungnahme aufgefordert. Gemäß § 361 Abs. 2 GewO 1994 ist jedoch vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung „die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören.“ Im betroffenen Unternehmen AA sind Arbeitnehmer beschäftigt, die von dem Entzug der Gewerbeberechtigung betroffen sind, und wäre demnach die Arbeiterkammer vor Bescheiderlassung zu hören gewesen.

Das Verfahren ist sohin einerseits wegen Verletzung des Parteiengehörs andererseits wegen Verstoß gegen § 361 Abs. 2 GewO 1994 mangelhaft geblieben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid fest, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei BB mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.1.2016 zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen verurteilt wurde. Weitere Feststellungen zur Person des Geschäftsführers wurden nicht getroffen. Somit kann aber die belangte Behörde nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 zur Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben vorliegen.

Die belangte Behörde hat zwar die Verurteilung des Geschäftsführers BB richtig festgestellt, sie hat auch festgestellt, dass das angeführte Urteil mit 18. 1. 2016 rechtskräftig wurde und die Hälfte der verhängten Geldstrafe bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde.

Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Aus der von der belangten Behörde zu Recht getroffene Feststellung, dass dem Geschäftsführer BB die Hälfte der mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck über ihn verhängten Geldstrafe für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, ist in rechtlicher Hinsicht zu folgern, dass die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 GewO 1994 gegeben ist und mit der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat nicht zu rechnen ist, denn sonst hätte das Landesgericht Innsbruck keine bedingte Strafnachsicht gewährt.

Demnach war aber die Gewerbeberechtigung nicht zu entziehen. Nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 GewO 1994 ist diese nämlich nur dann zu entziehen, wenn einerseits ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 vorliegt und die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat zu befürchten ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist im Falle des BB von einer derartigen Befürchtung nicht auszugehen und fehlt es daher an der Rechtsgrundlage, der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 87 Abs. 1 Ziffer 1, 91 Abs. 2 die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Beweis:             PV, wobei für die beschwerdeführende Partei deren Geschäftsführer

                     BB namhaft gemacht wird

Die beschwerdeführende Partei weist zudem darauf hin, dass derzeit beim Landesverwaltungsgericht ein Verfahren zu LVwG-2017/14/0182 behängt, in welchem über die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung betreffend BB zu entscheiden ist. Dieses Verfahren ist präjudiziell auch für dieses Verfahren. Wird dem GF BB nämlich die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung erteilt, liegt auch im gegenständlichen Verfahren kein Ausschlussgrund vor.

Beweis:             Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol LVwG-2017/14/0182 PV

Die Beschwerdeführerin stellt daher an das Landesverwaltungsgericht Tirol den

Antrag,

es wolle

1. eine mündliche Verhandlung anberaumen,

2. der Beschwerde stattgeben und den bekämpften Bescheid in allen Punkten aufheben, sowie

3. aussprechen, dass die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung hinsichtlich des gewerberechtlichen Geschäftsführers der AA BB, geboren am xx.xx.xxxx, erteilt wird.

in eventu

den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;

in eventu

das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung im Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol LVwG-2017/14/0182 unterbrechen.

Die Gerichtsgebühr wurde überwiesen, die Überweisungsbestätigung liegt dieser Beschwerde bei, der Überweisungsauftrag wurde unwiderruflich erteilt.

Y, am 10.10.2017                                     DD“

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt seit dem Jahr 2005 ihre Firmentätigkeit mit Sitz in Z, Adresse 1. Geschäftszweig ist die Entsorgung von Restmüll und Baumaterialien.

Herr BB war von Beginn der Tätigkeit der Beschwerdeführerin gewerberechtlicher Geschäftsführer und ist Herr BB mit Ende 2017 als gewerberechtlicher Geschäftsführer zurückgetreten. Herr BB ist seit 07.07.2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.01.2015 zu **** wurde Herr BB für schuldig befunden im Zeitraum 16.01.2014 bis 15.07.2014 in Z, als das für die Abführung der Beiträge verantwortliche vertretungsbefugte Organ der EE, nämlich als deren Geschäftsführer, die Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung, nämlich der Tiroler Gebietskrankenkasse als berechtigtem Versicherungsträger vorenthalten zu haben, indem er die fälligen Dienstnehmerbeiträge für die Monate Dezember 2013 bis einschließlich Juni 2014 in unerhobener, jedenfalls aber Euro 96.218,84 nicht übersteigender Höhe, nicht an den genannten Versicherungsträger weiterleitete.

BB hat hiedurch begangen die Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und 2 StGB und wird hiefür nach § 153c Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird mit Euro 4,-- bestimmt, sodass die gesamte Geldstrafe Euro 600,00 beträgt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde der Vollzug eines Teiles der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 75 Tagessätzen zu je Euro 4,-- unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Geldstrafe Euro 300,-- beträgt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.01.2016, wurde Herr BB für schuldig erkannt, er hat in Z in der Zeit zwischen Oktober 2010 und 18.11.2013 als Drittschuldner, einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung geschmälert, indem er in den Monaten Oktober 2010 bis Februar 2011, Juni 2011 bis März 2012 und Juni 2012 bis November 2013 gerichtlich gepfändete und daher einbehaltene Lohnbestandteile in der Höhe von Euro 7.756,63 seines Arbeitnehmers FF nicht an die Bezirkshauptmannschaft Y als Gläubiger weiterleitete, sondern für sich behielt.

BB hat hiedurch das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und 2 StGB begangen und wird hiefür gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.01.2015, rechtskräftig seit 09.01.2015, nach § 162 Abs 2 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Zusatzstrafe in Form einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 105 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird mit Euro 10,-- bestimmt, sodass die gesamte Geldstrafe Euro 2.100,-- beträgt.

