TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/30 W243 2148537-2

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Veröffentlicht am 30.03.2018
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Entscheidungsdatum

30.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W243 2148537-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, ZI. 1122070309-160969427, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, ZI. 1122070309-160969427, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage zu seiner Person ergab Treffer der Kategorie "1" vom 19.07.2011 zu Griechenland, der Kategorie "2" vom 11.09.2015 und der Kategorie "1" vom 17.09.2015 jeweils zu Ungarn sowie der Kategorie "1" vom 29.09.2015 zur Schweiz.

2. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung vom 12.07.2016 brachte der Beschwerdeführer - befragt zu seinem Reiseweg - vor, seinen Herkunftsstaat vor etwa drei Jahren verlassen und sich in den Iran begeben zu haben. Nach einem zweijährigen Aufenthalt im Iran sei er über die Türkei nach Österreich gelangt.

Konfrontiert mit dem EURODAC-Ergebnis räumte der Beschwerdeführer ein, von Juli 2011 bis September 2015 in Griechenland aufhältig gewesen zu sein. In der Folge sei er über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt. Sodann sei er weiter nach Österreich und in die Schweiz gereist. Als er von der Schweiz nach Griechenland abgeschoben werden sollte, habe er sich nach Österreich begeben. Im Bundesgebiet befänden sich seine beiden Schwestern.

3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 04.08.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 04.08.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz.

Mit Schreiben vom 09.08.2016 lehnte die Schweizerische Dublin-Behörde die Rückübernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass dem Genannten in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden und die Dublin-VO daher nicht anwendbar sei. Dies ergebe sich aus der beigelegten Mitteilung der griechischen Behörden vom 28.11.2015.

Am 11.08.2016 richtete das BFA ein Informationsersuchen an Griechenland, in der um Bekanntgabe ersucht wurde, ob der gewährte subsidiäre Schutz noch gültig sei.

Mit Schreiben vom 06.10.2016 teilte Griechenland mit, dass der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers am 22.10.2014 abgelaufen sei. Eine Verlängerung müsse der Beschwerdeführer persönlich bei den griechischen Behörden beantragen. Zudem sei der Beschwerdeführer von den Schweizerischen Behörden nicht nach Griechenland überstellt worden.

Sodann richtete das BFA am 11.10.2016 ein Remonstrationsschreiben an die Schweiz, in welchem das BFA anführte, dass gegenständlich aufgrund des abgelaufenen Status des subsidiär Schutzberechtigten von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen sei.

Mit Mitteilung vom 24.10.2016 nahm die Schweiz zu dem Remonstrationsschreiben Stellung und führte an, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht automatisch erlösche, sondern müsste aufgehoben werden, was vorliegend nicht der Fall zu sein scheine. Die Dublin-VO sei nach wie vor nicht anwendbar und ändere der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht von der Schweiz nach Griechenland überstellt worden sei, nichts an der Zuständigkeit Griechenlands.

4. Nachdem das Verfahren des Beschwerdeführers am 09.11.2016 zugelassen worden war, fand am 28.11.2016 eine niederschriftliche Einvernahme durch das BFA statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari angab, zur Durchführung der Einvernahme psychisch und physisch in der Lage zu sein. Allerdings stehe er aufgrund von psychischen Problemen in ärztlicher Behandlung und nehme diesbezüglich Medikamente ein. Weiters habe er Nierensteine gehabt, weswegen er operiert worden sei. Im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer unter anderem nachfolgende medizinische Unterlagen in Vorlage:

* Ärztlicher Bericht der XXXX vom 04.04.2016 mit den Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und Zustand nach Suizidversuchen (01/2016: Übergießen mit Benzin, 02/2016: Tiefe Schnittwunden Handgelenk)";* Ärztlicher Bericht der römisch 40 vom 04.04.2016 mit den Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und Zustand nach Suizidversuchen (01/2016: Übergießen mit Benzin, 02/2016: Tiefe Schnittwunden Handgelenk)";

* Austrittsbericht der XXXX vom 27.04.2016 betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 18.02.2016 bis zum 26.04.2016;* Austrittsbericht der römisch 40 vom 27.04.2016 betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 18.02.2016 bis zum 26.04.2016;

* Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 05.08.2016 mit den Diagnosen "mittelgradig bis schwergradig depressive Episode; PTSD";

* Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 24.11.2016 mit der Diagnose "Anpassungsstörung" und dem Therapievorschlag "Mirtabene (...), Quetiapin (...)"; sowie

* Ärztlicher Entlassungsbrief des XXXX vom 23.09.2016 betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13.09.2016 bis zum 24.09.2016 wegen der operativen Behandlung der rechtsseitigen hydronephrotischen "Sackniere". Eine ambulante Kontrolle beim niedergelassenen Urologen sei in 10 Tagen empfohlen. Hinsichtlich der Depressionen seien eine Psychotherapie und eine fachärztliche Betreuung dringend empfohlen.* Ärztlicher Entlassungsbrief des römisch 40 vom 23.09.2016 betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13.09.2016 bis zum 24.09.2016 wegen der operativen Behandlung der rechtsseitigen hydronephrotischen "Sackniere". Eine ambulante Kontrolle beim niedergelassenen Urologen sei in 10 Tagen empfohlen. Hinsichtlich der Depressionen seien eine Psychotherapie und eine fachärztliche Betreuung dringend empfohlen.

Seitens des einvernehmenden Organwalters des BFA nach etwaigen Familienangehörigen innerhalb der EU befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass im Bundesgebiet zwei Schwestern lebten. Weiters befänden sich hier der Sohn einer Halbschwester sowie lebten die Söhne seines Halbbruders in Schweden. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu diesen nicht. Er lebe in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Auf Vorhalt, dass aufgrund des ihm zuerkannten subsidiären Schutzes in Griechenland beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen und ihn nach Griechenland auszuweisen, führte der Beschwerdeführer an, dass er in Griechenland keine Dokumente erhalten habe. Er sei dort vier Mal inhaftiert gewesen und sei er Anfang des Jahres 2014 freiwillig nach Afghanistan zurückgebracht worden. In Athen sei er Ende 2013 von einer Gruppe mit einem Messer angegriffen worden und dabei an der Hüfte verletzt worden. Zudem sei er einmal von anderen Schülern attackiert worden, wobei er zwei Wochen in ärztlicher Behandlung gestanden sei. Als er wieder von Afghanistan nach Griechenland gekommen sei, habe er als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei von seinem Chef bedroht und angehalten worden, Marihuana anzubauen. Als er herausgefunden habe, dass die griechische Polizei eine Operation in dieser Ortschaft plane, sei er geflüchtet. Die Vorfälle habe er nicht der Polizei gemeldet, da er illegal dort gewesen sei.Auf Vorhalt, dass aufgrund des ihm zuerkannten subsidiären Schutzes in Griechenland beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen und ihn nach Griechenland auszuweisen, führte der Beschwerdeführer an, dass er in Griechenland keine Dokumente erhalten habe. Er sei dort vier Mal inhaftiert gewesen und sei er Anfang des Jahres 2014 freiwillig nach Afghanistan zurückgebracht worden. In Athen sei er Ende 2013 von einer Gruppe mit einem Messer angegriffen worden und dabei an der Hüfte verletzt worden. Zudem sei er einmal von anderen Schülern attackiert worden, wobei er zwei Wochen in ärztlicher Behandlung gestanden sei. Als er wieder von Afghanistan nach Griechenland gekommen sei, habe er als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei von seinem Chef bedroht und angehalten worden, Marihuana anzubauen. Als er herausgefunden habe, dass die griechische Polizei eine Operation in dieser Ortschaft plane, sei er geflüchtet. Die Vorfälle habe er nicht der Polizei gemeldet, da er illegal dort gewesen sei.

5. Die in der Folge eingeholte gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 02.01.2017 ergab nach zwei durchgeführten Untersuchungen eine beim Beschwerdeführer bestehende Mehrfach-Traumatisierung (F 43.1, PTSD, Anpassungsstörung, F 43.2 sowie ältere Depression F 32.1, mittelgradige Episode). Eine Suizidalität bei drohender Zuspitzung sei nicht auszuschließen. Anzuraten sei eine Psychotherapie und sei eine sinnvolle Beschäftigung wünschenswert. Eine akute Selbstgefährdung sei im Falle einer Überstellung sehr wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei am Rande seiner Bewältigungsmechanismen angelangt. Würden diese überschritten, sei eine akute Suizidalität anzunehmen.

Mit Schreiben vom 02.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihm eine Frist von drei Tagen zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Hiervon wurde in der Folge nicht Gebrauch gemacht.

