TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/30 W114 2178476-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2018
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Entscheidungsdatum

30.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W114 2178476-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl. 15-1080682610-150987932, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl. 15-1080682610-150987932, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX , im Verwaltungsverfahren auch als XXXX bezeichnet (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 31.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 , im Verwaltungsverfahren auch als römisch 40 bezeichnet (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 31.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Im Rahmen der am 01.08.2015 vor der Polizeiinspektion Marchegg AGM erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und aus der Provinz XXXX zu stammen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass er vermutlich wegen des Krieges Afghanistan verlassen habe, als er drei Jahre alt gewesen sei. Er sei mit seiner Mutter nach Pakistan geflüchtet. Pakistan habe er mit seiner Familie verlassen müssen, als er 13 Jahre alt gewesen sei. Seine Schwester habe einen Verehrer gehabt, den sie nicht gewollt habe. Der Verehrer habe Kontakte zur Polizei gehabt und seine Familie bedroht. Da er und seine Familie sich nicht legal in Pakistan aufgehalten hätten, wären sie in den Iran geflohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor dem ehemaligen Verehrer seiner Schwester.2. Im Rahmen der am 01.08.2015 vor der Polizeiinspektion Marchegg AGM erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und aus der Provinz römisch 40 zu stammen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass er vermutlich wegen des Krieges Afghanistan verlassen habe, als er drei Jahre alt gewesen sei. Er sei mit seiner Mutter nach Pakistan geflüchtet. Pakistan habe er mit seiner Familie verlassen müssen, als er 13 Jahre alt gewesen sei. Seine Schwester habe einen Verehrer gehabt, den sie nicht gewollt habe. Der Verehrer habe Kontakte zur Polizei gehabt und seine Familie bedroht. Da er und seine Familie sich nicht legal in Pakistan aufgehalten hätten, wären sie in den Iran geflohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor dem ehemaligen Verehrer seiner Schwester.

3. Ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX vom Zentrum für Anatomie und Zellbiologie der medizinischen Universität Wien betreffend die Altersfeststellung des BF ergab, dass er zum Untersuchungszeitpunkt am 16.10.2015 ein Mindestalter von 18,6 Jahren hatte, wodurch als spätestmöglicher ‚fiktiver' Geburtstag der XXXX errechnet wurde.3. Ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten von römisch 40 vom Zentrum für Anatomie und Zellbiologie der medizinischen Universität Wien betreffend die Altersfeststellung des BF ergab, dass er zum Untersuchungszeitpunkt am 16.10.2015 ein Mindestalter von 18,6 Jahren hatte, wodurch als spätestmöglicher ‚fiktiver' Geburtstag der römisch 40 errechnet wurde.

4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.08.2017 führte er aus, dass er in Daikundi geboren worden sei und dass sein Vater von Taliban getötet worden wäre, als er selbst drei Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder befänden sich in Teheran im Iran, seine Schwester lebe in Österreich. Er habe in Pakistan von seinem 9. bis zu seinem 11. Lebensjahr zwei Jahre lang eine Schule besucht. In Pakistan habe er sieben Jahre lang als Teppichknüpfer und im Iran auf Baustellen und in der Schneiderei gearbeitet. Er sei ledig und kinderlos; in Afghanistan habe er keine Verwandten.

Er habe wegen seines illegalen Aufenthaltes auch im Iran Probleme gehabt. Er sei deswegen sogar im Gefängnis gewesen. Vor die Wahl gestellt, entweder im Syrienkrieg zu kämpfen oder nach Afghanistan abgeschoben zu werden, habe er flüchten können.

Warum seine Familie aus Afghanistan ausgereist sei, wisse er nicht genau. Jedenfalls sei sein Vater, der ein Kommandant der Partei Hezbe Wahdat gewesen sei, von den Taliban getötet worden.

Aus Pakistan wären sie wegen dem verschmähten Verehrer seiner Schwester geflüchtet. Dieser habe bereits eine seiner beiden anderen Ehefrauen umgebracht. Dadurch, dass er von seiner Schwester verschmäht worden wäre, habe der Verehrer seine Ehre verloren, die er wieder herstellen wolle.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl. 15-1080682610-150987932, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl. 15-1080682610-150987932, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Tatsachen habe glaubhaft machen können, die geeignet gewesen wären, als asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung eingestuft zu werden. Das fluchtauslösende Problem habe sich nicht auf Afghanistan sondern das Drittland Iran bezogen. Eine Gefährdungssituation, wodurch dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen sei, liege in Afghanistan ebenfalls nicht vor. Zudem stehe dem Beschwerdeführer in Kabul oder Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Tatsachen habe glaubhaft machen können, die geeignet gewesen wären, als asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung eingestuft zu werden. Das fluchtauslösende Problem habe sich nicht auf Afghanistan sondern das Drittland Iran bezogen. Eine Gefährdungssituation, wodurch dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen sei, liege in Afghanistan ebenfalls nicht vor. Zudem stehe dem Beschwerdeführer in Kabul oder Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.11.2017 zugestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 28.11.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin wiederholte er die bis dahin zu seinen Fluchtgründen gemachten Angaben und erhob den Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, der Länderfeststellungen sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer verfüge auch nicht über erforderliche soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Zudem sei er auch als Rückkehrer aus westlichen Ländern gezielter Verfolgung ausgesetzt. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei derart schlecht, dass er insbesondere als Hazara nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.