Gemäß § 43a Abs 1 StGB wird der Vollzug eines Teiles der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 105 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Geldstrafe Euro 1.050,-- beträgt.

Aus dem Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 15.09.2017 (betrifft Sozialversicherungsbeiträge), welches sich im Akt LVwG-2017/14/0182 befindet, lässt sich entnehmen, dass betreffend der Beschwerdeführerin ein Beitragsrückstand von Mai bis August 2017 sowie Verzugszinsen in Gesamthöhe von Euro 8.909,82 offen sind.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.07.2017, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Ausschließungsgrund nach § 13 GewO gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer vorliegt und der Beschwerdeführerin aufgetragen wird, den handelsrechtlichen Geschäftsführer binnen acht Wochen nach Zustellung des Schreibens zu entfernen, andernfalls die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin entzogen wird.

Aus dem Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Herrn BB ist ersichtlich, dass eine Vielzahl von Verwaltungsübertretungen, beginnend mit dem Jahr 2013 bis einschließlich 2017, aufscheinen.

Hinsichtlich dieser Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich keine Zweifel.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den gerichtlichen Verurteilungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Aktenteilen des Aktes des Landesgerichtes Innsbruck zu **** und ****, welche sich im Akt 2017/14/0812 befinden.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin und die Feststellungen im Zusammenhang mit Herrn BB als handelsrechtlichen Geschäftsführers ergeben sich aus dem Akt 2017/28/2420 sowie aus der Aussage des Herrn BB bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.02.2018.

IV.      Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 13 Abs 1 GewO sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1.   von einem Gericht verurteilt worden sind

a)  wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)  wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monaten übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen und

2.   die Verurteilung nicht getilgt ist.

Gemäß § 13 Abs 7 GewO sind andere Rechtsträger als natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf sie natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausführung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

BB ist seit 07.07.2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, welche Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern“ ist. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr BB, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.01.2016 zur **** zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt und ist diese Verurteilung nicht getilgt. Weiters scheinen eine Vielzahl von Verwaltungsvorstrafen, reichend bis in das Jahr 2017, gegen Herrn BB als handelsrechtlichen Geschäftsführer auf.

Herrn BB kommt als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zu.

BB als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren unstrittig den Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 lit b verwirklicht, indem er vor einem ordentlichen Gericht zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen verurteilt wurde und diese Verurteilung aktuell noch nicht getilgt ist.

Seit der Begehung des Deliktes ist noch kein langer Zeitraum verstrichen.

Den Feststellungen des Landesgerichtes Innsbruck in seinem Urteil vom 18.01.2016, zu Folge, hat Herr BB zwischen Oktober 2010 und 18.11.2013 als Drittschuldner, einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung geschmälert, indem er in den Monaten Oktober 2010 bis Februar 2011, Juni 2011 bis März 2012 und Juni 2012 bis November 2013 gerichtlich gepfändete und daher einbehaltene Lohnbestandteile in Höhe von Euro 7.756,63 seines Arbeitnehmers FF nicht an die Bezirkshauptmannschaft Y als Gläubiger weiterleitete, sondern für sich behielt. BB hat hiedurch das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und 2 StGB begangen und wird hiefür gemäß § 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.01.2015, rechtskräftig seit 09.01.2015, nach § 162 Abs 2 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Zusatzstrafe in Form einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 105 Tagessätzen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43a Abs 1 StGB wird der Vollzug eines Teiles der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 105 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Geldstrafe Euro 1.050,00 beträgt.

In Bezug auf das konkrete Gewerbe der Beschwerdeführerin und unter Einbeziehung des Herrn BB als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin kann festgehalten werden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Herr BB derartige Vergehen abermals begeht. In einem derart knappen Zeitraum kann nicht von einer Wandlung der Persönlichkeit nach allgemeinen Erfahrungssätzen unter Heranziehung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden. Weiters ist auch bei der Vielzahl von Verwaltungsvorstrafen, welche in das Jahr 2017 hineinreichen, bei der Persönlichkeitsbewertung des Herrn BB als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin anzunehmen, dass weitere, derartige Vergehen vorprogrammiert sind.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Herrn BB war auch die Erhebung der Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen. Insbesondere die daraus sich ergebenden Verwaltungsübertretungen können nicht zu einer positiven Prognose des Charakterbildes des Beschwerdeführers beitragen. Auch daraus ist der Schluss zulässig, dass es Herrn BB offensichtlich schwer fällt, sich an die Vorgaben der Rechtsordnung zu halten, da es sich im vorliegenden Fall um eine Vielzahl an Verwaltungsübertretungen handelt. Auch daraus ist ein Charakterbild des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin dahingehend abzuleiten, dass die Vorgaben der Rechtsordnung vielfach missachtet werden. Aus seinem gesamten Verhalten ist daher eine potentielle Gleichgültigkeit gegen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen als gegeben anzunehmen.

Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass „die Gewerbeberechtigung nicht zu entziehen sei. Nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO sei diese nämlich nur dann zu entziehen, wenn einerseits ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 oder 2 GewO vorliegen würde und die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat zu befürchten sei. Im Fall von Herrn BB sein nicht von einer derartigen Befürchtung auszugehen.“

Wie bereits ausgeführt liegt der Entziehungsgrund nach § 13 Abs 1 lit b jedenfalls vor und ist die Verurteilung noch nicht getilgt. Weiters ist zu entgegnen, dass das Persönlichkeitsbild des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin von einer potentiellen Gleichgültigkeit gegen die Rechtsvorschriften als gegeben anzunehmen ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen und daher spruchgemäß zu entscheiden war.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

Schlagworte

Entziehung Gewerbeberechtigung; Verurteilung Landesgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.28.2420.6

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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