6. Mit (erstem) Bescheid vom 31.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG (gemeint wohl: § 61 Abs. 1 Z 1 FPG) angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit (erstem) Bescheid vom 31.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG (gemeint wohl: Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründet führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiär schutzberechtigt und daher davon auszugehen sei, dass er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde auf höchstgerichtliche Judikatur und die Rechtsprechung des EGMR verwiesen und festgehalten, dass bei Bedarf in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels seines ausgewiesenen Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 15.02.2017 Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde vermerkt, dass eine ausführliche Darlegung der Beschwerdegründe ausdrücklich vorbehalten werde.

In der mit 15.02.2017 datierten Beschwerdeergänzung, eingelangt am 28.02.2017, machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass ihm in Griechenland der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, wobei dieser Schutztitel mit 22.10.2014 abgelaufen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten oder er eine Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung erhalten könnte. Die belangte Behörde habe sich nicht näher mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland in eine ausweglose Situation geraten würde, auseinandergesetzt. Er würde dort keine ausreichende soziale Unterstützung und keine psychiatrische Versorgung erhalten. Er sei in Griechenland mehrmals tätlich angegriffen sowie unrechtmäßig inhaftiert worden und könne er dort auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihm weiters die Obdachlosigkeit. Im Zusammenhang mit der Situation in Griechenland wurde auf Urteile deutscher Gerichte verwiesen und geschlussfolgert, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zuzulassen sei.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017, GZ. W243 2148537-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017, GZ. W243 2148537-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2017, GZ. W243 2148537-1/5E, wurde der Bescheid des BFA vom 31.01.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass es das BFA unterlassen habe zu ermitteln, ob der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers in Griechenland untergegangen oder lediglich die Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei. Weiters habe es das BFA unterlassen, Feststellungen zu der medizinischen Versorgungslage von Schutzberechtigten in Griechenland zu treffen, obwohl sich der Beschwerdeführer in medikamentöser Behandlung befinde und die Durchführung einer Psychotherapie empfohlen worden sei.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2017, GZ. W243 2148537-1/5E, wurde der Bescheid des BFA vom 31.01.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass es das BFA unterlassen habe zu ermitteln, ob der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers in Griechenland untergegangen oder lediglich die Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei. Weiters habe es das BFA unterlassen, Feststellungen zu der medizinischen Versorgungslage von Schutzberechtigten in Griechenland zu treffen, obwohl sich der Beschwerdeführer in medikamentöser Behandlung befinde und die Durchführung einer Psychotherapie empfohlen worden sei.

10. Im fortgesetzten Verfahren veranlasste das BFA eine Anfrage bei der griechische Dublin-Behörde hinsichtlich des dem Beschwerdeführer gewährten subsidiäre Schutzstatus sowie eine Recherche der Staatendokumentation zum Vorhandensein der vom Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamente in Griechenland.

Mit E-Mail vom 28.07.2017 teilte die griechische Dublin-Behörde dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlängerung seines subsidiären Schutzstatus eingebracht habe. Seiner Beschwerde sei stattgegeben worden und sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 31.01.2017 bis zum 30.01.2020 erneuert worden.

Mit Schreiben vom 24.08.2017 gab die BFA-Staatendokumentation bekannt, dass die dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente Mirtabene und Quetiapin nach Auskunft des Verbindungsbeamten in Griechenland rezeptfrei in den örtlichen Apotheken erhältlich seien.

11. Mit Schriftsatz vom 25.08.2017 wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte Länderberichte zur Lage in Griechenland übermittelt und ihm eine Frist von vier Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.

12. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid vom 05.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG (gemeint wohl: § 61 Abs. 1 Z 1 FPG) angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).12. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid vom 05.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG (gemeint wohl: Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das BFA stellte nach einer Darstellung des Verfahrensganges fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde auf die gutachterliche Stellungnahme verwiesen. Es habe außerdem nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.

Zur Lage in Griechenland traf das BFA folgende Feststellungen (gekürzt und unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Medizinische Versorgung

Alle Einwohner des Landes haben Anspruch auf medizinische Notfallversorgung, unabhängig vom rechtlichen Status. In den Asylwerberzentren wird medizinische Betreuung durch Freiwillige, Vertragsärzte der NGOs und Militärärzte gewährleistet. Notfälle oder komplexere Fälle werden in lokale Krankenhäuser überwiesen (USDOS 3.3.2017).