Seine Schwester lebe als anerkannter Flüchtling in Wien, weshalb jedenfalls in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem BVwG am 01.12.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

8. Am 12.02.2018 fand im Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und die Schwester des Beschwerdeführers als Zeugin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm unentschuldigt nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer wurde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde zeugenschaftlich einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er lebte bis zu seinem dritten oder vierten Lebensjahr in Kharbed in der Provinz Daikondi in Afghanistan. Er ist mit drei oder vier Jahren mit seiner Mutter nach Quetta / Pakistan ausgewandert. Im Alter von ca. 13 Jahren ist der BF nach Teheran / Iran ausgewandert. Er hat eine Schwester, die in Österreich lebt und über den Status einer Asylberechtigten verfügt. Seine Mutter und ein jüngerer Bruder leben in Teheran.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langen Aufenthaltes im Ausland in Afghanistan weder über familiäre noch soziale Kontakte verfügt. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan zwei Jahre lang eine Schule besucht. Er arbeitete zuletzt im Iran als Hilfsarbeiter auf Baustellen und in der Schneiderei und war in der Lage für seinen eigenen und den Lebensunterhalt seiner Mutter und seines Bruders zu sorgen.

Seine Schwester, XXXX , die bereits früher nach Österreich kam und dort den Status einer Asylberechtigten erlangte, empfahl dem BF in Kenntnis der Situationen im Iran und in Österreich, den Iran zu verlassen und nach Österreich zu kommen. Da der Beschwerdeführer Angst vor einer Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan hatte, verließ er den Rat seiner Schwester befolgend den Iran und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich, wo er einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stellte.Seine Schwester, römisch 40 , die bereits früher nach Österreich kam und dort den Status einer Asylberechtigten erlangte, empfahl dem BF in Kenntnis der Situationen im Iran und in Österreich, den Iran zu verlassen und nach Österreich zu kommen. Da der Beschwerdeführer Angst vor einer Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan hatte, verließ er den Rat seiner Schwester befolgend den Iran und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich, wo er einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stellte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers vor ca. 18 Jahren, als der Beschwerdeführer ca. 3 Jahre alt war, ein derart einflussreicher gegen die Taliban kämpfender Kommandant der Partei Hezb-e Wahdat war, dass der BF als dessen Sohn nunmehr als erwachsener Mann bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung durch Taliban bedroht wäre.

Es konnte kein einziges individuelles Ereignis festgestellt werden, aus dem erkennbar sein könnte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass ein pakistanischer Paschtune mit dem Namen Ahmad deswegen, weil seine Schwester sich geweigert hatte, diesen zu heiraten, von diesem verfolgt wurde und bei einer Rückkehr nach Afghanistan überall in Afghanistan der Gefahr ausgesetzt wäre, von Achmad verfolgt, verletzt oder sogar getötet zu werden.

Der BF ist jung, gesund und im Stande auch in Afghanistan einer Beschäftigung nachzugehen. Er ist in der Lage in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Er spricht eine der Landessprachen (Dari). Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in einer afghanischen Hausgemeinschaft zugebracht und ist mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut.

Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 31.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hält sich im österreichischen Bundesgebiet somit seit ca. 2 Jahren und 9 Monaten auf. Er geht keiner geregelten Beschäftigung nach, ist jedoch bemüht eine Einstellungszusage zu bekommen. Er ist sichtlich bemüht eine Lehrstelle als Elektrotechniker bzw. Mechaniker zu erhalten. Er hat erfolgreich den Pflichtschulabschluss absolviert. Er lebt in einer Betreuungseinrichtung und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Mit dem Beschwerdeführer ist eine Konversation in deutscher Sprache möglich, zumal der BF auch erfolgreich eine Deutsch-Sprachprüfung auf Niveau B1 absolviert hat. Er lebt in Österreich in keiner Beziehung und hat keine Kinder. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer (ihm unterstellten) westlichen Orientierung in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm allenfalls aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht sein könnte.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Kabul ist aus infrastruktureller Sicht vom internationalen Flughafen in Kabul über das Straßennetz in Afghanistan erreichbar. Eine über die allgemeine Sicherheitslage hinausgehende besondere Gefährdung konnte nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht ebenfalls nicht.Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht ebenfalls nicht.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.2.2. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018):

Politische Lage:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004).

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017).

Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.09.2017).

Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.09.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).

Sicherheitslage in Afghanistan:

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende 2016 haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.02.2017).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.09.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 03.08.2017).

Der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 01.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tol

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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