Gemäß griechischen Gesetzen haben bedürftige Asylwerber kostenfreien Anspruch auf notwenige medizinische und pharmazeutische Versorgung und Spitalsbehandlung. Das umfasst Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern, Gesundheitszentren oder regionalen medizinischen Zentren, sowie verschriebene Medikamente. Antragsteller mit speziellen Bedürfnissen sollen auch speziell behandelt werden. In der Praxis wurden in einigen Fällen administrative Hürden beim Zugang zum Gesundheitssystem ausgemacht, vor allem in Form von Schwierigkeiten bei der Ausstellung einer Sozialversicherungsnummer (????) oder aufgrund der Tatsache, dass das Personal in medizinischen Einrichtungen mit den Rechten von Asylwerbern nicht immer vertraut ist. Außerdem ist das öffentliche Gesundheitssystem in Griechenland von der Finanzkrise betroffen, was Auswirkungen auf die Dienstleistungen und die Funktion von Krankenhäusern hat. Auch der Mangel an Kulturmediatoren und Übersetzern ist ein Problem beim Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für Fremde. Außerdem behindern organisatorische Mängel in Verbindung mit einem Mangel an Koordinierungsmechanismen das griechische Gesundheitssystem bei der Planung und Umsetzung der nationalen Gesundheitspolitik. Die Spitäler haben angesichts der Ressourcenknappheit oft Probleme, die Versorgung der einheimischen Bevölkerung und der Migranten zu gewährleisten. Jenseits des öffentlichen Gesundheitssystems werden medizinische Dienstleistungen in temporären Unterkünften auf dem Festland und Hotspots auf den Inseln auch von NGOs bereitgestellt (AIDA 3.2017). Eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland ist der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung. In der Praxis haben vulnerable Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge Asylwerber keinen Zugang zu spezialisierter medizinischer Betreuung. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten (z.B. Epilepsie) benötigen. Ein Problem beim Zugang zu medizinischer Versorgung in lokalen Spitälern sind bürokratische Hürden, da man dafür eine Steuernummer und Sozialversicherungsnummer benötigt. In den Lagern erhalten die Betreffenden aber praktisch keine Informationen, wie sie dies bewerkstelligen können (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017).Gemäß griechischen Gesetzen haben bedürftige Asylwerber kostenfreien Anspruch auf notwenige medizinische und pharmazeutische Versorgung und Spitalsbehandlung. Das umfasst Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern, Gesundheitszentren oder regionalen medizinischen Zentren, sowie verschriebene Medikamente. Antragsteller mit speziellen Bedürfnissen sollen auch speziell behandelt werden. In der Praxis wurden in einigen Fällen administrative Hürden beim Zugang zum Gesundheitssystem ausgemacht, vor allem in Form von Schwierigkeiten bei der Ausstellung einer Sozialversicherungsnummer (????) oder aufgrund der Tatsache, dass das Personal in medizinischen Einrichtungen mit den Rechten von Asylwerbern nicht immer vertraut ist. Außerdem ist das öffentliche Gesundheitssystem in Griechenland von der Finanzkrise betroffen, was Auswirkungen auf die Dienstleistungen und die Funktion von Krankenhäusern hat. Auch der Mangel an Kulturmediatoren und Übersetzern ist ein Problem beim Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für Fremde. Außerdem behindern organisatorische Mängel in Verbindung mit einem Mangel an Koordinierungsmechanismen das griechische Gesundheitssystem bei der Planung und Umsetzung der nationalen Gesundheitspolitik. Die Spitäler haben angesichts der Ressourcenknappheit oft Probleme, die Versorgung der einheimischen Bevölkerung und der Migranten zu gewährleisten. Jenseits des öffentlichen Gesundheitssystems werden medizinische Dienstleistungen in temporären Unterkünften auf dem Festland und Hotspots auf den Inseln auch von NGOs bereitgestellt (AIDA 3.2017). Eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland ist der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung. In der Praxis haben vulnerable Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge Asylwerber keinen Zugang zu spezialisierter medizinischer Betreuung. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten (z.B. Epilepsie) benötigen. Ein Problem beim Zugang zu medizinischer Versorgung in lokalen Spitälern sind bürokratische Hürden, da man dafür eine Steuernummer und Sozialversicherungsnummer benötigt. In den Lagern erhalten die Betreffenden aber praktisch keine Informationen, wie sie dies bewerkstelligen können (HRW 18.1.2017; vergleiche AIDA 3.2017).

Auch UNHCR ist weiterhin besorgt über die unzureichende Behandlung psychisch beeinträchtigter Personen, speziell auf den Ägäisinseln (UNHCR 31.3.2017). (Für zusätzliche Informationen siehe Kap. 4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles:
    Country Report Greece,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (18.1.2017): Greece. Refugees with Disabilities Overlooked, Underserved - Identify People with Disabilities; Ensure Access to Services, https://www.ecoi.net/local_link/334948/476771_de.html, Zugriff 27.32017

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.3.2017):
Weekly Report, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/337148/479912_de.html, Zugriff 24.3.2017

Schutzberechtigte

2016 erhielten in Griechenland 7.567 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 1.171 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz. Neben Schutz vor Außerlandesbringung genießen diese eine Reihe von Rechten, wie das Recht auf Arbeit, Bildung, Krankenversorgung und soziale Sicherheit (HR 2.2017a).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos. Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen, allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017). (Siehe dazu sinngemäß Kap. 6.2. Medizinische Versorgung)

Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf Unterbringung in öffentlichen Wohnungen, aber fast alle einschlägigen Programme wurden aufgrund von Sparmaßnahmen eingestellt (USDOS 3.3.2017).

Folgendes Diagramm der griechischen Asylbehörde veranschaulicht die Rechte anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Griechenland:

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(HR 2.2017b)

UNHCR fordert eine bessere Förderung der Integration von Flüchtlingen. Die verstärkte Nutzung von finanzieller Unterstützung mittels Geldkarte (wie weiter oben beschrieben, Anm.) wird hierfür als nützliches Instrument betrachtet (UNHCR 27.3.2017).UNHCR fordert eine bessere Förderung der Integration von Flüchtlingen. Die verstärkte Nutzung von finanzieller Unterstützung mittels Geldkarte (wie weiter oben beschrieben, Anmerkung wird hierfür als nützliches Instrument betrachtet (UNHCR 27.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles:
    Country Report Greece,
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    AIDA - Asylum Information Database (30.3.2017): ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Refugee rights subsiding? Europe's two-tier protection regime and its effect on the rights of beneficiaries,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_refugee_rights_subsiding.pdf, Zugriff 4.4.2017

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    EK - Europäische Kommission (o.D.): Europäische Webseite für Integration. Länderinformationsblatt Griechenland, https://ec.europa.eu/migrant-integration/country/griechenland, Zugriff 5.8.2016

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    GOV - Government of Greece (Ministry of Foreign Affairs): National report submitted in accordance with paragraph 5 of the annex to Human Rights Council resolution 16/21; Greece, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1462888985_g1603255.pdf, Zugriff 5.8.2016

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    HR - Hellenic Republic (2.2017a): NEWS BULLETIN February 2017, per E-Mail

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http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/02/Rights-of-beneficiaries-of-international-protection-2.2017.jpg, Zugriff 4.4.2017

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    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (12.2014): Greece as a Country of Asylum. Observations on the Current Situation of Asylum in Greece,
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    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.4.2015): "Greece as a Country of Asylum". UNHCR's Recommendations, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1429004678_5524e72b4.pdf, Zugriff 5.8.2016

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    UNHRC - UN Human Rights Council (4.5.2016): Report of the Special Rapporteur on contemporary forms of racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance on his mission to Greece, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1465309013_g1609134.pdf, Zugriff 5.8.2016

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    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/337148/479912_de.html, Zugriff 22.3.2017"

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten ärztlichen Schriftstücke an den festgestellten Krankheiten leide. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteter Rechte dadurch drohen könne. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland unrechtmäßig behandelt worden sei, stellten sich als gesteigertes Vorbringen dar und sei außerdem von Schutzfähigkeit und -willigkeit des griechischen Staates auszugehen.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten ärztlichen Schriftstücke an den festgestellten Krankheiten leide. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteter Rechte dadurch drohen könne. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland unrechtmäßig behandelt worden sei, stellten sich als gesteigertes Vorbringen dar und sei außerdem von Schutzfähigkeit und -willigkeit des griechischen Staates auszugehen.

In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sei und kein Grund bestehe daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der GFK und Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es hätten sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 57 AsylG 2005 für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führen.In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Griechenla

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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